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Mindeststreitwert für Prozess?
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Franziska23
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Anmeldungsdatum: 01.04.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 18:38    Titel: Mindeststreitwert für Prozess? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe, mir kann hier jemand helfen.

Wir kabbeln uns mit einem Handwerker um lächerliche 15 Euro, er droht mit Gericht. Müsste der Streitwert hierfür nicht mind. 25 Euro betragen?

In seinen AGBs führt der Handwerker auf, dass die 2. Mahnung 16,50 Euro kostet. Zusammen mit den strittigen 15 Euro wären wir dann also bei 31,50 Euro. Zählen die Mahngebühren zum Streitwert dazu?
_________________
Viele Grüße
Franziska
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Schlaukopf
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Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die ZPO kennt keinen Mindeststreitwert.
Einige Gerichte haben bei Kleinstforderungen schon mal das Rechtsschutzbedürfnis verneint oder einen prozessualen Gestaltungsmißbrauch angenommen. Das betraf aber meist wirklich nur Minimalforderungen, bspw. einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht wegen 0,89 € !.

Das Amtsgericht hat aber gemäß § 495a ZPO die Möglichkeit sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen.

In dem von Ihnen beschriebenen Fall erscheint es durchaus denkbar, dass der/die zuständige Amtsrichter/in das Verfahren sehr schnell durch ein sog. Stuhlurteil erledigen wird.

In jedem Fall fühlt sich ein/e Richter/in auf den Arm genommen, wenn man Zahlungsklagen in dieser Höhe erhebt.

Zudem dürften die in den AGB enthaltenen Mahngebühren von € 16,50 bei einem Streitbetrag von € 15 überzogen sein.

MfG
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Franziska23
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Anmeldungsdatum: 01.04.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist ein "Stuhlurteil"?

Dass niemand befragt? Heißt es dann, dass die Richter/in eher einen Kompromiss macht (jeder zahlt die Hälfte) oder eher gegen den Kläger entscheidet?
_________________
Viele Grüße
Franziska
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

http://de.wikipedia.org/wiki/Stuhlurteil
_________________
Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
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Franziska23
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Anmeldungsdatum: 01.04.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 19:56    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank!
_________________
Viele Grüße
Franziska
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

ich denke, das mit dem Stuhlurteil haut hier nicht hin. Wie wikipedia richtig schreibt, sind Stuhlurteile Urteile, die unmittelbar am Ende der mdl Verhandlung ergehen. Sie sind im Zivilprozess sehr unüblich (dagegen in allen anderen Verfahren sehr häufig). Aber: gerade bei einem so geringen Streitwert wird das Gericht nach § 495a ZPO vorgehen und keinesfalls mündlich verhandeln. Man stelle sich mal vor, womöglich zwei Anwälte (wenn die sich für so einen Kleckerbetrag haben mandatieren lassen) zu einer Verhandlung um € 3,50 zu laden!

Von Rechts wegen darf kein Gericht eine Klage wegen (zu) geringen Streitwerts als unzulässig oder so behandeln. Kommt aber, wie schon geschrieben, gelegentlich vor. Das FG Hamburg hat vor etwa einem Jahr so eine Klage ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verworfen und sich zur Begründung - immerhin - auf den altrömischen Rechtssatz "minima non curat praetor" http://www.lateinforum.de/thesauru/WdAntike/M/minimano.htm bezogen Smilie.

Viele Grüße, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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Inspector
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Anmeldungsdatum: 05.02.2006
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Bei so einem kleinen Betrag muss ohnehin mit der Klage die Negativbescheinigung des Schlichtungsversuchs eingereicht werden.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

@Amtsgericht:

In Bayern nicht mehr seit dem 01.01.2006:

Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BaySchlG.

Gruß
Peter H.[/url]
_________________
Gruß
Peter H.
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Franziska23
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Anmeldungsdatum: 01.04.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Schlichtungsversuch?

Die Firma ist aus Hessen, wir sind in Bayern. Gerichtsstand dürfte aber Hessen sein.

