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Klage wird auch vom eigenen Anwalt über Jahre ausgedehnt

 
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allesverjährt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 26.03.06, 20:42    Titel: Klage wird auch vom eigenen Anwalt über Jahre ausgedehnt Antworten mit Zitat

Hallo liebes Forum,

ich bin nicht sicher, ob ich hier bei Verbraucherrecht im richtigen Thread gelandet bin. Jedenfalls wüsste ich gern Eure Meinung zu folgender Angelegenheit:

Die Wandlung eines Kaufvertrages (Streitwert seinerzeit ca. DM 4500) hat sich über mehr als vier Jahre hingezogen. Es gab mehrere Gerichtstermine, ein Gutachten, Anfechtung des Gutachtens usw. Letztes Jahr gab es nun ein Urteil: Dem Käufer und Kläger K wurde in vollem Umfang Recht gegeben, die Gegenseite G legte prompt mit den üblichen völlig unsinnigen Argumenten Berufung ein. Der Anwalt des Käufers, KA, teilt im September 2005 mit, dass er den Streitwert zwar in Empfang genommen habe, diesen aber erst nach vollständiger Erledigung der Angelegenheit an K auszahlen dürfe. K hat schon seit langem den Verdacht, dass sein Anwalt nicht ausschließlich in Mandanteninteresse handelt, sondern sich mit der Gegenseite in Ausschöpfung größtmöglicher „Gebührenanhäufung“ und immer wieder neuer Verzögerungen gefällt, z. B. wurden Briefe erst mit Verspätung weitergeleitet, kamen angeblich als „unzustellbar“ zurück, Anfragen wurden nicht beantwortet etc. Kurz gesagt: K fühlt sich von seinem Anwalt nicht vertreten, sondern veralbert.

Vor einigen Wochen wurde nun die Berufungsklage der G abgewiesen. KA beschied der G, dass er den treuhänderisch hinterlegten Betrag nun doch „in den nächsten Tagen“ an K auszahlen müsse und im übrigen noch Zinsen nachzuverlangen habe. G sprach daraufhin die dringende Bitte aus, den Betrag erst bei Rechtskraft des Urteils an K auszukehren. KA antwortete mit der Vermutung, offenbar wolle man wohl weitere Rechtsmittel ausschöpfen und z. B. Verfassungsbeschwerde einreichen. Ob das nun Ironie oder eine indirekte Einladung zu weiteren Rechtsmitteln war, kann K nicht beurteilen. Jedenfalls versicherte KA der Gegenseite, haftend einzuspringen, wenn K nach besagter Verfassungsbeschwerde nicht mehr in der Lage wäre, den strittigen Betrag zurückzuzahlen. Dies waren wohlgemerkt Korrespondenzen zwischen den Anwälten, K selbst wurde nicht ein einziges Mal persönlich angesprochen.

Das Geld hat K selbstredend noch nicht erhalten, ein diesbezüglicher Brief und zwei Anrufe blieben unbeantwortet.

K befürchtet nun, dass die Anwälte die Angelegenheit noch über weitere Jahre "retten" wollen. Was kann er nun tun? Ist es rechtens, dass KA das Geld über ein halbes Jahr treuhänderisch einbehält? Kann die Gegenseite dem Anwalt des K vorschreiben, wann er den strittigen Betrag auskehrt? Wann ist ein Urteil überhaupt rechtskräftig? Welche Möglichkeiten hat K, den Streitwert und die über vier Jahre aufgelaufenen Zinsen schnellstmöglich zu erhalten? Gibt es ein probates Mittel, KA an seine Pflichten gegenüber seinem Mandanten zu erinnern? K ist nun ärgerlich genug, seinen Anwalt aus der Angelegenheit zu entlassen und ggf. sogar Beschwerde bei der Kammer einzureichen. Aber würde es ein anderer Anwalt diese schon fast lächerlich anmutende Bagatellsache überhaupt in diesem Stadium (Streitwert nun geschätzte € 3000) noch übernehmen wollen?

Vorab vielen Dank für Euren Rat und beste Grüße,

allesverjährt
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Mickie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2005
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 26.03.06, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

Anschreiben an den Anwalt mit Fristsetzung zur Auszahlung, nach fruchtlosem Ablauf Strafanzeige wegen Unterschlagung und Meldung an zuständige Anwaltskammer

Fertig!
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allesverjährt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 26.03.06, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo mickie,

hui, geht das hier schnell! Danke sehr für die rasche Antwort!

