Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - wer kann mir das "übersetzen"
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

wer kann mir das "übersetzen"

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
fragendes gästchen
Gast





BeitragVerfasst am: 18.11.04, 23:22    Titel: wer kann mir das "übersetzen" Antworten mit Zitat

"(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form."

wie ist o.g. als nicht-jurist zu verstehen ?

eine behörde verlangt von einem bürger irgendetwas (eine leistung, einen nachweis etc.pp) und kündigt bei nicht-erfüllung durch den "kunden" die anordnung eines verwaltungsaktes (so nennt man das doch glaube ich), an.
sowohl die forderung der leistung/nachweis/handlung als auch die ankündigung des verwaltungsaktes erfolgen mündlich.

korrekt oder trifft o.g. auszug aus d. VwGO zu ??
Nach oben
Gast






BeitragVerfasst am: 19.11.04, 07:47    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Regelung soll eher deutlich machen, in welchen Fällen ein Beteiligter einen Anspruch auf Erteilung oder Nicht-Erteilung eines Verwaltungsaktes hat. Gerade bei begünstigenden Verwaltungsakten (Sozialhilfe, Baugenehmigung usw.) kann das interessant sein.

Allerdings sind die Regelungen der Zusicherung sehr eng gefasst. Denn der begehrte VA muss so auch rechtmäßig sein. Eine Behörde kann wirksam nicht etwas zusichern, dass sie gesetzlich nicht darf.

In Deinem Fall scheint auf jeden Fall klar, dass die Zusicherung nicht wirksam ist, da sie nicht schriftlich erfolgte.
Nach oben
fragendes gästchen
Gast





BeitragVerfasst am: 19.11.04, 08:22    Titel: Antworten mit Zitat

ok, formulieren wir zusage um in androhung , das trifft das beispiel vielleicht besser ..

wie verhält es sich damit ?

also : wenn du dies nicht beibringst dann passiert das und das... (was sich jedcoh nicht auf eine vergünstigung bezieht)
Nach oben
fragendes gästchen
Gast





BeitragVerfasst am: 19.11.04, 22:45    Titel: Antworten mit Zitat

wie wird denn hier der begriff "anhörung" definiert. angenommen, nach dem, was man gemeinhin als anhörung bezeichnet, pers. vorsprache, etc... wird entsprechend eine forderung gestellt mit fristsetzung. bei stellung dieser , mündlichen , forderung werden jedoch keinerlei rechtsgrundlagen , verordnungsgrundlagen etc.. genannt, wie verhält es sich denn hier ? ist das good-will bzw. grenzenlose handlungsfreiheit seitens eines verwaltungsorgans ? ich kapiers nicht.. ????
Nach oben
marc80
Gast





BeitragVerfasst am: 21.11.04, 22:47    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Anhörung ist die im Normalfall formlose Rücksprache mit dem Betroffenen. Sprich, die Behörde ruft mal an, oder bittet je nach Umfang den Betroffenen doch mal vorbeizukommen. Oder man geht selber hin und gibt mal seine Meinung/Argumente kund.
Gruss
Marc
Nach oben
gast1
Gast





BeitragVerfasst am: 29.11.04, 16:34    Titel: @marc80 Antworten mit Zitat

Nicht ganz richtig. Aus Sicht der Behörde ist es ratsam die Anhörung schriftlich zu machen. (Für die Akte; da die Widerspruchsbehörde ja nachlesen will.)
Zum anderen: § 28 Abs. 1 VwVfG "Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern."
Da nun jede Behörde weiß, dass nicht jeder Bürger Volljurist ist, heißt das auch, dass ich's dem Bürger erklären muss. Woher soll Lischen Müller wissen, was eine erhebliche Tatsache ist? Die Behörde soll in der Anhörung alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Aspekte reläutern und das weitere Verfahren darlegen. (Natürlich nur wenn kein dringendes öffentliches Interesse entgegensteht.)
Nach oben
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.