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Was geschieht mit erworbenen Rechten bei Auflösung einer GbR

 
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rushcastle
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 18:22    Titel: Was geschieht mit erworbenen Rechten bei Auflösung einer GbR Antworten mit Zitat

Nehmen wir an eine von mehreren Gesellschaftern gegründete GbR hat beschlossen sich aufzulösen.

Diese GbR hat aber Rechte für mehrer Jahre erworben.

Was geschieht mit diesen Rechten bei Auflösung?

Fallen die Rechte dann wieder an den ursprünglichen Rechteinhaber zurück oder behält jeder Gesellschafter seinen Anteil an dem Recht?

Wäre es auch möglich, dass die Gesellschafter das Recht an einen einzelnen Gesellschafter übertragen, wenn dieser den Geschäftsbetrieb der GbR als Einzelunternehmer fortführt.

Der GbR- Vertrag beinhaltet eine Fortsetzungsklausel bei Austritt einzelner Gesellschafter. Daher dürfte es auch kein Problem sein, wenn alle bis auf einen Gesellschafter die Gesellschaft verlassen.
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Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 19:48    Titel: Re: Was geschieht mit erworbenen Rechten bei Auflösung einer Antworten mit Zitat

rushcastle hat folgendes geschrieben::

Der GbR- Vertrag beinhaltet eine Fortsetzungsklausel bei Austritt einzelner Gesellschafter. Daher dürfte es auch kein Problem sein, wenn alle bis auf einen Gesellschafter die Gesellschaft verlassen.


Doch, dann erlischt die Gesellschaft durch Konfusion. Eine GbR mit nur einem Gesellschafter gibt es nicht.

Zitat:
Was geschieht mit diesen Rechten bei Auflösung?


Die Rechte gehören zum Gesellschaftsvermögen der GbR und sind damit Gegenstand der Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB.

Zitat:
Fallen die Rechte dann wieder an den ursprünglichen Rechteinhaber zurück


Nein, jedenfalls nicht automatisch

Zitat:
behält jeder Gesellschafter seinen Anteil an dem Recht?


Eine mögliche Variante. Eine andere ist § 733 Abs. 3 BGB.

Zitat:
Wäre es auch möglich, dass die Gesellschafter das Recht an einen einzelnen Gesellschafter übertragen, wenn dieser den Geschäftsbetrieb der GbR als Einzelunternehmer fortführt.


Auch das geht. Beachte § 731 BGB "in Ermangelung einer anderen Vereinbarung"
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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