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Angenommen es kommt bein einem nicht berufungsfähigem Verfahren (Garantie/Schadensersatz) zu einem schriftlichen Verhandlung mit Urteilsverkündung.
Kann dennoch eine Termingebühr vom gegnerischen Anwalt verlangt werden mit der Begründung, daß eine 1,2 Termingebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG entsteht, wenn einem vorgeschriebenen mündlichen Verfahren schriftlich gemäß §495 a entschieden wird ? Auch wenn ein Termin nicht stattgefunden hat?
...eine 1,2 Termingebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG entsteht, wenn einem vorgeschriebenen mündlichen Verfahren schriftlich gemäß §495 a entschieden wird...
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