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Verfasst am: 23.03.06, 15:30 Titel: Problem Berufswaffenträger
Hallo,
ich habe ein "kleines" Problem bei meiner Hausarbeit und komme nicht weiter.
Laut meinem Fall geht der Wachmann R nach der Arbeit zu M. Dort will er eine ausstehende Forderung begleichen und gibt M dafür Geld. M stellt ihm über den Betrag eine Quittung aus. Daraufhin nimmt er das Geld wieder an sich und reisst M die Quittung aus der Hand.
Zu Hause legt er Geld, Quittung und Dienstpistole aus seiner Jackentasche und legt alles in seinen Tresor....
Ich habe schon mal einen Thread dazu aufgemacht, wo ich den Fall noch länger ausgeführt habe (http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=60500&highlight=).
Aber bei einem Problem weiss ich nicht weiter und in den Lehrbüchern hab ich so einen Fall nicht gefunden.
Mein Problem:
Normalerweise gibt einen Meinungsstreit, wenn ein Berufswaffenträger während seines Dienstes einen Diebstahl begeht, und zwar dahingehend, ob er sich auch bzgl. § 244 I Nr. 1a StGB strafbar gemacht hat oder nicht.
In meinem Fall begeht R jedoch den Diebstahl nach der Arbeit. Ist dieser Streit dann trotzdem zu führen?
Danke im Voraus für hilfreiche Antworten _________________ "Unser Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung wechseln kann." Francis Piacabia
Dem Tröndle kann ich keine eindeutige Antwort auf diese Frage entnehmen. Nach h.M. macht es ja auch keinen Unterschied, ob jemand berufstätiger Waffenträger ist oder nicht. Nur eine Mindermeinung differenziert hier. Ich würde mir also die Argumente der jeweiligen Meinungen mal anschauen und prüfen, ob die Überlegungen derjenigen, die berufsmäßige Waffenträger privilegieren wollen, auch dann greifen, wenn der Waffenträger nicht im Dienst ist. Und dann spricht auch nichts dagegen, diese Gedanken in der Hausarbeit zu Papier zu bringen, notfalls mit der Formulierung: "hier Strafbarkeit ja, unabhängig vom Meinungsstreit."
Laut Kommentar spricht aus Sich der Mindermeinung gegen die erhöhte Strafbarkeit, dass der Berufswaffenträger seiner Dienstpflicht genügt, wenn er die Waffe trägt. Dieses Argument kann man nicht auf einen Sachverhalt übertragen, bei dem der Waffenträger gerade nicht im Dienst ist. Gibt es noch andere Argumente`?
So wie ich das sehe, kommt es nach der herrschenden Auffassung nicht darauf an, ob die Tat innerhalb oder außerhalb der Dienstzeiten des Waffenträgers stattfindet.
Zum einen lässt der Wortlaut der Vorschrift überhaupt keine Ausnahmen zu. Zum anderen ist Grund der Strafschärfung die abstrakte Gefährlichkeit der Situation.
Wenn die Mindermeinung darauf abstellt, dass der deliktische HIntergrund der Bewaffnung fehle, schlägt dies wohl kaum durch.
Den Meinungsstreit wird man daher mE darzustellen haben.
Ein Argument pro Strafbarkeit ist im Übrigen auch die Anwendungsgefahr.
Das bedeutet, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt, egal ob im Dienst oder nicht, ist er unter Umständen im Eifer des Diebstahlgefechts (z.B. bei plötzlicher Gegenwehr) eher geneigt diese auch einzusetzen, um z.B. Gegner auszuschalten.
Nach dieser Auffassung soll daher das reine Beisichführen der Waffe strafbewehrt sein, egal ob sich der Täter im Dienst befindet oder nicht (Wenn ich mich recht erinnere stellt Rudolf Rengier die verschiedenen Auffassungen in seinem Lehrbuch sehr gut dar).
Ich würde hier nicht auf das Waffentragen als Wachmann abheben, sondern auf die Umstände, unter denen der Diebstahl stattfindet.
Angenommen, der Wachmann bedient sich aus der Kasse des Unternehmensgebäudes, das er gerade bewacht. Es ist keiner da, er ist mutterseelenallein. In diesem Falle würde ich der Minderheitenmeinung den Vorzug geben: die Waffe trägt er, weil er im Dienst ist. Mit dem Diebstahl hat sie gar nichts zu tun, die braucht er dafür auch nicht. Und wenn der Wachmann nach Dienstschluss einen Abstecher zu einem ihm bekanntermaßen zur Zeit leer stehenden Gebäude macht, um da zu klauen, gilt das gleiche.
