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Unwahrheiten in eidesstattlicher Versicherung

 
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moni3344
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2005
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 24.03.06, 07:46    Titel: Unwahrheiten in eidesstattlicher Versicherung Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn in einer eidesstattlichen Erklärung eine Person namentlich benannt wurde (in diesem Falle ein Personalchef), mit dem angeblich telefoniert und dem man Beleidigungen über einen Angestellten mitgeteilt habe, dies aber nicht der Wahrheit entspricht (wenn beispielsweise die Sekretärin am Telefon war, und der Personalchef niemals involviert war), kann man gegen diese eidesstattliche Erklärung rechtlich vorgehen?

Gruss
Moni
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 24.03.06, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt darauf an.

Das Strafgesetzbuch hat folgendes geschrieben::
§ 156
Falsche Versicherung an Eides Statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Wenn also die Versicherung gegenüber einer solchen Behörde(z.B. vor Gericht) geleistet wurde, dann ist sie strafbar und kann angezeigt werden.
Wenn dem nicht der Fall ist, könnte eventuell eine Verleumdung oder eine üble Nachrede vorliegen. Das heißt, gegen die eidesstattliche Versicherung würde indirekt vorgegangen.
(Das käme übrigens noch "dazu", wenn o.g. Paragraph auch zutrifft.)
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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moni3344
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2005
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 24.03.06, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für die Auskunft. Wenn Anzeige erstattet wird, muss dies innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, oder kann beispielsweise auch nach einem Jahr noch angezeigt werden.

Gruss
Moni
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.03.06, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Der Strafantrag hinsichtlich einer Verleumdung und üble Nachrede (sogenannte Privatklagedelikte, § 374 StPO) müsste innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung gestellt werden, die " bloße " falsche Versicherung an Eides statt ist als Offizialdelikt innerhalb der Verjährungsfrist (fünf Jahre) verfolgbar.
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moni3344
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2005
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 24.03.06, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

Recht herzlichen Dank für Ihre Hilfe und viele Grüsse

Moni
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