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Hat mit dem Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes oder seiner Abrechnung nichts zu tun? Kann er abrechnen, wann er will oder kann er erst paar Monate nach der Ausstellung beauftragt werden? Gibt es keine Fristen?
Hat mit dem Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes oder seiner Abrechnung nichts zu tun? Kann er abrechnen, wann er will oder kann er erst paar Monate nach der Ausstellung beauftragt werden? Gibt es keine Fristen?
Es gibt keine Fristen. Der Anwalt kann erst nach Abschluss der Angelegenheit mit dem Gericht abrechnen. Das braucht sie als Mandanten aber auch nicht zu interessieren.
Was passiert, wenn ein Harz-IV-Empfänger einen BHS beantragt, dann liegen lässt und zwei Monate später einen tollen, hochdotierten Managerposten antritt... es kann ja nicht sein, dass er in dem Fall noch den Beratungshilfeschein nehmen und zum Anwalt gehen kann?
Der Widerruf einer durch eine spätere Entwicklung (z.B. Vermögenserwerb) unrichtig gewordenen Entscheidung (nachträgliche Unrichtigkeit) ist ausgeschlossen, wenn die Beratungshilfe zurzeit der Veränderung schon geleistet war, mag sie auch noch nicht abgerechnet sein. Da das Gesetz weder Ratenzahlungen noch Nachzahlungsanordnungen kennt, sind stets die Verhältnisse im Zeitpunkt der Inannspruchnahme er Beratung maßgebend. Lediglich für den praktisch wohl äußerst seltenen Fall, dass die Veränderung zwischen Bewilligung und Beratungsleistung eintritt, ist somit ein Widerruf der Bewilligung möglich.
Kalthoener/Büttner Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 3. Auflage Rn.990
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