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Verfasst am: 24.03.06, 07:46 Titel: Unwahrheiten in eidesstattlicher Versicherung
Hallo,
wenn in einer eidesstattlichen Erklärung eine Person namentlich benannt wurde (in diesem Falle ein Personalchef), mit dem angeblich telefoniert und dem man Beleidigungen über einen Angestellten mitgeteilt habe, dies aber nicht der Wahrheit entspricht (wenn beispielsweise die Sekretärin am Telefon war, und der Personalchef niemals involviert war), kann man gegen diese eidesstattliche Erklärung rechtlich vorgehen?
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn also die Versicherung gegenüber einer solchen Behörde(z.B. vor Gericht) geleistet wurde, dann ist sie strafbar und kann angezeigt werden.
Wenn dem nicht der Fall ist, könnte eventuell eine Verleumdung oder eine üble Nachrede vorliegen. Das heißt, gegen die eidesstattliche Versicherung würde indirekt vorgegangen.
(Das käme übrigens noch "dazu", wenn o.g. Paragraph auch zutrifft.) _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
danke für die Auskunft. Wenn Anzeige erstattet wird, muss dies innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, oder kann beispielsweise auch nach einem Jahr noch angezeigt werden.
Der Strafantrag hinsichtlich einer Verleumdung und üble Nachrede (sogenannte Privatklagedelikte, § 374 StPO) müsste innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung gestellt werden, die " bloße " falsche Versicherung an Eides statt ist als Offizialdelikt innerhalb der Verjährungsfrist (fünf Jahre) verfolgbar.
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