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Verfasst am: 04.04.06, 18:22 Titel: Was geschieht mit erworbenen Rechten bei Auflösung einer GbR
Nehmen wir an eine von mehreren Gesellschaftern gegründete GbR hat beschlossen sich aufzulösen.
Diese GbR hat aber Rechte für mehrer Jahre erworben.
Was geschieht mit diesen Rechten bei Auflösung?
Fallen die Rechte dann wieder an den ursprünglichen Rechteinhaber zurück oder behält jeder Gesellschafter seinen Anteil an dem Recht?
Wäre es auch möglich, dass die Gesellschafter das Recht an einen einzelnen Gesellschafter übertragen, wenn dieser den Geschäftsbetrieb der GbR als Einzelunternehmer fortführt.
Der GbR- Vertrag beinhaltet eine Fortsetzungsklausel bei Austritt einzelner Gesellschafter. Daher dürfte es auch kein Problem sein, wenn alle bis auf einen Gesellschafter die Gesellschaft verlassen.
Verfasst am: 04.04.06, 19:48 Titel: Re: Was geschieht mit erworbenen Rechten bei Auflösung einer
rushcastle hat folgendes geschrieben::
Der GbR- Vertrag beinhaltet eine Fortsetzungsklausel bei Austritt einzelner Gesellschafter. Daher dürfte es auch kein Problem sein, wenn alle bis auf einen Gesellschafter die Gesellschaft verlassen.
Doch, dann erlischt die Gesellschaft durch Konfusion. Eine GbR mit nur einem Gesellschafter gibt es nicht.
Zitat:
Was geschieht mit diesen Rechten bei Auflösung?
Die Rechte gehören zum Gesellschaftsvermögen der GbR und sind damit Gegenstand der Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB.
Zitat:
Fallen die Rechte dann wieder an den ursprünglichen Rechteinhaber zurück
Nein, jedenfalls nicht automatisch
Zitat:
behält jeder Gesellschafter seinen Anteil an dem Recht?
Eine mögliche Variante. Eine andere ist § 733 Abs. 3 BGB.
Zitat:
Wäre es auch möglich, dass die Gesellschafter das Recht an einen einzelnen Gesellschafter übertragen, wenn dieser den Geschäftsbetrieb der GbR als Einzelunternehmer fortführt.
Auch das geht. Beachte § 731 BGB "in Ermangelung einer anderen Vereinbarung" _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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