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tuerknauf FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 24 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 23.03.06, 13:17 Titel: Gutachterkosten |
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Hallo,
muß eigentlich die Rechtschutzversicherung bei einem Autounfall die zur Schadensbezifferung notwendigen Gutachterkosten übernehmen oder zahlt die nur die Rechtsanwaltskosten?
Danke!!! |
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denotto Gast
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Verfasst am: 23.03.06, 14:13 Titel: |
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| warum sollte die RS die gutachterkosten übernehmen? anwaltskosten werden ggf. übernommen wenn schadensfall gem. bedingungen. |
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tuerknauf FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 24 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 23.03.06, 14:16 Titel: |
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| na, weil die Gutachtekosten erforderlich sind um den Schadensersatzanspruch beziffern und geltend machen zu können. |
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Mogli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 23.03.06, 14:26 Titel: |
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um was für eine Sorte von Gutachterkosten geht´s hier denn?
z.B. Autounfall: der Geschädigte beauftragt einen Gutachter, dessen Kosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen (im Rahmen der Haftungsquote). Oder was für ein Gutachten soll hier erstellt werden? _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst. |
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tuerknauf FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 24 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 23.03.06, 14:29 Titel: |
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Genau um solche Kosten.
ist klar, dass die von der gegnerischen Haftpflicht im Rahmen der Quote übernommen werden.
Aber was ist eben ggf. mit dem Teil, der wegen der Quote nicht übernommen wird. Zahlt den die eigene Rechtschutzversicherung? |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 23.03.06, 14:34 Titel: |
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| tuerknauf hat folgendes geschrieben:: | | Zahlt den die eigene Rechtschutzversicherung? | Das würde mich sehr wundern.
Wenn es tatsächlich zu einer Quotenregelung kommt und die gegnerische Haftpflicht auch das Gutachten nur anteilig bezahlen muß (was ich mir irgendwie gar nicht vorstellen kann), dann müßte aber doch die eigene Haftpflicht den Rest tragen, oder? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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denotto Gast
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Verfasst am: 23.03.06, 14:37 Titel: |
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| tuerknauf hat folgendes geschrieben:: | Genau um solche Kosten.
ist klar, dass die von der gegnerischen Haftpflicht im Rahmen der Quote übernommen werden.
Aber was ist eben ggf. mit dem Teil, der wegen der Quote nicht übernommen wird. Zahlt den die eigene Rechtschutzversicherung? |
am einfachsten mal bei der RS anfragen. da reicht ein telefonat.........die sachbearbeiter werden u.a. auch für solche auskünfte bezahlt.
der grösste deutsche rechtsschutzversicherer z.b. hat in vielen städten schadenbüros. |
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Duisburger FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.03.2006 Beiträge: 665
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Verfasst am: 23.03.06, 19:16 Titel: |
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| Biber hat folgendes geschrieben:: |
Wenn es tatsächlich zu einer Quotenregelung kommt und die gegnerische Haftpflicht auch das Gutachten nur anteilig bezahlen muß (was ich mir irgendwie gar nicht vorstellen kann), dann müßte aber doch die eigene Haftpflicht den Rest tragen, oder? |
die eigene haftpflicht wird die eigenen gutachterkosten in keinem fall (auch nicht anteilig) tragen. die haftpflicht tritt bei ansprüchen dritter. _________________ MfG,
Duisburger
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denotto Gast
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Verfasst am: 23.03.06, 20:27 Titel: |
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| Biber hat folgendes geschrieben:: | | tuerknauf hat folgendes geschrieben:: | | Zahlt den die eigene Rechtschutzversicherung? | Das würde mich sehr wundern.
Wenn es tatsächlich zu einer Quotenregelung kommt und die gegnerische Haftpflicht auch das Gutachten nur anteilig bezahlen muß (was ich mir irgendwie gar nicht vorstellen kann), dann müßte aber doch die eigene Haftpflicht den Rest tragen, oder? |
wie kommen sie darauf? können sie das belegen? wie wärs mal mit einer quelle..
