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Irgendwie fehlt mir der Hinweis darauf, ob es zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs bereits eine RS nach §22 ARB (Fahrerrechtsschutz) gegeben hat oder ob im Juli 2004 erstmalig eine komplett neue RS abgeschlossen wurde.
Hat nämlich jemand kein Fahrzeug, führt aber gelegentlich fremde Fahrzeuge, so kann und sollte der §22 ARB abgeschlossen werden. Bei den meisten RS-Versicherern ist es üblich, daß in diesem Fall der VN die vollen Leistungen des §21 ARB (Verkehrs-RS) bis zur Hauptfälligkeit des §21 ARB in Anspruch nehmen kann.
So wie ich es verstanden habe, wurde im Juli 2004 erstmalig eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.
Wobei man vielleicht noch darauf hin weisen kann, dass viele Versicherungsnehmer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung in ihrer Kfz-Vers. miteingeschlossen haben, ohne davon zu wissen. _________________ Sämtliche Beiträge erheben keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit! Im Zweifelsfall bitte an eine entsprechende rechtskundige Stelle wenden.
vor der jetzigen RSV bestand keine (die jetzige, die im Juli 2004 abgeschlossen wurde, war also die erste). In meinen KFZ-Versicherungsunterlagen hab ich nichts dazu gefunden und ich wäre mir auch nicht bewusst, derartiges da mit drin zu haben .. aber nachfragen werd ich bei meiner KFZ Versicherung mal
Ansonsten hab ich das Ganze mal bei der jetzigen RSV nachgefragt und dort sehen sie das Datum der Fahrzeugübergabe an, somit besteht KEIN RS. Nun würde mich interessieren ob jemand von euch zufällig ein paar Paragraphen o.ä. hat, die folgende Aussage belegen/bekräftigen
Zitat:
Ausschlaggebend für Deckung aus der Rechtsschutzversicherung ist der Eintritt des Versicherungsfalls, also der Moment, in dem man sich "beschwert" sieht. Im vorliegenden Fall als der erste Vorfall, sprich Mangel. Nach Sichtung der Sachlage würde ich Versicherungsschutz als gegeben ansehen.
Irgendwie fehlt mir der Hinweis darauf, ob es zum Zeitpunkt des
Fahrzeugkaufs bereits eine RS nach §22 ARB (Fahrerrechtsschutz) gegeben hat oder ob im Juli 2004 erstmalig eine komplett neue RS abgeschlossen wurde.
Hat nämlich jemand kein Fahrzeug, führt aber gelegentlich fremde Fahrzeuge, so kann und sollte der §22 ARB abgeschlossen werden. Bei den meisten RS-Versicherern ist es üblich, daß in diesem Fall der VN die vollen Leistungen des §21 ARB (Verkehrs-RS) bis zur Hauptfälligkeit des §21 ARB in Anspruch nehmen kann.
Das klingt so, als hättest du Ahnung .. ich blick da zumindest grad nicht so durch
Es geht um _mein_ Auto, also kein fremdes Fahrzeug o.ä.. Kannst du mir sagen, wo ich den Inhalt der §21 und §22 (online) nachlesen kann?
2. Was ist ein Versicherungsfall/ Rechtsschutzfall?
Ein Versicherungsfall/ Rechtsschutzfall ist
im Schadenersatz-Rechtsschutz:
das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll. (z.B. ein Verkehrsunfall)
im Beratungs-Rechtsschutz:
das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat. (z.B. ein Todesfall)
in allen anderen Fällen:
der Zeitpunkt in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. (z.B. eine Kündigung)
gefunden bei www.gvv.de .....da gibts auch was zu §21 und §22 ARB
ich würde die RV mal bitten darzulegen womit sie den verstoss bei übergabe begründet.
begründet wurde die "Verweigerung" mit dem hier ..
Zitat:
In § 4 der ARB 94 finden wir: Der Versicherungsfall (für den Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen) tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer (also der Vertragspartner, so wie hier) gegen Rechtsprlichten verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
Also nicht in dem Wortlaut, aber mit §4 usw
Und da es ja um eine "Wandlung" geht, dürfte dies hier..
Zitat:
2. Was ist ein Versicherungsfall/ Rechtsschutzfall?
Ein Versicherungsfall/ Rechtsschutzfall ist
.....
in allen anderen Fällen:
der Zeitpunkt in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. (z.B. eine Kündigung)
ja eigentlich gelten, weil um Schadenersatz geht's ja nicht sondern um eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages ...
Ich glaub meine Chancen auf die Zahlung eines Anwalts stehen schlecht, oder?
wenn nun der rechstreit auf den kaufvertrag vom mai 2005 zurückzuführen ist..."schadenfall" vor versicherungsbeginn _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Ich glaube, dass die Versicherung, die erst im Juli abgeschlossen wurde, übernimmt den Fall nicht, da das Auto paar Monate zuvor im Mai gekauft wurde. Es handelt sich um diesen Vertrag.
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