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Für Stellungnahmen bezüglich des folgenden Sachverhaltes wäre ich euch dankbar:
Person SÜD betreibt ein Gewerbe mit der angemeldeten Tätigkeit als „Vermittlungsservice für selbständige Handwerker“
Person WEST betreibt ein Gewerbe mit den angemeldeten Tätigkeiten „ Einbau von genormten Baufertigteilen, Vermittlung von Aufträgen für Unternehmen sowie die Kontrolle dieser Unternehmen anhand von Bewertungen zur Qualitätssicherung, Datenverarbeitung, Webdesign, Erstellung und Vertrieb von Internetportalen“
Die Firmeninhaber haben sich darauf geeinigt, dass eingehende Aufträge gebietsbezogen ausgeführt werden. Die Abrechnung mit den Hauptauftraggebern wird aber hiervon nicht berührt, da intern verrechnet wird.
Per 15.3.2006 bestehen noch Forderungen von der Firma WEST gegenüber der Firma SÜD. (von Firma WEST ausgeführte Aufträge im Gebiet WEST für Firma SÜD)
Per 20.03.2006 erhält die Firma WEST, obwohl sie per Fax die Auftragsbestätigung von der Firma SÜD erhalten hat , von der Firma SÜD sämtliche offenen Rechnungen zurück, mit der Begründung „Firma WEST soll selbst mit dem Endkunden abrechnen“. (Insbesondere bezogen auf den Kundenschutz, ein branchenunübliches Verhalten).
Per 28.03.2006 erhält Firma WEST von Firma SÜD eine Rechnung. (von Firma SÜD ausgeführte Aufträge im Gebiet SÜD für Firma WEST): Firma WEST stellt verwundert fest, dass Firma SÜD den Zusatz Limited führt. (Haupt Geschäftsstelle)
Per 04.04.2006 erhält die Firma WEST von der Firma SÜD/Ltd. bezüglich angeblicher Schulden u. ä. bei der Einzelfirma SÜD die Androhung von rechtlichen Schritten wie Rechtsanwaltshinzuziehung, Mahnbescheid, Aufhebung des Kundenschutzes, Schadensersatz etc.
Recherchen der Firma WEST ergeben folgendes:
--- Gemäß Gewerbeanmeldung ist der Inhaber der Einzelfirma SÜD der Director der Limited
--- Gemäß Handelsregister ist keine Eintragung einer Limited erfolgt
--- Gemäß Finanzamt existiert nur die Einzelfirma
Zum Schriftwechsel/Rechnungsstellung der Firma SÜD und SÜD /Ltd. ist noch folgendes zu bemerken:
--- Bei dem Logo wurde die Schriftart leicht verändert und nur ein winziges Ltd. zugefügt.
--- Die Steuernummer hat sich nicht geändert.
--- Es fehlen jegliche Hinweise auf den Director, HRB o.ä.
--- Aus Briefen von SÜD/Ltd. geht grundsätzlich nicht hervor wer diese Briefe verfasst (nach „mit freundlichen Grüßen“ folgt nur der Firmenname – sonst NICHTS)
--- Gemäß der Gewerbeanmeldung führt die Firma SÜD/Ltd. Montagen von vorgefertigen Bauteilen aus. Gemäß des Briefbogens aber Montage- und Vermittlungsservice für selbständige Monteure, Messe- Laden- Innenausbau, Werbetechnik und Montagen aller Art.
Der SV ist sehr umfangreich, ich pick mir mal das raus, wo ich schon beim Lesen zusammenzuckte:
Zitat:
Einbau von genormten Baufertigteilen
Bei "Einbau von genormten Baufertigteilen" weiß jeder, der sich ein bisschen mit Schwarzarbeit in rechtlicher Hinsicht auskennt, dass diese Tätigkeit in der Gewerbeanemeldung sehr gerne genommen wird, da sie seit der HwO-Novelle kein zulassungspflichtiges Handwerk, das eine Handwerksrollen-Eintragung und damit eine Meisterprüfung erfordert, mehr ist.
Tatsächlich bleibt die Tätigkeit darauf aber natürlich nicht beschränkt:
Zitat:
Gemäß der Gewerbeanmeldung führt die Firma SÜD/Ltd. Montagen von vorgefertigen Bauteilen aus. Gemäß des Briefbogens aber Montage- und Vermittlungsservice für selbständige Monteure, Messe- Laden- Innenausbau, Werbetechnik und Montagen aller Art.
Bei Vermittlung von selbständigen Monteuren zucke ich schon wieder. Kann zwar legal sein, allzu oft sind das aber Scheinselbständige, die ohne Erlaubnis nach den Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen werden.
Übrigens hat auch "Vermittlungsservice für selbständige Handwerker" ein Gschmäkle in diese Richtung... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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