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Kfz - Versicherung Bagatell Schaden Regulierung ?

 
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Duisburger
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 29.03.06, 20:44    Titel: Kfz - Versicherung Bagatell Schaden Regulierung ? Antworten mit Zitat

Folgender -selbstverständlich konstruierter- Fall Lachen :

Ohne Wissen des A hat der KH-VR des A einen KH-Schaden im Rahme der internen, sog. "Bagatell-Schaden Regulierung, reguliert. Ein angeblich geschädigter B hat sich beim VR des A über den Zentralruf der Kfz-Versicherer gemeldet (Kfz-Kennzeichen des A genannt und weiterverbunden) und behauptet: Der A hat beim Einsteigen in das geparkte Fahrzeug (des A) auf einem öffentlichen Parkplatz beim Öffnen der Türe das Kfz des B beschädigt. Es wird eine Lackabsplitterung am lackierten Spiegelgehäuse des B behauptet.

Der KVA einer Vertragswerkstatt des Autoherstellers des Geschädigten B wird vom B eingereicht und zu 70% (auf Basis Eigenleistung exkl. MwSt.) reguliert weil die Schadensumme innerhalb der internen "Bagatell-Summe" liegt. B akzeptiert - A ist nach wie vor ohne Kenntnis.

Erst zum Ablauf der Versicherungsperiode erfährt A von der Regulierung durch eine Rückstufung in der SFR-Staffelung. Eine Rückzahlung des Schadens zum Erhalt des SFR wird vom VR des A mit Ankündigung der neuen Prämie unter Hinweis auf die AVB vorsorglich wegen Fristablauf abgelehnt. Die AVB sind vom Bundesaufsichtsamt genehmigt.

Der Rechtsvertreter des A schreibt den VR an mit der Bitte um Darlegung des Sachverhalts und erfährt so von der Schadenregulierung zu Lasten des Vertrages des A. Eine Schadenmeldung des A beim VR kann der VR des A auf schriftliche Nachfrage des RA des A nicht beweisen.

Wie sieht das geneigte Publikum die Rechtslage?

Da der Fall konstruiert ist: ändert sich die Rechtslage vielleicht wenn:
a) der Parkplatz im öffentlichen Raum unentgeltlich ist (Straßenrand mit "Querparken")
b) der Parkplatz durch die Kommune entgeltlich bewirtschaftet wird (unter Ausschluß der Haftung mit Aussnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit)
c) der Parkplatz privat bewirtschaftet wird (unter Ausschluß der Haftung mit Aussnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit)
d) der Parkplatz privat unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (Kundenparkplatz)

aa-dd) eine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt und A -nicht anwesend-, aber im Unfallprotokoll auf "A" (Unfallverursacher) gestetzt wird / ist das überhaupt möglich / rechtlich zulässig ?)

???
_________________
MfG,
Duisburger

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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 30.03.06, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

"Unsere" Schadensachbearbeiter fordern eine schriftliche Stellungnahme von A und B an. Danach wird über die Regulierung entschieden. Ob das aber eine spezifische Vorgehensweise oder eine gesetzlich vorgeschriebene Regelung ist, weiß ich nicht.
_________________
Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 30.03.06, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Duisburger,


erstens, zur "Bagatellschaden-Regulierung": mir ist derzeit kein Haftpflichtversicherer bekannt (auch kein KH-
Versicherer, trotz Direktanspruch), der einfach so, nur aufgrund Angaben des Geschädigten, angebliche
Ansprüche befriedigt, ohne den Versicherungsnehmer zumindest zu einer Stellungnahme aufzufordern. (puh, das
sind aber viele Kommas in einem Satz)

Selbst wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt, der büromäßig ohne weitere Nachforschungen reguliert
wird: ohne dass der Versicherungsnehmer was gesagt hat, wird nicht reguliert. Wenn sich das rumspricht, wäre
dem Betrug Tür und Tor geöffnet.

Also, meine Behauptung: das kommt so in der Praxis nicht vor.