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Mogli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 24.03.06, 10:13 Titel: |
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| Biber hat folgendes geschrieben:: | | tuerknauf hat folgendes geschrieben:: | | Zahlt den die eigene Rechtschutzversicherung? | Das würde mich sehr wundern.
Wenn es tatsächlich zu einer Quotenregelung kommt und die gegnerische Haftpflicht auch das Gutachten nur anteilig bezahlen muß (was ich mir irgendwie gar nicht vorstellen kann), dann müßte aber doch die eigene Haftpflicht den Rest tragen, oder? |
Doch, is tatsächlich so. Ich hab jetzt leider keine entsprechende Literatur zum Schadenersatzrecht
da, kann dir also nix entsprechendes zitieren. Aber wenn du magst, kannst du gerne selber mal
nachsehen. Ein guter Tipp wäre hier der Palandt (BGB-Kommentar), und hier die Erläuterungen zu den
Paragraphen 249 (Art und Umfang des Schadenersatzes) und 254 (Mitverschulden).
Die eigene Haftpflichtversicherung ist nicht für Gutachterkosten zuständig, die den eigenen Schaden
betreffen. Die Haftpflichtversicherung kümmert sich immer nur um Schäden bei anderen.
So, aber jetzt mal zur Rechtsschutzversicherung (wie irgendwoanders schonmal gesagt, ihr bringt mich
noch soweit, dass ich diesen Kram auch noch lerne, obwohl ich mich da bisher immer drum drücken
konnte): Wenn wir in § 5 der ARB 94 nachschauen, finden wir den Leistungsumfang geregelt.
Da steht drin (ich zähle jetzt aber nicht alles auf, nur ein paar Beispiele):
Der Versicherer trägt die Vergütung eines für den VN tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung.
Weiter, und jetzt wird´s für den vorliegenden Fall interessant: die Gerichtskosten einschließlich
der Entschädigung für Zeugen und Sachverständigen, die vom Gericht herangezogen werden.
Das heißt also, die notwendigen Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten gehören zum
Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung; die Kosten für ein Privatgutachen (und das ist im
beschriebenen Fall vermutlich gemeint) sind vom Auftraggeber des Gutachtens selbst zu tragen.
(in den alten ARB 75 ist es nicht anders, nur steht das dort im § 2 und nicht im § 6) _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst. |
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denotto Gast
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Verfasst am: 24.03.06, 11:34 Titel: |
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im web gefunden.
| Zitat: |
Klausel 24 - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen nach oben
Klausel zu §§ 21, 22, 26 und 27 ARB - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen
Bei Versicherungsfällen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 (4) a) und § 22 (3) a) ARB sowie für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen Kinder als Eigentümer und Halter von Fahrzeugen im Rahmen des § 26 (3) a) ARB und § 27 (3) a) ARB die Kosten eines Sachverständigen, soweit ein Gutachten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse notwendig ist. |
http://www.expertversicherungsmakler.de/Seiten/rechtsschutzversicherung_firmenrechtsschutz_privatrechtsschutz/rechtsschutzversicherung_arb4_ARB1975-2004.htm |
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Mogli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 24.03.06, 11:40 Titel: |
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in deinem Zitat finde ich die Formulierung Gutachterkosten in AuslandsfällenDas heißt also nur außerhalb der BRD? Oder schon, wenn ich als Pfälzer die Rheinbrücke überquere?  _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst. |
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denotto Gast
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Verfasst am: 24.03.06, 11:57 Titel: |
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| Mogli hat folgendes geschrieben:: | in deinem Zitat finde ich die Formulierung Gutachterkosten in AuslandsfällenDas heißt also nur außerhalb der BRD? Oder schon, wenn ich als Pfälzer die Rheinbrücke überquere?  |
von der rhein überquerung abgesehen, würde ich es so interpretieren.  |
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