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Wie genau berechnet den Anwaltß

 
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venobeno09
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 16.03.06, 01:48    Titel: Wie genau berechnet den Anwaltß Antworten mit Zitat

Hallo,

kann jemand mir konkret und genau sagen wie ein Anwalt die Kosten zur Überprufung eines Zeugnisses (oder andere Arbeitspapiere) festslegt?

Ich habe mehrere Anwälte angerufen und bekommen Beträge von €100 bis €500 zu hören.

Müssen sie sich nach dem RVG abbrechnen? Wenn ja, wie stellen sie den Wert fest woraus sie die Gebühen berechnen? etwa ein Monatslohn?

oder dürfen sie verlangen Stundensatz für die Überprufung?

Oder darf man ein Pauschalsatz vereinbaren?

Ich suche verzweifelt nach diese Antwort. leider geben mir die Anwälte kein genaue Aussage.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 16.03.06, 03:33    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Klagen auf Arbeitszeugnisse wird in der Regel ein Bruttoarbeitslohn als Gegenstandswert angenommen. Mangels anderer Bewertungsmaßstäbe wird man auch bei einer außergerichtlichen Überprüfung eines Arbeitszeugnisses diesen Wert annehmen.

Hieraus würde sich für einen schlichten Rat eine 0,55 Gebühr aus dem entsprechenden Gegenstandswert ergeben. Vorsicht: Nach h.M. gilt für Arbeitnehmer in Arbeitssachen nicht die Kappungsgrenze von 190,- € für Erstberatungen, da diese in dem Zusammenhang keine "Verbraucher" sein sollen.

Übrigens sprengt die "Überprüfung" oft schon den Rahmen einer "Erstberatung" (diese hat z.B. zum Inhalt: "ja, sie haben Anspruch auf ein Zeugnis"). Je nach Umfang und Auftrag kann hier auch schnell in den Rahmen der Geschäftsgebühr gelangt werden.

Grundsätzlich muss ein Anwalt mindestens nach RVG abrechnen. Er darf außergerichtlich unter den gesetzlichen Gebühren bleiben, muss aber Umfang, Haftungsrisiko, Schwierigkeit usw. beachten. Selbstverständlich darf jeder Anwalt mehr verlangen. Hierbei ist sowohl ein Stundenhonorar als auch ein Pauschalsatz zulässig.

Kein Anwalt wird bei einer "Preisanfrage" eine genaue Auskunft geben, ohne den Sachverhalt vorab zu prüfen. Der Mandant ist dadurch geschützt, dass - solange er keine schriftliche Gebührenvereinbarung über Stundensatz oder Pauschalgebühr unterschreibt - er immer nur die gesetzlichen Gebühren zahlen muss, die bei jedem Anwalt anfallen (sollten).
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venobeno09
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 01:55    Titel: Antworten mit Zitat

So lassen wir sagen, dass der Anwalt wurde beauftragt das Zeugnis zu Überprüfen und nimmt ein Monatsgehalt als Gegenstandswert. Er überprüft es, macht korrigierungen zu den Formulierungen und anschliesend bespricht es mit dem Mandant durch.

Wäre eine mögliche Gebühren zusammen stellung wie folgt?

Aussergerichtliche tätigkeit:
Geschäftsgebühr max 1,0 gebühr
UND
Besprechungsgebühr max 1,0 gebühr.

Ist es richtig zu sagen, dass die Gebühren maximal 1,0 sein können oder sind höhere möglich?
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Das RVG nutzt Gebührenrahmen

So ist die Rahmengebühr für eine Erstberatung 0,1 bis 1,0 Gebühren, wobei meist die Mittelgebühr von 0,55 angesetzt wird, sofern die Sache nicht besonders schwierig oder umfangreich oder bedeutend ist.

Die Geschäftsgebühr hat einen Rahmen von 0,5 bis 2,5, wobei hier die Mittelgebühr von 1,5 durch eine Anmerkung auf 1,3 gesenkt wird, sofern die Sache nicht besonders umfangreich oder schwierig ist.

Wird eine Geschäftsgebühr verlangt, kann keine Beratungsgebühr mehr daneben geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall ist der Rahmen der Beratungsgebühr definitiv überschritten.

Wichtig ist zu wissen, dass der Anwalt verschiedene Faktoren berücksichtigen kann, bei der Rahmenbestimmung. Wenn er das Arbeitszeugnis eines Managers überprüft, wird er sicher leichter in die hohen Gebühenbereiche kommen als bei einer Bäckereifachverkäuferin. Hier würde ich eine Mindestgebühr von 1,3 sehen, nach oben je nach Sachverhalt offen.

