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Verfasst am: 03.04.06, 09:54 Titel: Zeitpunkt der Feststellung oder Entstehung eines Schadens?
Hallo,
mich interessiert Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt:
Die Gebäudeversicherung eines Versicherungsnehmers wurde geändert.
Sie schließt jetzt auch Rohrbrüche an Ableitungsrohren mit ein.
Kurz nach in Kraft treten des neuen Versicherungsumfangs wird ein Rohrburch festgestellt. Der Zeitpunkt der Entstehung ist nicht feststellbar.
Ist damit der Versicherungsfall gegeben und die Versicherung zur Leistung verpflichtet?
Ist in diesem Fall der Zeitpunkt der Schadensfeststellung oder der Entstehung maßgeblich?
grundsätzlich wird in der sachversicherung auf die entstehung eines schadenfalles abgestellt.
der versicherungsnehmer müsste im zweifel beweisen, das die schadenursache nicht schon vorher (vor versicherungsbeginn) vorlag. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Welcher VR versichert den noch Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes?
Egal: Im Regelfall verlangen die doch -gerade bei der Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes- einen Dichtheitsnachweis nach DIN EN752 und DIN 1986.
(In einigen Bundesländern ist diese Dichtigkeitsprüfung sogar nach der Landesbauordnung vorgeschrieben; allerdings gibt es Übergangsfristen bis wann diese Prüfung erstmalig erfolgen muss.)
Ist ein derartiger Nachweis vertraglich vereinbart und liegt der vor?
Die Beweislast für den Versicherungsfall (Eintritt des Schadens während der Versicherungsperiode) obliegt aber in jedem Fall dem Versicherungsnehmer. Von daher hat hier der VR gute Karten. _________________ MfG,
Duisburger
Welcher VR versichert den noch Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes?
Egal: Im Regelfall verlangen die doch -gerade bei der Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes- einen Dichtheitsnachweis nach DIN EN752 und DIN 1986.
Ich könnte Ihnen jetzt auf Anhieb 2-3 Gesellschaften nennen, die Abwasserrohre außerhalb des Gebäudes standardmäßig mitversichert haben. Allerdings über Deckungskonzepte. Und an die kommt halt nicht jeder ran.
Einen Nachweis wird von diesen Gesellschaften nicht gefordert.
Was den Fall angeht, da kann ich die anderen Beiträge nur bestätigen. Der VN hat die Beweislast wann der Schaden eingetreten ist. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
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