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Satzung der Genossenschaft oder BGB?

 
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Anmeldungsdatum: 02.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 09:04    Titel: Satzung der Genossenschaft oder BGB? Antworten mit Zitat

Ein Fall einer Genossenschaft gegen ein Privatunternehmen stellt sich allgemein so dar, dass die Genossenschaft in ihrer Satzung Vorgaben tätigt, welche nicht mit den Vorgaben des BGB übereinstimmen. So soll § 823
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

nicht anerkannt werden, wenn die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch genommen werden.

Gibt es relevante Entscheidungen oder Leitsätze zum Sachverhalt Genossenschaftssatzungen gegen anderslautende gesetzliche Bestimmungen?

Vielen Dank für Ihre Beteiligung.
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Dass § 823 Abs. 1 BGB per Satzung abbedungen werden kann, kann ich mir nicht vorstellen. Auf der anderen Seite ist der obige Sachverhalt zu allgemein gehalten, um irgendeine Aussage treffen zu können.

Handelt es sich vielleicht um eine Jagdgenossenschaft? Aber die Jäger haben doch gerade eine Jagdhaftpflichtversicherung, die ihnen bei Fällen des § 823 hilft.
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Anmeldungsdatum: 02.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 16:22    Titel: Genossenschaft Antworten mit Zitat

Sehr geehrter Herr Rembrandt,

ich bedanke mich für Ihre Beteiligung. Nein, es handelt sich nicht um eine Jagdgenossenschaft. Es sollte allerdings auch gleich sein, welche Genossenschaft betroffen ist. Meine Frage lautet vielmehr, welches Recht überwiegt.
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

M.E. ist da kein Widerspruch, es wird nur sichergestellt, dass nicht die Genossenschaft haftet, sondern Ihre handelnden Mitglieder persönlich.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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