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Verfasst am: 04.04.06, 18:07 Titel: Privathaftpflicht oder Schulhaftpflicht?
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Haftpflichtversicherung bei entstandenen Schäden in der Schule.
Wer muss eigentlich für einen Schaden aufkommen wenn 2 Schüler (13 Jahre) von der Lehrerin beauftragt werden einen Fernsehschrank mit Fernseher, Videorekorder und DVD-Player, ohne Aufsicht, in den Aufbewahrungsraum zu bringen und dabei kippt der Schrank um und alle Geräte sind kaputt. Nehmen wir mal an, dass die Schüler behaupten es wäre durch einen Unfall geschehen und die Schule behauptet es wäre durch Blödsinn der Schüler passiert. Nehmen wir weiter an ein Schüler verletzt sich dabei und die Schule teilt den Eltern beider Schüler erst nach 2 Wochen mit, dass am nächsten Tag die Rechnung per Post zugestellt wird. Vorher keine Benachrichtigung des Geschehens noch der Verletzung.
Wäre in diesem Fall die Haftpflichtversicherung der Eltern oder die der Schule heranzuziehen?
Danke schon jetzt für Ihre Antworten.
Gruß
Rüdiger
Verfasst am: 04.04.06, 18:33 Titel: Re: Privathaftpflicht oder Schulhaftpflicht?
auge100668 hat folgendes geschrieben::
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Haftpflichtversicherung bei entstandenen Schäden in der Schule.
Wer muss eigentlich für einen Schaden aufkommen wenn 2 Schüler (13 Jahre) von der Lehrerin beauftragt werden einen Fernsehschrank mit Fernseher, Videorekorder und DVD-Player, ohne Aufsicht, in den Aufbewahrungsraum zu bringen und dabei kippt der Schrank um und alle Geräte sind kaputt. Nehmen wir mal an, dass die Schüler behaupten es wäre durch einen Unfall geschehen und die Schule behauptet es wäre durch Blödsinn der Schüler passiert. Nehmen wir weiter an ein Schüler verletzt sich dabei und die Schule teilt den Eltern beider Schüler erst nach 2 Wochen mit, dass am nächsten Tag die Rechnung per Post zugestellt wird. Vorher keine Benachrichtigung des Geschehens noch der Verletzung.
Wäre in diesem Fall die Haftpflichtversicherung der Eltern oder die der Schule heranzuziehen?
Danke schon jetzt für Ihre Antworten.
Gruß
Rüdiger
einer der transporteure ?
was für ein unfall?
PHV der eltern dürfte nicht zuständig sein. für gewöhnlich sind " bearbeitungsschäden" in der PHV ausgeschlossen.
"bearbeitungsschaden" ist auch etwas weit hergeholt...und hat hier nichts zu suchen.
melden würde ich das ganze trotzdem meiner PHV. die kümmert sich nicht nur um die bezahlung etwaiger forderungen, sondern auch um die abwehr unberechtigter ansprüche (sog. "passive rechtschutzversicherung") _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
ich vermute mal das die Schule hier auf dem Schaden sitzen bleibt. Offenbar hat hier die Aufsichtsperson ihre Aufsichtspflicht verletzt. Vielleicht hat der betroffene Lehrkörper ja eine Diensthaftpflicht (allgemein gesprochen auch Betriebshaftpflicht genannt). Die sollte dann mal eingeschaltet werden.
Den "Blödsinn" der Schüler hätte der Anspruchsteller ja nachzuweisen. Hier wäre interessant wo der Schrank umgekippt ist: An einer Türschwelle, an einer Treppe, oder auf einem völlig glatten/ebenen Bodenstück? Waren die beiden Schüler zuverlässig? Haben die das schon öfter gemacht? Wie war der Schrank bestückt (Schwerpunkt) / war ein möglicher "Unfall" für den Auftraggeber erkennbar??? _________________ MfG,
Duisburger
"bearbeitungsschaden" ist auch etwas weit hergeholt...und hat hier nichts zu suchen.
melden würde ich das ganze trotzdem meiner PHV. die kümmert sich nicht nur um die bezahlung etwaiger forderungen, sondern auch um die abwehr unberechtigter ansprüche (sog. "passive rechtschutzversicherung")
zur erläuterung " bearbeitungsschäden "
Zitat:
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:
6.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden
1.
an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind;
2.
die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.
mal eine reine vermutung.
da die schüler im auftrag des lehrers gehandelt haben, ist eine haftung der schüler nicht gegeben. zum anderen dürfte der leerkörper seine aufsichtspflicht verletzt haben. hier könnte die diensthaftpflicht greifen.( immer vorausgesetzt die schüler haben keinen "blödsinn" gemacht)
und sie meinen, die schüler haben beruflich oder gewerblich gehandelt?
nicht ihr ernst, oder? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
und sie meinen, die schüler haben beruflich oder gewerblich gehandelt?
nicht ihr ernst, oder?
natürlich ist das nicht mein ernst....daher auch die anführungszeichen. wichtig ist aber mit "allen möglichen" ablehnungsgründen der PHV zu rechnen.
es wäre z.b. auch hilfreich wenn einige fragesteller mal einen blick in die versicherungsbedingungen werfen würden.
tut mir leid, aber sie veriwrren den unbedarften fragesteller mehr, als sie ihm helfen.
oben steht so sinnentleert
Zitat:
für gewöhnlich sind " bearbeitungsschäden" in der PHV ausgeschlossen
was wollten sie damit sagen?
Zitat:
wichtig ist aber mit "allen möglichen" ablehnungsgründen der PHV zu rechnen
dann kann man jedem fragesteller den kompletten §4 der AHB und noch einige absätze aus den BBR hierreinkopieren...dazu dann noch ein paar nettigkeiten aus dem BGB, dem HGB, etc, und ein paar lustige urteile...
hat das nen sinn?
ich finde, man sollte anhand der gegebenen angaben ne antwort erstellen, und nicht "irgendwas" posten... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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