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Verfasst am: 30.03.06, 12:19 Titel: Kapitallebensversicherung mit Bezugsrecht für einen Dritten
Hallo,
Angenommen A (Versicherungsnehmer) hat eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und C als versicherte Person angegeben. D ist Bezugsberechtigter für den Erlebens- und Todesfall. Die Prämien werden seit 2003 in 6 Jahresbeiträgen gezahlt. Versicherungsbeginn ist 2003 und Versicherungsende ist 2017.
1. Wann findet hier eine Schenkung an C statt, jeweils mit Zahlung einer Jahresprämie oder bei Auszahlung der gesamten Versicherungssumme im Erlebens- oder Todesfall?
2. Ab wann zählt die gesamte Versicherungssumme nicht mehr zur Erbmasse von A:
a) Mit Abschluss der Versicherung,
b) Nach Einzahlung des letzten Jahresbeitrages und einer Wartezeit von 10 Jahren,
c) Falls b zutrifft, beginnt bei Änderung des Bezugsberechtigten die 10-Jahres-Frist erneut zu laufen?
3. Lässt sich das Versicherungsende einer solchen Versicherung problemlos um 5 oder 10 Jahre verschieben
Die Schenkung (und somit die Herausnahme aus der Erbmasse) erfolgt durch Annahme der Schenkung durch den Begünstigten: Unterschrift des Begünstigten (zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers, hinterher kann sie eventuell durch Erben widerrufen werden).
Nein verlängert werden kann sie nicht, da durch die Verlängerung vor dem Finanzamt ein "neuer Vertrag" entsteht, der folglich dann nicht mehr steuerfrei wäre (ehemals 12 Jahresfrist).
Besten Dank soweit. - Was ist aber mit diesen 10 Jahren Wartezeit, die sonst bei Schenkungen erforderlich sind, um die Schenkung aus der Erbmasse herausfallen zu lassen. Gibt es diese Wartezeit bei Kapitallebensversicherungen überhaupt nicht?
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 31.03.06, 12:33 Titel:
Hi,
zu 1.: wie geschildert ist C nur versicherte Person, Bezugsrecht hat D
Deshalb keine Schenkung an C.
zu 2.:wenn als Bezugsberechtigter zur Zeit des Ablebens der versicherten Person niemand oder 'Erbfolge' angegeben ist, fällt sie in den Nachlaß. Ansonsten erhält der/die Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung direkt.
Das ist auch Sinn und Zweck der Sache, denn eine Nachlaßauseinandersetzung kann sich ja hinziehen...
Gggfs. sind Aspekte der Schenkungssteuer zu beachten (das meinen Sie wahrscheinlich mit den 10 Jahren).
zu 3.: schon beantwortet. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Mit C das war ein Schreibfehler, selbstverständlich geht die Schenkung an D. – Mit den 10 Jahren meinte ich nicht die Schenkungssteuer, sondern die Tatsache, dass bei „normalen“ Schenkungen der Schenker noch mindestens 10 Jahre Leben muss, damit diese Schenkung aus der Erbmasse des Schenkers heraus fällt. Bei einer Kapitallebensversicherung scheint dies anders zu sein.
Das hieße ja, dass A theoretisch noch kurz vor seinem Ableben eine – sein gesamtes Vermögen umfassende – Kapitallebensversicherung abschließen könnte (per Einmalzahlung voll eingezahlt), um auf diese Weise einen ungeliebten Erben um sein Pflichtteil zu bringen?
Angenommen C ist ALGII-Bezieher und D Sozialgeldbezieher und beide bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB. Als solche müssen sie jegliches Einkommen der ARGE (Sozialbehörde) melden. Wann hat D Einkommen:
a. Jedes Mal wenn A eine Prämie in die von ihm als Versicherungsnehmer abgeschlossene Kapitallebensversicherung einzahlt oder
b. sobald D bei Versicherungsablauf oder dem Tod von A die Versicherungssumme überwiesen wird?
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