Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Erwirkung VA
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Erwirkung VA

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Parker
Gast





BeitragVerfasst am: 22.11.04, 15:21    Titel: Erwirkung VA Antworten mit Zitat

Person besitzt 2 Garagen. Bei Festlegung der Parkflächen auf angrenzender Straße wurden Flächen freigelassen um Zugang zu den Garagen zu ermöglichen. Die Flächen wurden seiten Jahren auch als Abstellfläche für die Fahrzeuge des Eigentümers benutzt um PKW´s für kurze Zeite abzustellen. Nun bekommt entsprechende Person immer Strafzettel. Ist die Erwirkung eines Verwaltungsaktes möglich (Sonderparkgenehmigung) ?
Nach oben
Gast






BeitragVerfasst am: 22.11.04, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

theoretisch möglich, praktisch ist der fall mangels näherer sachkenntnis nicht zu beurteilen.
Nach oben
Gast






BeitragVerfasst am: 27.11.04, 13:00    Titel: Re: Erwirkung VA Antworten mit Zitat

Parker hat folgendes geschrieben::
Person besitzt 2 Garagen. Bei Festlegung der Parkflächen auf angrenzender Straße wurden Flächen freigelassen um Zugang zu den Garagen zu ermöglichen. Die Flächen wurden seiten Jahren auch als Abstellfläche für die Fahrzeuge des Eigentümers benutzt um PKW´s für kurze Zeite abzustellen. Nun bekommt entsprechende Person immer Strafzettel. Ist die Erwirkung eines Verwaltungsaktes möglich (Sonderparkgenehmigung) ?


Welcher Tatbestand wurde denn seitens der Ordnungsbhörde/ Polizei den Parkenden vorgeworfen? Gibt es eine Beschilderung in dieser Straße (eingeschr. Haltverbot ö.ä.)
MFG
Nach oben
Parker
Gast





BeitragVerfasst am: 29.11.04, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

Es exisiert in entsprechender Straße keinerlei Beschilderung. Der einzige Umstand der auf Parkmöglichkeiten hinweist sind kleine Alusteine im Straßenbelag.
Nach oben
Gast






BeitragVerfasst am: 30.11.04, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

Parker hat folgendes geschrieben::
Es exisiert in entsprechender Straße keinerlei Beschilderung. Der einzige Umstand der auf Parkmöglichkeiten hinweist sind kleine Alusteine im Straßenbelag.


Befinden sich die zwei Garagen in einer Einfahrt/ Ausfahrt von einem Grundstück oder wie muß man das sich vorstellen?
MFG
Nach oben
Parker
Gast





BeitragVerfasst am: 30.11.04, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

Die Ausfahrt der Garagen schließt direkt an Straße an. Die Straße ist auf diesen Teil der Straße nicht sinnvoll befahrbar, da diese ausschließlich zu den Garagen führt. Bildlich müsste man sich ein Quadrat als Parkfläche vorstellen während man der oberen Seiten die Garagen zuordnet, der linken Seite ein Wohnhaus, der unteren eine öffentliche Straße und der linken eine Parkanlage.


MFG[/img]
Nach oben
Gast






BeitragVerfasst am: 02.12.04, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Parker hat folgendes geschrieben::
Die Ausfahrt der Garagen schließt direkt an Straße an. Die Straße ist auf diesen Teil der Straße nicht sinnvoll befahrbar, da diese ausschließlich zu den Garagen führt. Bildlich müsste man sich ein Quadrat als Parkfläche vorstellen während man der oberen Seiten die Garagen zuordnet, der linken Seite ein Wohnhaus, der unteren eine öffentliche Straße und der linken eine Parkanlage.


MFG[/img]


Also wenn es sich nur um die zwei Garagen des Berechtigten handelt, so könnte ich mir vorstellen, dass diese Zufahrt wie eine Grundstücksein- und ausfahrt gem. § 12 (3) Nr. 3 behandelt werden müsste.
Hierzu wäre dann folgende Aussage zulässig. Vor dieser Einfahrt/ Ausfahrt besteht zunächst Parkverbot, auf schmaler Fahrbahn auch ihnen gegenüber. Dieses Parkverbot ist aber ein Schutzgesetz zugunsten der Berechtigten. Es schützt den Anlieger und dessen Besucher vor Behinderung oder Belästigung beim Aus und Einfahren. Der Berechtigte darf vor seiner Einfahrt parken und anderen das Parken dort gestatten, denn das Verbot dient nur ihm selbst.
Ich empfehle zunächst mit der Behörde (Ordnungsamt/ Polizei) Rücksprache zu halten um diesen Fakt zu klären oder auf das nächste Knöllchen zu warten und hier den Weg des Anhörungsverfahrens bishin zum Bußgeldverfahren und Amtsgericht durchzuziehen.
MFG
Nach oben
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 02.12.04, 21:09    Titel: Antworten mit Zitat

Sinnvoll ist für den Fragesteller übrigens auch eine entsprechende Ausschilderung.

Schließlich kann der strafzettelausstellende Beamte nicht riechen, daß der Wagen einem Berechtigten gehört, und jener wiederum verspürt sicherlich auch wenig Lust, ständig Strafzettel anzufechten.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Tschingis
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 108
Wohnort: Thueringen

BeitragVerfasst am: 03.12.04, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Sinnvoll ist für den Fragesteller übrigens auch eine entsprechende Ausschilderung.

Schließlich kann der strafzettelausstellende Beamte nicht riechen, daß der Wagen einem Berechtigten gehört, und jener wiederum verspürt sicherlich auch wenig Lust, ständig Strafzettel anzufechten.


Das mag wohl sein, aber da der 12 (3) Nr. 3 ein reines Schutzgesetz zu gunsten des Berechtigten ist, sollte die Polizei/ Ordnungsbehörde nicht im Vorfeld eine Owi vermuten. Es handelt sich ja hier um eine Verbotsnorm, die erst dann den Tatbestand erfüllt, wenn der Berechtigte seine Einfahrt nicht nutzen kann.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Parker
Gast





BeitragVerfasst am: 04.12.04, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bedanke mich für die zahlreichen Antworten. Sie haben mir sehr weitergeholfen.
Nach oben
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.