Wobei es mich wundert, dass der Anwalt in so einem Fall ohne Gebühenvereinbarung gearbeitet hat (Stundenhonorar, Pauschalhonorar).
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venobeno09
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Ihre Antwort.

Langsam wird mir die Sache klarer. Aber ich verstehe das Thema noch nicht ganz.

Zu erst lassen uns schauen ob ich alles bis jetzt richtig verstanden habe.

1.Es gibt eine Erstberatung deren Gebührenrahmen zwischen 0,1 und 1,0 Gebühren liegt. In der Regal wird eine Gebühr von 0,55 angesetzt. Der Anwalt allein entscheidet u.a. nach Kriterien wie Schwierigkeitsgrad des Materials, abschätzbare Zeitaufwand usw. ob die ‚Inhaltrahmen’ (im Gegensatz zu die Gebührenrahmen) einer Erstberatung überschritten wird oder nicht. Richtig?

2.Etwas die innerhalb der ‚Inhaltrahmen’ eine Erstberatung liegen wurde wäre z.B. die Überprüfung eines einfaches Zeugnis von eine Bäckereiverkäuferin. Liege ich Richtig?

3.Überschreiten die Kriterien des Materials den Inhaltrahmen einer Erstberatung, kann eine Geschäftsgebühr verlangt deren Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5 liegt. Wobei eine wert von 1,3 als Mittelgebühr oft genommen wird.

4.Etwas die innerhalb der ‚Inhaltrahmen’ eine Geschäftsgebühr liegen wurde wäre z.B. die Überprüfung eines qualifiziertes Zeugnis von einer Gruppenleiter mit drei Mitarbeiter. Richtig?

Wann kommt die Besprechungsgebühr im Spiel? Überprüft den Anwalt die im 4 oben erwähntes Zeugnis des Gruppenleiters und lädt ihn zu einem Termin um die Korrekturen/Formulierungsvorschläge zu besprechen (halbe Stunde) ein wird zzgl. zum Geschäftsgebühr eine Besprechungsgebühr verlangt? Oder wäre dies noch im Inhaltrahmen der Geschäftsgebühr? Oder wäre ein höhere Geschäftsgebühr rechtens z.B. 1,6. Oder sind alle diese Konstellationen möglich?


Milo hat folgendes geschrieben::

Wobei es mich wundert, dass der Anwalt in so einem Fall ohne Gebühenvereinbarung gearbeitet hat (Stundenhonorar, Pauschalhonorar).


Der AN hat einen Anwalt engagiert wegen einer Kündigungsschutzklage. AN bekommt inzwischen ein Angebote von eine andere AG (nicht leitende Angestellte, €4,000 pro Monat) und liess den neuen Vertrag beim Anwalt checken. AN hat gefragt was es kosten wurde. Der Anwalt meinte mündlich, dass er doch alles zusammen in einem Paket machen wurde weil der Streitwert der Klage und ausstehende Löhne ziemlich hoch waren. Nun verlangt der Anwalt zusätzlich zur seiner Honorar für Klage auf Kschutz und Löhne doch €1,000- für die Überprüfung des Vertrages.
Der Anwalt hat ungefähr eine Stunde am Vertrag gearbeitet und dann zwei stunden mit AN darüber diskutiert. Darum versucht AN herauszufinden wie der Anwalt auf €1,000 kommen konnte. Anwalt gibt keine Auskunft.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

venobeno09 hat folgendes geschrieben::
Danke für Ihre Antwort.

Langsam wird mir die Sache klarer. Aber ich verstehe das Thema noch nicht ganz.

Zu erst lassen uns schauen ob ich alles bis jetzt richtig verstanden habe.

1.Es gibt eine Erstberatung deren Gebührenrahmen zwischen 0,1 und 1,0 Gebühren liegt. In der Regal wird eine Gebühr von 0,55 angesetzt. Der Anwalt allein entscheidet u.a. nach Kriterien wie Schwierigkeitsgrad des Materials, abschätzbare Zeitaufwand usw. ob die ‚Inhaltrahmen’ (im Gegensatz zu die Gebührenrahmen) einer Erstberatung überschritten wird oder nicht. Richtig?

