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recht.de :: Thema anzeigen - Schaden an PKW-Tür - wie sind die Rechte des Verursachers?
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Schaden an PKW-Tür - wie sind die Rechte des Verursachers?

 
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kokyo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.11.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Schwerin

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 07:47    Titel: Schaden an PKW-Tür - wie sind die Rechte des Verursachers? Antworten mit Zitat

Liebe Mitglieder!

Stellt euch mal folgenden Fall vor.
Herr A hat eine Mitfahrgelegenheit zur Arbeit. Beim öffnen der
Tür schlägt er leicht gegen die eines anderen Wagens, es entsteht
eine Delle und ein Schaden am Lack.
Herr A ist zudem nicht haftpflichtversichert.

Welche Rechte hat Herr A und wie kann er den Schaden
begleichen? Darf der Geschädigte mehr Geld verlangen,
als tatsächlich für die Reperatur anfällt?
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 10:28    Titel: Schaden - Reparatur Antworten mit Zitat

Die private Haftpflichtversicherung würde sowieso nichts zahlen.

Herr A kann den Schaden in bar oder per Überweisung begleichen (?).

Der Geschädigte darf nicht mehr verlangen, als die Reparatur kostet. Hier gilt das ungeschriebene Bereicherungsverbot.
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 10:42    Titel: Re: Schaden - Reparatur Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Die private Haftpflichtversicherung würde sowieso nichts zahlen.

.


wieso nicht? welcher Ausschlusstatbestand würde denn zutreffen?

Grüße, Mogli
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Obermotzbruder
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Hallöle

Weil es sich um ein Ereignis im Straßenverkehr handelt. Und diese werden von der Kraftfahrtzeugversicherung abgedeckt. Ergo dürfte m.E. die Versicherung des Fahrzeughalters einspringen müssen. Als allgemeine Empfehlung würde ich persönlich, über diese den Schaden abwickeln lassen und dann diesen zu begleichen. Versicherungen wehren u.a. unberechtigte Forderungen ab.


Grüssle
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 21:46    Titel: Re: Schaden an PKW-Tür - wie sind die Rechte des Verursache Antworten mit Zitat

kokyo hat folgendes geschrieben::
Darf der Geschädigte mehr Geld verlangen,
als tatsächlich für die Reperatur anfällt?


Neben der Reparatur (Ausbeulen / Spachteln / Lackieren) bzw. neue Tür (inkl. Lackierung) kann der Geschädigte für die Dauer des Werkstattaufenthalts noch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall (gestaffelt nach Fahrzeugklassen) verlangen (im Rahmen der laufenden Rechtsprechung, u.a. sind auch nur die (fiktiven) Taxi-Kosten zu erstatten).

mogli hat folgendes geschrieben::

Rembrandt hat folgendes geschrieben::

wieso nicht? welcher Ausschlusstatbestand würde denn zutreffen?

Die private Haftpflichtversicherung würde sowieso nichts zahlen.
Grüße, Mogli



Die Privat-Haftpflichtversicherung schließt im allgemeinen Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung von Kfz, dazu gehört auch das Be- und Entladen, das Ein- und Aussteigen etc., aus. Derartiges ist tatsächlich nur über die Kfz-Haftpflicht zu entschädigen.

Rembrandt hat folgendes geschrieben::

Der Geschädigte darf nicht mehr verlangen, als die Reparatur kostet. Hier gilt das ungeschriebene Bereicherungsverbot.


Das Bereicherungsverbot als solches ist zwar nicht im Inhaltsvereichnis des VVG aufgeführt, allerdings berufen sich die Entscheidungsträger i.d.R. auf §55 VVG.
_________________
MfG,
Duisburger

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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 07:16    Titel: Antworten mit Zitat

@ Obermotzbruder, Duisbuger und Rembrandt:

diesmal liegt ihr knapp daneben (mit der Einschätzung, dies sein kein Schaden, der in der PHV ersatzpflichtig wäre):

Es ist zwar einigermaßen richtig, dass die PHV den Ausschlusstatbestand "Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung von KFZ"
kennt (umgangssprachlich immer noch "Benzinklausel" genannt). Aber das muss man schon komplett lesen. In den Besonderen
Bedingungen zur PHV heißt es:

Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führes eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. (...)



Das heißt, nur wenn der VN in seiner Eigenschaft als Besitzer, Führer usw. des Kraftfahrzeuges auf Schadenersatz in Anspruch
genommen wird, zieht die "Benzinklausel". Aber das ist ja gerade nicht der Fall. Der von kokyo angeführte Herr A ist weder
Eigentümer, noch Führer des PKW. Somit könnte sich der Privathaftpflichtversicherer des Herrn A (wenn er entsprechend
versichert wäre) nicht auf den Ausschlusstatbestand berufen.

Es ist allerdings richtig, dass hier (auch) die KFZ-Haftpflicht des PKW sich um den Schaden am Fremdfahrzeug kümmern würde.
Es handelt sich hierbei um einen der seltenen Fälle der Doppelversicherung zwischen Kraftfahrt-Haftpflicht und Allgemeiner
Haftpflicht. Jedoch wird die Kraftfahrt-Haftpflicht auch nur die Schäden am Fremdfahrzeug ersetzen. Ob auch Schäden an der
Tür des Fahrzeugs, in dem Herr A der Mitfahrer war, eingetreten sind, wissen wir nicht; es ist allerdings zu vermuten. Und
diese Schäden muss der Herr A selber tragen (bzw. die würde seine PHV übernehmen, wenn er eine hätte).
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Grüße, Mogli
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frantekunter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 625

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 08:31    Titel: Antworten mit Zitat

Wie Mogli schon geschrieben hat müßte die Haftpflicht von Herrn A für den Schaden aufkommen.
Alleine auch aus dem Grund da er sich das Fahrzeug nicht ausgeliehen und auch nicht geführt hat sondern Mitfahrer war.

