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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 22.03.06, 05:02 Titel:
Holzschuher hat folgendes geschrieben::
Kopie von der Rechtsschutzversicherung verlangen.
Ja, das ist die praktische Lösung. Aber in meinen Augen eignet sich das Thema hervorragend für eine Grundsatzdiskussion... Meine Auffassung:
Das Mandatsverhältnis (= Dienstleistungsvertrag) besteht zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt steht in keiner rechtlichen Beziehung zu der Rechtsschutzversicherung des Mandanten. Aus dem Mandatsverhältnis ist der Rechtsanwalt neben seiner Hauptpflicht (Mandatsdurchführung) als Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung über das Mandatsverhältnis ausschließlich gegenüber dem Mandanten verpflichtet. Die Rechtsschutzversicherung hat lediglich ein Vertragsverhältnis mit dem Mandanten als ihrem Kunden, aus dem heraus sie verpflichtet ist, im Versicherungsfall die Zahlschuld des Mandanten gegenüber seinem Rechtsanwalt zu erbringen. Im Außenverhältnis zum Rechtsanwalt ist sie lediglich als "Dritter" zu betrachten:
Zitat:
§ 267 BGB Leistung durch Dritte
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) [...]
Danach finde ich die in Anwaltskreisen weit verbreitete Praxis, ihre Liquidation an die Rechtsschutzversicherung statt an den Mandanten zu schicken, grundfalsch. Unsere Kanzlei hat für solche Fälle eine Möglichkeit der Differenzierung: an die Rechtsschutzversicherung übermitteln wir eine sog. "Kostenberechnung", die nicht mit einer Rechnungsnummer versehen ist, "Kostenberechnung" überschrieben ist und darunter eine Kopfzeile enthält: "In Sachen A ./. B berechnen sich die Kosten wie folgt:" Es folgt eine Aufstellung der Gebührenpositionen. Nach Eingang der Zahlung der Rechtsschutzversicherung übermitteln wir sodann die eigentliche "Liquidation", also eine ordnungsgemäße Rechnung mit Rechnungsnummer etc., in der die Zahlung der Rechtsschutzversicherung abgesetzt ist (so daß die Liquidation in aller Regel auf 0,00 € lautet), an den Mandanten. Dies empfiehlt sich unter anderem auch deshalb, weil die Rechtsschutzversicherung beispielsweise bei Gewerbetreibenden lediglich die Nettobeträge erstattet und man sich die MwSt. dann vom Mandanten holen muß.
Nach alledem: ich würde dazu neigen, den Rechtsanwalt unter Fristsetzung unter Verweisung auf seine entsprechende Nebenpflicht aus dem Mandatsverhältnis zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung aufzufordern.
Unsere Kanzlei hat für solche Fälle eine Möglichkeit der Differenzierung: an die Rechtsschutzversicherung übermitteln wir eine sog. "Kostenberechnung", die nicht mit einer Rechnungsnummer versehen ist, "Kostenberechnung" überschrieben ist und darunter eine Kopfzeile enthält: "In Sachen A ./. B berechnen sich die Kosten wie folgt:" Es folgt eine Aufstellung der Gebührenpositionen. Nach Eingang der Zahlung der Rechtsschutzversicherung übermitteln wir sodann die eigentliche "Liquidation", also eine ordnungsgemäße Rechnung mit Rechnungsnummer etc., in der die Zahlung der Rechtsschutzversicherung abgesetzt ist (so daß die Liquidation in aller Regel auf 0,00 € lautet), an den Mandanten. Dies empfiehlt sich unter anderem auch deshalb, weil die Rechtsschutzversicherung beispielsweise bei Gewerbetreibenden lediglich die Nettobeträge erstattet und man sich die MwSt. dann vom Mandanten holen muß.
Verstehe ich Sie richtig, dass Sie dennoch aber den "Verkehr" mit der RS nicht als gesonderte Angelgenheit betrachten und Ihrem Mandanten gegenüber also nicht als solche abrechnen?
Ist ja eigentlich auch nicht o.k., was hier im Forum sicherlich schon öfters diskutiert worden sein dürfte.
Biete ich als RA den Service an, dies quasi aus Gefälligkeit zu tun, also direkt mit der RS zu korrespondieren und abzurechnen, vereinbare ich dann doch auch mit dem Mandanten, dass er damit nichts mehr zu tun hat. Mache ich diesen Service aber (übertrieben) so, dass ich das mit der RS kostenlos regele, aber stets auch den Mandanten informiere und eben beispielsweise die Rechnung - auch wenn sie eigentlich ja auf den Mandanten ausgestellt sein müsste - "zur Kenntnis" übersende, biete ich diesen Service nicht nur kostenlos an, sondern habe dadurch sogar noch mehr Kosten.
Das mit dem Anspruch auf eine Rechnung will ich damit aber nicht bestreiten. Ausgangspunkt ist und bleibt, dass das eigentliche Mandat auch abgerechnet gehört und eben - wie Sie zurecht ausführen - gegenüber dem Mandanten.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.03.06, 02:54 Titel:
Holzschuher hat folgendes geschrieben::
Verstehe ich Sie richtig, dass Sie dennoch aber den "Verkehr" mit der RS nicht als gesonderte Angelgenheit betrachten und Ihrem Mandanten gegenüber also nicht als solche abrechnen?
Nein, Holzschuher, da haben Sie mich falsch verstanden. Als erstes kommt natürlich die Deckungsschutzanfrage, die in aller Regel gegenüber dem Mandanten abgerechnet wird. Meine Ausführungen bezogen sich ausschließlich auf die Frage des Abrechnungsverhaltens.
Seit ich als angestellter Rechtsanwalt erleben durfte, wie man "auch" arbeiten kann , neige ich zu Überkorrektheit...
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