2.Etwas die innerhalb der ‚Inhaltrahmen’ eine Erstberatung liegen wurde wäre z.B. die Überprüfung eines einfaches Zeugnis von eine Bäckereiverkäuferin. Liege ich Richtig?


Wenn die Sache so einfach und überschaubar ist, dass der Anwalt den Rat oder die Auskunft sofort im Gespräch geben kann. z.B: "Gute Frau, das Zeugnis ist in Ordnung. Es ist zwar nur eine 2, aber man kann da kaum mehr rausholen gerichtlich. Schönen Tag noch."

venobeno09 hat folgendes geschrieben::

3.Überschreiten die Kriterien des Materials den Inhaltrahmen einer Erstberatung, kann eine Geschäftsgebühr verlangt deren Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5 liegt. Wobei eine wert von 1,3 als Mittelgebühr oft genommen wird.

4.Etwas die innerhalb der ‚Inhaltrahmen’ eine Geschäftsgebühr liegen wurde wäre z.B. die Überprüfung eines qualifiziertes Zeugnis von einer Gruppenleiter mit drei Mitarbeiter. Richtig?


Auch nicht zwingend. Wenn der Gruppenleiter nur wissen will, welche Note er hat und ob grobe "Geheimformulierungen" enthalten sind, kann es immer noch eine Erstberatung sein. Wenn der Anwalt aber die Geheimformulierungen durch eigene Vorschläge ersetzt, ist der Rahmen der Erstberatung überschritten.

venobeno09 hat folgendes geschrieben::

Wann kommt die Besprechungsgebühr im Spiel? Überprüft den Anwalt die im 4 oben erwähntes Zeugnis des Gruppenleiters und lädt ihn zu einem Termin um die Korrekturen/Formulierungsvorschläge zu besprechen (halbe Stunde) ein wird zzgl. zum Geschäftsgebühr eine Besprechungsgebühr verlangt? Oder wäre dies noch im Inhaltrahmen der Geschäftsgebühr? Oder wäre ein höhere Geschäftsgebühr rechtens z.B. 1,6. Oder sind alle diese Konstellationen möglich?


Besprechungsgebühr in dem Sinne gibt es nicht. Anwaltsgebühren sind Pauschalgebühren. D.h. sie decken alle Tätigkeiten ab, die zunächst mal in dem entsprechenden Rahmen anfallen. Daher ist es egal, ob der Anwalt eine Besprechung mit dem Mandanten hat und einen Brief schreibt oder 10 Besprechungen und 10 Briefe. Es bleibt bei der einen Geschäftsgebühr. Nur der Gebührenrahmen kann sich verschieben.

Es gibt die Terminsgebühr, aber erst im gerichtlichen Verfahren.

venobeno09 hat folgendes geschrieben::


Der AN hat einen Anwalt engagiert wegen einer Kündigungsschutzklage. AN bekommt inzwischen ein Angebote von eine andere AG (nicht leitende Angestellte, €4,000 pro Monat) und liess den neuen Vertrag beim Anwalt checken. AN hat gefragt was es kosten wurde. Der Anwalt meinte mündlich, dass er doch alles zusammen in einem Paket machen wurde weil der Streitwert der Klage und ausstehende Löhne ziemlich hoch waren. Nun verlangt der Anwalt zusätzlich zur seiner Honorar für Klage auf Kschutz und Löhne doch €1,000- für die Überprüfung des Vertrages.
Der Anwalt hat ungefähr eine Stunde am Vertrag gearbeitet und dann zwei stunden mit AN darüber diskutiert. Darum versucht AN herauszufinden wie der Anwalt auf €1,000 kommen konnte. Anwalt gibt keine Auskunft.


Naja, der Anwalt ist durchaus zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet.
Wenn er keine schriftliche Gebührenvereinbarung nachweisen kann, muss er nach RVG abrechnen.

Dann muss er den Gegenstandswert angeben, die Gebührenvorschrift der VV RVG, den Gebührensatz und zig andere Angaben.

Generell sind 1000,- € für eine Vertragsprüfung mehr als angemessen. Bei Vertragsprüfungen hat man ein enormes Haftungsrisiko. Damit echtfertigt eine Vertragsprüfung per se schon eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach oben. AUßerdem ist der Inhalt des Vertrags ein wiederkehrendes Leistungsverhältnis. Man könnte durchaus (aber da lasse ich mich von anderen Forenteilnehmern gerne korrigieren) auch ein Jahresgehalt als Streitwert annehmen.
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