K ist absoluter Laie, deswegen eine Rückfrage:

Also Fristsetzung zur Auszahlung UND Eintreibung der Zinsen von der G? (K weiss nicht einmal, wann so ein Berufungsurteil rechtskräftig wird, bis wann also Zinsen anfallen würden.) Und wenn er letzteres nicht zügig hinkriegt, dann Zinseintreibung durch anderen/neuen Anwalt?

Schönen Abend noch,

a.v.
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allesverjährt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

hallo zusammen,

nach der Antwort von Micki bin ich zugegeben etwas alarmiert und beunruhigt. Vielleicht findet sich ja noch jemand, der die Kernfrage beantworten kann:

Bedeutet das also, dass der Satz des KA nach dem Urteil 2005: "Leider darf ich das Geld erst an Sie auszahlen, wenn die Angelegenheit (also die Berufung) endgültig ausgestanden ist" von vornherein nicht rechtens war? Und würde das nicht implizit bedeuten, dass die jüngsten Diskussionen mit der Gegenseite, wann man denn das Geld an den Mandanten auszahlen sollte, eine Veralberei des eigenen Mandanten waren?

Liebe Grüße

a.v.
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Gregorovius
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2005
Beiträge: 122

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Geschichte gibt so noch keinen Sinn. Wenn der G die Klagforderung an den klägerischen Anwalt gezahlt hat - wann eigentlich, doch wohl nach dem erstinstanzlichen Urteil? - dann stand dieses Geld von vornherein dem K zu.

Der KA konnte davon lediglich eine Summe für seine eigene Vergütungsforderung gegen den K, soweit diese noch offen war, einbehalten. Diese dürfte aber naturgemäß niedriger sein, als die durch G bezahlte Klagforderung.

Die Behauptung, das Geld sei "treuhänderisch" bei KA hinterlegt, steht so im luftleeren Raum. Hat denn der KA den Begriff "treuhänderisch" verwendet? Ich kann mir das allenfalls so erklären, dass es eine - unübliche - zusätzliche Vereinbarung zwischen den Parteien gab, die allesverjährt uns nicht mitgeteilt hat. Aus dieser Vereinbarung solte sich auch die Frage der Verzinsung beantworten.
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allesverjährt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gregorovius,

vielen Dank für die Stellungnahme und kritische Hinterfragung.

Auch für den Fragesteller ergibt diese Geschichte so keinen Sinn, die oben angeführten Informationen sind die ihm vorliegenden.

Die Klageforderung wurde nach dem erstinstanzlichen Urteil an KA überwiesen. Eine Vereinbarung zwischen K und KA über den Einbehalt bzw. die „treuhänderische Verwahrung“ des Geldes gibt es nicht. Ob es eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen KA und G gab, ist nicht bekannt. Ob jene Mitteilung an den K, dass das Geld erst nach Erledigung der Angelegenheit ausgezahlt werden dürfe, auf einer Absprache zwischen KA und G beruhte, ist ebenfalls nicht bekannt. K hat im Vertrauen auf seinen Anwalt diese Mitteilung stillschweigend als sachlich korrekt hingenommen.
Der Begriff „treuhänderisch hinterlegt“ wurde erstmals so wörtlich von dem KA verwendet, und zwar nach Abweisung der Berufung in o. g. Mitteilung an G.

Vergütungsforderungen des KA an seinen Mandanten dürften nicht bestehen. Nach erstinstanzlichem Urteil sollte G alle Kosten des Verfahrens tragen, zudem ist K rechtschutzversichert.

Bei den Zinsen soll es sich nach einer Auskunft des KA um Verzinsung der Klageforderung über den Zeitraum der Klageerhebung 2002 bis „Erledigung der Angelegenheit“ handeln. Diese Zinsen wurden auch im erstinstanzlichen Urteil dem K zugesprochen. Von der G überwiesen wurde bislang wohl nur der „Grundbetrag“ aus dem strittigen Kaufvertrag.

Um das Bildnis des Vorschreibers zu übernehmen: Auch K befindet sich im „luftleeren Raum“. Wie oben erwähnt, blieben Versuche zur Kontaktaufnahme und Klärung erfolglos. Ob das Berufungsurteil mittlerweile rechtskräftig ist, ob die G zwischenzeitlich weitere Rechtsmittel angekündigt hat, ist ihm nicht bekannt.