Aber ich denke, dich interessiert eher die Frage, ob sowas prinzipiell, theoretisch vorkommen kann. Und ich
meine, das kann so nicht einmal theoretisch vorkommen.

Zum Versicherungsumfang der Haftpflichtversicherung gehört außer der Befriedigung berechtigter
Ansprüche die Abwehr unberechtiger Ansprüche, und zuvor steht die Prüfng der Haftung, also die Prüfung, ob ein
geltend gemachter Anspruch zu Recht besteht oder nicht. Der Versicherer hat hier seine Vertragspflicht
verletzt, indem er den (unberechtigten) Anspruch erst gar nicht prüft und sodann als nicht rechtswirksam
zurückweist, sondern direkt anerkennt. vgl. hierzu z.B. Prölss/Martin, VVG-Kommentar, Anm. 3 zu AHB § 3:

Der Versicherer ist zur Prüfung der Haftpflichtfrage verpflichtet. Eine der gröbsten Pflichtverletzungen des
Versicherers ist schlichte Untätigkeit. Sie verpflichtet u.U zum Schadenersatz.


Weiter bei PM, Anm. 28 zu AKB § 10:

Der VN kann einen Schadenersatz haben, wenn er durch die Regulierung des Versicherers einen Nachteil (z.B.
Verlust des Schadenfreiheitsrabatts) hat (s. § 3 AHB Rn 2, 3) (...) Unhabhängig von der Befugnis des VN, den
Schaden selbst zu regulieren, verletzt der Versicherer seine Pflichten gegenüber dem VN , wenn er
offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind und ohne weiteres abwendbar
wären, reguliert oder den Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage ("auf gut Glück") befriedigt (BGH, VerR 81,
180)


Also, wenn der Versicherer einen derartigen Unfug treibt, darf er nicht die SF-Klasse hochstufen.



zweitens, zur Hochstufung (SFR-Verlust): der kann, nach dem oben gesagten, nicht stattfinden bzw. muss
rückgängig gemacht werden.

Aber wie könnte es in diesem fiktiven Fall überhaupt soweit kommen? Dazu müsste in den Tarifbestimmungen
dieses fiktiven Versicherers eine Bestimmung fehlen, die derzeit bei allen mir bekannten TB´s drinne steht,
nämlich dass der Versicherer verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer Mitteilung von vom Abschluss der
Regulierung und der Höhe der Entschädigung zu machen, sofern die Entschädigung unter 1.000 EUR liegt, damit
der VN freiwillig die Aufwendungen zurückzahlen und SFR-Verlust vermeiden kann. Dein fiktiver Versicherer
verwendet also Tarifbestimmungen, die zumindest nicht marktüblich sind. Hier stelle ich mir außerdem die
Frage: steht in diesen TB´s überhaupt etwas von der grundsätzlichen Möglichkeit des VN, die Aufwendungen
zurückzuzahlen, oder gibt´s das hier auch nicht?

Ob Tarifbestimmungen in der Kraftfahrtversicherung überhaupt genehmigungspflichtig sind? Grundsätzlich müssen
Allg. Vers.bedingungen seit 1994 nicht mehr genehmigt werden, Ausnahme: die Krankenversicherung und die AVB´s von Pflichtversicherungen. Das wären hier die AKB. Ob die TB dazugehören, glaube ich nicht (kann´s jetzt aber
nicht nachprüfen).

(das hat doch jetzt aber ´n grünen Punkt verdient, oder?)
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 22:46    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank an alle die hier geantwortet haben.

das es den fall tatsächlich gegeben hat darf ich hier nicht zugestehen - auch nicht, dass der betroffene ö.r. kh-vr letztendlich eingelenkt hat und seine regulierungspraxis (laut "entschuldigungsschreiben") überdenkt und die sf-einstufung korrigiert hat.

ich werde mich im rahmen meiner bescheidenen möglichkeiten bemühen gleichwertige hilfestellung hier im forum zu leisten - versprochen!

der thread hier kann geschlossen werden.
_________________
MfG,
Duisburger

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