Die Private Haftpflicht müßte in der Regel (wenn beschädigt) auch für den Schaden an der Fahrzeugtüre des Fahrzeugs wo Herr A drin saß aufkommen,
da Herr A im Grunde zwei Fremdschäden verursacht hat.

Da aber Herr A keine PH hat, kann der Fahrzeughalter wenn er es will dieses über die KFZ Haftpflicht abwickeln,
oder wenn es nicht zu hoch kommt selbst bezahlen und sich das Geld bei Herrn A zurück holen.

Ich denke mal das der Fahrzeughalter erst einmal als Ansprechpartner da ist bis der Schaden beglichen ist.

MfG Frantek
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
und auch nicht geführt hat sondern Mitfahrer war.


woraus leßt ihr das alle?

es steht doch nur da, das eine mitfahrgelegenheit besteht, nicht aber, wer nun fahrer war, wem welches fahrzeug gehört, etc...?
oder hab ich was überlesen?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::

woraus leßt ihr das alle?

es steht doch nur da, das eine mitfahrgelegenheit besteht, nicht aber, wer nun fahrer war, wem welches fahrzeug gehört, etc...?
oder hab ich was überlesen?


Im Vorgriff auf meinen Hellseherlehrgang hab ich schon mal geübt.....

ne, hast natürlich recht, das steht so nirgends. Aber die Frage macht eigentlich nur dann Sinn, wenn der Herr A nicht selber der Fahrer war. Denn dann hätte der kokyo auch seine Frage anders formuliert (sagen mir meine rudimentär vorhandenen hellseherischen Fähigkeiten). Er hätte dann auch nichts von einer fehlenden PHV gesagt.
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frantekunter
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Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 625

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
Zitat:
und auch nicht geführt hat sondern Mitfahrer war.


woraus leßt ihr das alle?

es steht doch nur da, das eine mitfahrgelegenheit besteht, nicht aber, wer nun fahrer war, wem welches fahrzeug gehört, etc...?
oder hab ich was überlesen?


kokyo hat folgendes geschrieben::
Herr A hat eine Mitfahrgelegenheit zur Arbeit. Beim öffnen der Tür schlägt er leicht gegen die eines anderen Wagens,


Ist er nun Fahrer oder Mitfahrer ? ? ? ? ? ? ?

MfG Frantek
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::

Das heißt, nur wenn der VN in seiner Eigenschaft als Besitzer, Führer usw. des Kraftfahrzeuges auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, zieht die "Benzinklausel".

Vielen Dank für die wertvolle Information. Interessanterweise habe ich gerade einen solchen Fall in Bearbeitung. Es hat mich auch schon gewundert, dass der PHV-Versicherer nicht etwa den Schaden unter Bezug auf die "Benzinklausel" abgelehnt, hat, sondern sich einfach nicht mehr meldet. Denen werde ich jetzt mal Dampf machen.
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frantekunter
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Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 625

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank für die wertvolle Information. Interessanterweise habe ich gerade einen solchen Fall in Bearbeitung. Es hat mich auch schon gewundert, dass der PHV-Versicherer nicht etwa den Schaden unter Bezug auf die "Benzinklausel" abgelehnt, hat, sondern sich einfach nicht mehr meldet. Denen werde ich jetzt mal Dampf machen.

OH OH Ausrufezeichen

Wie sagt man so schön? ? ?

Man erkannt seine Schweine am Gang Lachen Lachen

Die arme Socke hat jetzt nichts mehr zu Lachen.


MfG
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank für die wertvolle Information. Interessanterweise habe ich gerade einen solchen Fall in Bearbeitung. Es hat mich auch schon gewundert, dass der PHV-Versicherer nicht etwa den Schaden unter Bezug auf die "Benzinklausel" abgelehnt, hat, sondern sich einfach nicht mehr meldet. Denen werde ich jetzt mal Dampf machen.


ich sollte die Fundstelle noch nachliefern, hatte ich heute morgen gerade nicht greifbar:

Prölss/Martin, VVGKommentar, 26. Aufl, Anm. 6 zur PHV:

Die Haftpflicht des Fremdbesitzers (etwa bei Reparaturarbeiten), der weder Halter noch Führer ist, wird durch den Ausschluss nicht betroffen. Er wird ebenso behanelt wie der privathaftpflichtversicherte Schädiger, der nicht einmal Besitz an dem Fahrzeug hat (vgl. AG Neumünster, NJW-RR 88,217), wie etwa der Fahrgast, der eine Tür unvorsichtig öffnet (ebenso KUWERT, Rn. 2038).

Damit sollte es dann klar sein.
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Grüße, Mogli
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Mogli, ich hoffe ich kann auch einmal helfen.

Den Beitrag von frantekunter habe ich übrigens nicht verstanden.
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frantekunter
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Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 625

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Danke Mogli, ich hoffe ich kann auch einmal helfen.

Den Beitrag von frantekunter habe ich übrigens nicht verstanden.


Ist doch ganz einfach.
Meldet sich jemand nicht weil er was zu verbergen hat oder sich nicht melden wie bei Dir, man aber dahinter kommt,
hat man seine Schweine am Gang erkannt. (Sprachgebrauch im rheinischen)
Mache ich einem Dampf hat der nichts zu lachen.

War nichts ernstes. Lachen Lachen Lachen

MfG Frantek
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