Allen einen schönen Tag gewünscht, a.v.
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Gregorovius
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2005
Beiträge: 122

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

Üblich ist die dargestellte Vorgehensweise sicherlich nicht. Der KA ist der Prozessbevollmächtigte des K, er kann dann wohl nicht in gleicher Sache (zumindest nicht ohne Zustimmung des K) der Treunehmer für G sein.

allesverjährt hat folgendes geschrieben::

Vergütungsforderungen des KA an seinen Mandanten dürften nicht bestehen. Nach erstinstanzlichem Urteil sollte G alle Kosten des Verfahrens tragen, zudem ist K rechtschutzversichert.


Na ja, das schließt eine Vergütungsforderung des KA gegen K freilich nicht aus. Seinen Anwalt muß K in jedem Fall bezahlen. Die im Urteil bestimmte Kostentragung durch G bedeutet letztlich nur, dass K sich die Kosten bei G wieder holen kann (falls der G Geld hat).

Anders natürlich der Hinweis auf die Rechtsschutzversicherung. Eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für beide Instanzen liegt doch wohl vor?

allesverjährt hat folgendes geschrieben::

Bei den Zinsen soll es sich nach einer Auskunft des KA um Verzinsung der Klageforderung über den Zeitraum der Klageerhebung 2002 bis „Erledigung der Angelegenheit“ handeln. Diese Zinsen wurden auch im erstinstanzlichen Urteil dem K zugesprochen. Von der G überwiesen wurde bislang wohl nur der „Grundbetrag“ aus dem strittigen Kaufvertrag.


Tja, und hier wird es vollends schwierig. Nachdem der G nun einmal bezahlt hat, laufen natürlich keine weiteren Zinsen mehr auf. Vor allem aber hätte man erwarten sollen, dass, wenn G jedenfalls die Hauptforderung bezahlt hat, der Klagantrag entsprechend umgestellt wird.

Der K sollte sich diese Konstruktion dringend von KA erklären lassen. Schwerpunkt der Klärung müßte sein

a) warum KA das von G gezahlte Geld nicht sogleich an K ausgekehrt hat bzw. es ja offenbar noch immer nicht auskehrt;
b) wie sich der KA die Zinsfrage vorstellt.
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allesverjährt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 20:32    Titel: Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank, Gregorovius!

Zitat:
Üblich ist die dargestellte Vorgehensweise sicherlich nicht.


Im Grunde war bereits das ganze Verfahren nach K-Sicht unüblich. Eine Angelegenheit, die von Beginn an klarer und eindeutiger nicht hätte sein können, auf über vier Jahre auszudehnen, ist schon eine stramme Leistung.

Zitat:
Eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für beide Instanzen liegt doch wohl vor?


Ja, sie liegt vor. Ich gehe davon aus, dass die Versicherung die Kosten für den KA zunächst trägt und sie sich dann von G zurückholt.

Zitat:
Der K sollte sich diese Konstruktion dringend von KA erklären lassen


Ja, das wird K tun müssen. Allerdings wird dies nach dem derzeitigen Stand der Kommunikation wohl am besten auf schriftlichem Wege geschehen müssen. Mündliche Anfragen wurden in der Vergangenheit nur mehr mit Abwimmeln und allzu provokantem "Auf-die-Uhr-sehen" beantwortet. Auf die letzten Anfragen erfolgte ja gar keine Reaktion mehr.

Zitat:
warum KA das von G gezahlte Geld nicht sogleich an K ausgekehrt hat bzw. es ja offenbar noch immer nicht auskehrt
;

Eine derartige mündliche Anfrage gab es von K tatsächlich bereits nach der Berufungsverhandlung. Antwort war: "Oh, das hatte ich vergessen."

Ist denn nun das Stadium erreicht, in dem der K berechtigt mit Druck, d. h. Fristsetzung zur Beantwortung der Fragen, Androhung von Konsequenzen etc. auftreten sollte? Die Befürchtungen gehen dahin, dass der K, wenn er nun allzu lästig wird, noch ein Jährchen "vorgeführt" wird.

Eien ruhigen und erholsamen Abend wünscht a.v

[/quote]
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