Hier aber hat er es mit einem Menschen zu tun, also genau mit dem Wesen, gegen das man solche Waffen üblicherweise einsetzt. Und das verändert seine Situation, auch dann, wenn er die Waffe nicht benutzt und auch gar nichts davon sagt, dass er sie hat. Sein Auftreten ist ein anderes, weil er weiß, er hat dat Dingen en dr Täsch, und wenn es hart auf hart kommt, kann er es raus holen. Er muss das nicht wollen, er muss das auch nicht beabsichtigen, dennoch wird sein Auftreten ein anderes sein, weil Mensch nun mal so funktioniert.
Stellen wir uns einfach mal vor, statt der Dienstwaffe hätte der Wachmann seinen Diensthund dabei. Würde ihm irgend wer abnehmen, das hätte doch überhaupt keinen Einfluss auf den Diebstahl, weil er ihn ja nur deswegen dabei hatte, weil er ja eigentlich nur einen Abstecher auf dem Weg nach Hause gemacht hat? Selbst wenn sein Gläubiger gut mit dem Hund befreundet ist, der Wachmann weiß, wenn der Gläubiger sich notwehren will, hat er gegen den Hund keine Chance.
In diesem Falle, wg rechtswidriger Umgang mit Menschen, würde ich also der herrschenden Meinung den Vorzug geben. _________________ Grüße,
Abrazo
Ich würde hier nicht auf das Waffentragen als Wachmann abheben, sondern auf die Umstände, unter denen der Diebstahl stattfindet.
Angenommen, der Wachmann bedient sich aus der Kasse des Unternehmensgebäudes, das er gerade bewacht. Es ist keiner da, er ist mutterseelenallein. In diesem Falle würde ich der Minderheitenmeinung den Vorzug geben: die Waffe trägt er, weil er im Dienst ist. Mit dem Diebstahl hat sie gar nichts zu tun, die braucht er dafür auch nicht. Und wenn der Wachmann nach Dienstschluss einen Abstecher zu einem ihm bekanntermaßen zur Zeit leer stehenden Gebäude macht, um da zu klauen, gilt das gleiche.
Das überzeugt mich nicht. WIe Sie ja richtigerweise feststellen kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Waffe auch tatsächlich einsetzen will. Strafschärfungsgrund ist die abstrakte Gefahr, die sich daraus ergibt, daß der Täter überhaupt eine Waffe mit sich führt. Und diese Gefahr ist auch gegeben, wenn der Täter davon ausgeht, daß er ungestört die Tat begehen kann. Es kommt vor, daß Täter überrascht werden.
Kommt vor.
Dafür hat der Wachmann ja die Waffe.
Überraschen könnte ihn ein Einbrecher.
Wäre es ein Angestellter, der was vergessen hat, so kann man in diesem Falle nicht davon ausgehen, dass der Wachmann den Versuch nicht alternativ abgebrochen hätte. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist sogar höher (wovon man bei einem normalen waffentragenden Einbrecher nicht ausgehen kann - denn wofür hat er dat Dingen mitgenommen?).
Dass die Sache ganz anders aussieht, wenn er weiß, dass er mit Menschen konfrontiert wird, dürfte klar sein. _________________ Grüße,
Abrazo
Wäre es ein Angestellter, der was vergessen hat, so kann man in diesem Falle nicht davon ausgehen, dass der Wachmann den Versuch nicht alternativ abgebrochen hätte. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist sogar höher (wovon man bei einem normalen waffentragenden Einbrecher nicht ausgehen kann - denn wofür hat er dat Dingen mitgenommen?).
Kann man auch rumdrehen. Wenn ein Wachmann dabei erwischt wird, daß er im Dienst klaut, besteht erhöhte Gefahr. Denn er hat mehr zu verlieren als ein gewöhlicher Krimineller. (Man denke z.B. an einen Polizisten. Dessen Karriere wäre wohl beendet).
Abrazo hat folgendes geschrieben::
Dass die Sache ganz anders aussieht, wenn er weiß, dass er mit Menschen konfrontiert wird, dürfte klar sein.