Heißt das, nach dem Mahnbescheid, dem wir widersprechen werden, müssen wir uns vor einem Schlichter treffen?
_________________
Viele Grüße
Franziska
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Schlaukopf
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Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ob ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen ist, richtet sich nach § 15a EGZPO und den dazu ertgangenen Ausführungsgesetzen der Länder.
Die Streitschlichtung ist gemäß § 15 a Absatz 2 Ziffer 5 EGZPO entbehrlich, wenn das Verfahren durch einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides eingeleitet worden ist.

Das ist auch der tiefere Grund dafür, dass das Mahnverfahren ( insbesondere bei Inkassobüros und Unternehmen mit Massenkunden und Kleinforderungen ) so beliebt geworden ist.

MfG
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Inspector
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Anmeldungsdatum: 05.02.2006
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Bei folgenden zivilrechtlichen Streitigkeiten ist die Anrufung eines hessischen Gerichts erst dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei einer vorherigen Streitschlichtung keine Einigung erzielt werden konnte.

Das heißt also: Schlichtung hat Vorfahrt!

Wenn es nun Ärger gibt und der Streitwert relativ gering ist (nicht höher als 750 Euro), ist eine Schlichtung seit dem 01.06.2001 in Hessen zwingen vorgeschrieben. Das sowohl für strittige Handwerkerrechnungen, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Schadenersatz und ... und ... und.

Wichtig: Die Durchführung der Schlichtung ist nur dann erforderlich, wenn die Parteien in dem selben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
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Schlaukopf
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Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

daneben gilt Bundesrecht bricht Landesrecht, so dass § 15a Absatz 2 EGZPO die ergangenen Ausführungegesetze in der Normenhierarchie verdrängt.

MfG
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Inspector
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Anmeldungsdatum: 05.02.2006
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

§ 15a Absatz 2 EGZPO sagt doch aus, dass es den Ländern überlassen ist.
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Schlaukopf
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Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Ermächtigung zur Rechtsetzung durch die Länder ist in Abs. 1 des § 15a EGZPO geregelt.
Absatz 2 ist im Kern abschließend, wie unschwer im Zusammenhang mit Absatz 5 zu erkennen.

Anders wäre es nicht zu verstehen, warum Absatz 5 die Möglichkeit vorsieht, Absatz 1 einzuschränken und die Ausnahmen nach Absatz 2 zu erweitern.

Gesetzesauslegung wird bedauerlicherweise in der Juristenausbildung sträflich vernachlässigt.
Vielleicht hängt das mit den vordringenden, merkwürdigen Auslegungsmethoden des englischsprachigen Rechtskreises zusammen.

MfG
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Dos hat folgendes geschrieben::
Hi,

ich denke, das mit dem Stuhlurteil haut hier nicht hin. Wie wikipedia richtig schreibt, sind Stuhlurteile Urteile, die unmittelbar am Ende der mdl Verhandlung ergehen. Sie sind im Zivilprozess sehr unüblich (dagegen in allen anderen Verfahren sehr häufig). Aber: gerade bei einem so geringen Streitwert wird das Gericht nach § 495a ZPO vorgehen und keinesfalls mündlich verhandeln. Man stelle sich mal vor, womöglich zwei Anwälte (wenn die sich für so einen Kleckerbetrag haben mandatieren lassen) zu einer Verhandlung um € 3,50 zu laden!

Von Rechts wegen darf kein Gericht eine Klage wegen (zu) geringen Streitwerts als unzulässig oder so behandeln. Kommt aber, wie schon geschrieben, gelegentlich vor. Das FG Hamburg hat vor etwa einem Jahr so eine Klage ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verworfen und sich zur Begründung - immerhin - auf den altrömischen Rechtssatz "minima non curat praetor" http://www.lateinforum.de/thesauru/WdAntike/M/minimano.htm bezogen Smilie.

Viele Grüße, dos


Wenn eine Partei mündlich verhandeln will, dann muss doch auch mündlich verhandelt werden?

Schlichtungsversuch bei geringen Streitwerten verfällt doch auch, wenn man die Variante Mahnbescheid nimmt?
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