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Referendarzeiten

 
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derrick
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 21:27    Titel: Referendarzeiten Antworten mit Zitat

Hallo!

Müssen Referendarzeiten bzw. praktische Studienabschnitte im Rahmen des Jurastudiums eigentlich unbedingt bei Behörden (Gerichten, Staatsanwaltschaften etc.) abgeleistet werden oder kann dies auch bei einem oder mehreren Anwälten geschehen?
mfg
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo derrick,

dazu müßte man wissen, um welches Bundesland es sich handelt. Das ist zum Teil unterschiedlich geregelt.
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derrick
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

hier: Baden-Württemberg

In diesem Zusammenhang bin ich auch mal gespannt, wie sich das Jurastudium künftig gestalten wird; gerüchteweise denkt man doch auch hier an ein "Weg von Staatsexamen - hin zu den Bachelor- bzw. Masterabschlüssen".
mfg
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo derrick,

Auszug aus der JAPrO:

Zitat:
§ 5 Praktische Studienzeit

(1) Während der vorlesungsfreien Zeit nehmen die Studierenden mindestens drei Monate lang an praktischen Studienzeiten teil.

(2) Die praktischen Studienzeiten können bei allen Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, den Studierenden eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln.

(3) Alle staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen unterstützen die Durchführung der praktischen Studienzeit. Es sollen jeweils einmonatige Gruppenpraktika in Justiz, Verwaltung und Rechtsanwaltschaft angeboten werden.

(4) Das Nähere regelt das Justizministerium, für die praktische Studienzeit bei der Rechtsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern des Landes, außerhalb der Rechtspflege im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 41 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er umfasst

1. die Pflichtstationen

a) Zivilsachen 5 Monate

b) Strafsachen 3 ½ Monate

c) Rechtsanwalt I 4 ½ Monate

d) Verwaltung 3 ½ Monate

e) Rechtsanwalt II 4 ½ Monate

2. eine Wahlstation (Schwerpunktbereich) 3 Monate.

(2) Nach Ableistung eines Teils des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland oder nach Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst nach einer früheren Entlassung trifft der Präsident des Oberlandesgerichts die erforderlichen Bestimmungen über den weiteren Vorbereitungsdienst.

3) Ist ein Rechtsreferendar durch Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund in einem Ausbildungsabschnitt länger als sechs Wochen an der Ausbildung verhindert, kann der Ausbildungsabschnitt verlängert werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Während der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, in der eine Zuweisung an eine Ausbildungsstelle nicht erfolgt, wird der Rechtsreferendar mit Dienstgeschäften betraut.

(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um höchstens sechs Monate, wenn wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund die Zweite juristische Staatsprüfung nicht planmäßig abgelegt werden konnte und nicht bereits eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 3 erfolgt ist. Während der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird der Rechtsreferendar mit Dienstgeschäften betraut.

5) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls nicht zuvor eine Beurlaubung oder eine Entlassung erfolgt ist.

§ 42 Ausbildungsstellen; Zuweisung

(1) Ausbildungsstellen sind

1. in der Pflichtstation Zivilsachen:

ein Amtsgericht oder Landgericht;

2. in der Pflichtstation Strafsachen:

eine Staatsanwaltschaft oder ein Amtsgericht oder Landgericht;

3. in der Pflichtstation Rechtsanwalt I und II:

ein Rechtsanwalt;

4. in der Pflichtstation Verwaltung: ein Landratsamt, eine Stadt, eine Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft, sofern eine fachkundige Leitung der Ausbildung gewährleistet ist, ein Regierungspräsidium, eine Landesoberbehörde, eine höhere Sonderbehörde, ein kommunaler Landesverband, ein Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof, die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer;

5. in der Wahlstation: a) im Schwerpunktbereich Justiz:

ein Zivilgericht (Familiengericht, Gericht in Angelegenheiten der

Freiwilligen Gerichtsbarkeit), ein Notar, ein Rechtsanwalt;

b) im Schwerpunktbereich Rechtsanwalt:

ein Rechtsanwalt, ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung si-

chergestellt ist;

c) im Schwerpunktbereich Wirtschaft:

ein Landgericht, ein Oberlandesgericht, ein Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsberater, ein Wirtschaftsunternehmen, ein Notar,

ein Rechtsanwalt;

d) im Schwerpunktbereich Verwaltung:

eine der in Nummer 4 genannten Stellen, eine gesetzgebende Körperschaft

des Bundes oder eines Landes, ein Rechtsanwalt;

e) im Schwerpunktbereich Arbeit:

ein Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht, eine Gewerkschaft, ein Arbeitgeberverband, eine Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Wirtschaftsunternehmen, ein Rechts-

anwalt;

f) im Schwerpunktbereich Soziale Sicherung:

ein Sozialgericht, das Landessozialgericht, eine Körperschaft

sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Leistungsträger in der

Sozialversicherung, ein Rechtsanwalt;

g) im Schwerpunktbereich Steuern:

ein Finanzamt, eine Oberfinanzdirektion, ein Finanzgericht,

ein Steuerberater, ein Rechtsanwalt;

h) im Schwerpunktbereich Europarecht:

die Europäischen Gemeinschaften, der Europarat und die OECD, die Internationale Handelskammer, die Vereinten Nationen und ihre

Sonderorganisationen, ein Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen, die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer,

ein Rechtsanwalt;

i) im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:

ein Zivilgericht, ein Wirtschaftsunternehmen mit internationalen

Beziehungen, die Internationale Handelskammer, ein Rechtsanwalt, ein Notar.

In den Schwerpunktbereichen ist Ausbildungsstelle auch jeweils eine sonstige inländische, ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in dem Schwerpunktbereich gewährleistet ist.

(2) Für die Pflichtstation Verwaltung und für den Schwerpunktbereich Verwaltung verfügt das zuständige Regierungspräsidium die Zuweisung an die

Ausbildungsstelle.

(3) In der Wahlstation kann eine Zuweisung an die rechtswissenschaftliche Fakultät einer deutschen Universität erfolgen, sofern dort in besonderen Lehrveranstaltungen eine praxisbezogene, dem Kenntnisstand des Referendars entsprechende Ausbildung gewährleistet ist.

(4) Ein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsstelle besteht nicht. In der Pflichtstation Strafsachen soll die Zuweisung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsstellen vorrangig an eine Staatsanwaltschaft erfolgen.

Zu Einzelheiten einfach mal an das Landesjustizprüfungsamt wenden.
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