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ich habe folgende Frage zur Berechnung von Gebühren:
Durch eine Werbung hat meine Freundin gesehen, daß sie ihren Kredit bei einer großen Bank in Düsseldorf ( ich nenne sie mal " Stadt - Bank " ) von der " Gelben Bank " günstig ablösen kann. Die Gelbe Bank hat einen Antrag aufgenommen und auch alle Unterlagen inkl. Kreditvertrag der Stadt-Bank erhalten. Der Kredit wurde im Jan. 06 abgelöst.
Jetzt hat meine Freundin eine Abrechnung ( auf Nachfrage ) von der Stadt-Bank erhalten. Darin enthalten sind folgende Positionen:
- Gebühren Berechnung Ablösesaldo Euro 10,50
- Gebühren für vorzeitige Ablösung 3 % = Euro 303,27
- KLV Rückvergütung Euro 296,00
Auf Nachfrage bei der Stadt-Bank teilte diese mit, daß der Kredit mit 3 Monaten Kündigungsfrist ohne die vorzeitige Ablösegebühr zurückgezahlt werden konnte.
Meine Fragen zu diesen Punkten :
- Liegt hier ein Beratungsfehler der " Gelben-Bank " vor ? Die Sachbearbeiterin hätte doch nach Durchsicht des Kreditvertrages meine Freundin dahingehend beraten müssen, daß eine Kündigung vorgenommen wird und die Ablösung in 3 Monaten erfolgt und damit die Gebühr von 3 % nicht anfällt ?
- Darf die Stadt-Bank 10,50 Euro für eine Berechnung des Ablösebetrages berechnen ?
- Für den Kredit bestand eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit - hier wurden 4.130 DM einmalig bezahlt ( bei 34.000 DM Kreditsumme ) - hier bekommen wir keine Aufschlüsselung über die Beträge im laufenden Vertrag von der Stadt-Bank und wie sich die Rückrechnung zusammensetzt. Außerdem geht aus den Bedingungen der Vers. Gesellschaft hervor, daß die Vers. nur für Kredite mit max. Laufzeit von 84 Monaten gilt - der Kredit lief aber ursprünglich über 96 Monate. Hinzu kommt, daß der eff. Zins in 2001 bei 15,91 % !!! lag.
Tja des hört sich so an, als hätten Sie sich von dem Berater der "Gelben Bank" überrumpeln lassen .... ganz davon abgesehn dass sie von der bezahlten Kreditversicherung zu keinem Zeitpunkt etwas erstattet bekommen ....
- Darf die Stadt-Bank 10,50 Euro für eine Berechnung des Ablösebetrages berechnen ?
Ja. Genauer: Sie darf für die Abwicklung der vorzeitigen Kündigung eine Gebühr verlangen.
Joerg_65 hat folgendes geschrieben::
Auf Nachfrage bei der Stadt-Bank teilte diese mit, daß der Kredit mit 3 Monaten Kündigungsfrist ohne die vorzeitige Ablösegebühr zurückgezahlt werden konnte.
Korrekt. Dies ergibt sich aus BGB § 489.
Joerg_65 hat folgendes geschrieben::
- Gebühren für vorzeitige Ablösung 3 % = Euro 303,27
Wenn der Kunde über das gesetzliche Recht hinaus eine sofortige Kündigung wünscht, so kann die Bank hier ihren Zinsschaden in Rechnung stellen. Bei einem Ratenkredit erscheinen mir hier 3 % für ein Quartal (=12 % p.a.) richtig viel. Bei einem Effektivzins von 15,91 wäre dieser Zinsschaden aber wieder ok.
Joerg_65 hat folgendes geschrieben::
- Liegt hier ein Beratungsfehler der " Gelben-Bank " vor ? Die Sachbearbeiterin hätte doch nach Durchsicht des Kreditvertrages meine Freundin dahingehend beraten müssen, daß eine Kündigung vorgenommen wird und die Ablösung in 3 Monaten erfolgt und damit die Gebühr von 3 % nicht anfällt ?
Gute Frage. Ich kenne keine Urteile zu diesem konkreten Fall. Ein kundenfreundlicher Richter könnte aber zu der Erkenntnis kommen, dass dies so ist. Ich würde empfehlen, nach erfolgloser Reklamation bei der Bank selbst, zu zahlen aber den Vorgang zur Prüfung dem Ombudsmann des jeweiligen Bankenverbandes vorzulegen.
Joerg_65 hat folgendes geschrieben::
- KLV Rückvergütung Euro 296,00 ...
- Für den Kredit bestand eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit - hier wurden 4.130 DM einmalig bezahlt ( bei 34.000 DM Kreditsumme ) - hier bekommen wir keine Aufschlüsselung über die Beträge im laufenden Vertrag von der Stadt-Bank und wie sich die Rückrechnung zusammensetzt.
Die fehlende Aufschlüsslung ist nicht das eigentliche Problem. Die könnte der Kunde sowieso nicht wirklich nachvollziehen. Der Ansatzpunkt ist ein anderer. Der BGH hat vor kurzem ein Urteil bezüglich des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen getroffen. Ich würde empfehlen, über die Bank die Versicherung aufzufordern, eine Neuberechnung der Rückvergütung unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vorzunehmen.
Joerg_65 hat folgendes geschrieben::
Außerdem geht aus den Bedingungen der Vers. Gesellschaft hervor, daß die Vers. nur für Kredite mit max. Laufzeit von 84 Monaten gilt - der Kredit lief aber ursprünglich über 96 Monate.
Die Versicherung besteht unabhängig vom Kredit. D.h. auch bei einer vorzeitigen Tilgung des Kredites kann die Versicherung bestehen bleiben (und z.B. den neuen Kredit absichern).
Wenn nun die Versicherung nur 84 Monate anbietet und die Bank 96, so ist es nicht möglich, das Risiko vollständig abzudecken. Ein weitgehener Schutz ist aber besser als keiner. Von daher kein Problem.
Joerg_65 hat folgendes geschrieben::
Hinzu kommt, daß der eff. Zins in 2001 bei 15,91 % !!! lag.
Ich tippe auf:
- schlechte Bonität des Kunden
- guter Ertrag für die Bank
Rechtlich wäre hier nur etwas zu machen, wenn es sich um Wucher handeln würde. Dürfte aber nicht der Fall sein.
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