Warum? Sie verlagern mE das Problem. Es geht darum, ob das Mitführen der Waffe objektiv abstrakt gefährlich ist oder nicht. Ob der Täter davon ausgeht, auf Menschen zu treffen oder die Waffe gar einzusetzen, spielt keine Rolle.
Die Strafschärfung bei Berufswaffenträgern ist einfach so gemein! Man denke nur an den armen Wehrpflichtigen, der Wachdienst hat und in der Pause am Mannschaftsheim vorbeikommt, dort einen Marsriegel aus der Auslage klaut und dabei als letztes daran denkt, dass er eine Pistole dabei hat. Und dann soll er eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sechs Monaten bekommen?
Gesetzgeber, dass kann ja wohl nicht dein Ernst sein! Und wegen diesem Unbehagen, das jeder normale Mensch bei dieser Sachverhaltsschilderung hat, denken einige in der Literatur an eine teleologische Reduktion des § 244 bei Berufswaffenträgern.
Au weia, da haste aber viel Vertrauen in den Gesetzgeber!
Sie wollen also allen Ernstes behaupten, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Diebstahls mit Waffe durch berufsmäßige Waffenträger oder bei geringwertigen Sachen (vgl. § 248a StGB) nicht bedacht hat?
Au weia, da haste aber viel Vertrauen in den Gesetzgeber!
Sie wollen also allen Ernstes behaupten, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Diebstahls mit Waffe durch berufsmäßige Waffenträger oder bei geringwertigen Sachen (vgl. § 248a StGB) nicht bedacht hat?
Dieser Gedanke erscheint mir rein aus logischer Sicht gar nicht so abwegig.
Der bewaffnete Dienst setzt im allgemeinen relativ hohe Anforderungen an die Verantwortlichkeit des bewaffneten, so daß im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, daß gerade Bagatelldelikte einer den Anforderungen entsprechenden Person nicht unterlaufen dürf(t)en. Das Beispiel mit dem Soldaten ist dahingehend die Ausnahme von dieser Regel, wobei es allerdings zu bedenken ist, daß innerhalb der Bundeswehr (und auch nur da dürfen die Waffen von den Rekruten geführt werden) ohnehin eigene Disziplinarregeln gelten und das allgemeine Strafrecht hier teilweise ohnehin ausser Kraft gesetzt wird. _________________ Auszug aus dem FDR-Knigge:
Bleiben Sie so höflich, wie Sie selbst behandelt werden wollen.
Rechnen Sie immer damit, dass Ihr Gegenüber Sie missverstanden haben könnte...
ohnehin eigene Disziplinarregeln gelten und das allgemeine Strafrecht hier teilweise ohnehin ausser Kraft gesetzt wird.
nichts für ungut, aber wenn ein Soldat etwas klaut, dann gilt das reguläre Strafrecht.
Und die Qualifikation gilt ja zumindest nach dem Wortlaut selbst dann, wenn der Soldat zwar eine Waffe, aber keine Munition dabei hat. Und natürlich kennt der Gesetzgeber diesen Fall, er wird ja seit Jahren diskutiert. Man hätte die Vorschrift längst ändern können. Man hat sie aber nicht geändert, also scheint der Gesetzgeber mit der Art und Weise, wie die h.M. die Norm anwendet, einverstanden zu sein.
Und die Qualifikation gilt ja zumindest nach dem Wortlaut selbst dann, wenn der Soldat zwar eine Waffe, aber keine Munition dabei hat. Und natürlich kennt der Gesetzgeber diesen Fall, er wird ja seit Jahren diskutiert. Man hätte die Vorschrift längst ändern können. Man hat sie aber nicht geändert, also scheint der Gesetzgeber mit der Art und Weise, wie die h.M. die Norm anwendet, einverstanden zu sein.
Dann können wir durch teleologische Reduktion zumindest verlangen, daß die Waffe einsatzbereit ist. Das widerspricht nämlich mE auch nicht dem Gesetzeszweck.
Im Übrigen wird verlangt, daß der Täter die Waffe im Bewußtsein ihrer Einsatzfähigkeit bei sich führt. Ein solches Bewußtsein kann bei berufsmäßigen Waffenträgern fehlen. (BayObLG StV 99, 383; Wessels/Hillenkamp, BT/2 Rn 256)
Für den Schokodieb ist also noch nicht alles verloren.
Das andere ist Aufgabe des Gesetzgebers. Es gibt ja leider immer noch diese lästige Gewaltenteilung.
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