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Widerruf/Widerspruch einer Rentenkonto-Versicherung

 
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Marmic87
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 7
Wohnort: HH

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 22:47    Titel: Widerruf/Widerspruch einer Rentenkonto-Versicherung Antworten mit Zitat

Seid gegrüsst,

Am 31.03 hat Person A einen Rentenkonto-Vertrag/Antrag? der ****bank (Versicherungsunternehmen X)) mit ihrer Unterschrift bestätigt! Im Nachhinein bereut Person A es und hat sich ein wenig informiert!! Soweit Person A das jetzt verstanden hat, gibt es 2 Möglichkeiten den Antrag/Vertrag? rückgängig zu machen!

1.) Widerruf § 8 VVG

2.) Widerspruch § 5a VVG

Jedoch ist sich Person A jetzt nicht sicher, was auf sie genau zutrifft! Sie hat von dem ****bank-Mitarbeiter folgendes mitbekommen:

Persönliche Modellrechnung + Erläuterungen zur persönlichen Modellrechnung + Informationsblatt + Allgemeine Versicherungsbedingungen für das ** Rentenkonto

Person A meint, dass auf sie das Widerrufsrecht betrifft, da sie schon einige (die oben Infos) bekommen hat.
Sie wird jeodch dadurch verunsichert, dass der ****bank-Typ, nachdem person A ihn auf ihren Wunsch hinsichtlich des Rückgängigmchens angesprochen habe, meinte, dass sie warten solle, bis ihr die restlichen Sachen per Post zugestellt werden würden und so der ***Bank-Mann dann per Widerspruchsrecht den Vertrag nicht zu Stande kommen lassen würde.
Jedoch möchte sich Person A nicht auf das mündliches "Versprechen" des Banktypen verlassen. Nicht, dass Person A jetzt länger als 2 Wochen wartet, bis die restlichen Dokumente per Post eingehen und man später argumentiert, dass ihr 2 wöchiges Widerrufsrecht verstrichen sei!

Person A würde sich freuen, wenn ihr hier jemand mit etwas größerem Wissen hinsichtlich solcher Sachen mal einen Tipp geben könnte. Falls an seiner Ausführung irgendwas unverständlich sein sollte, wäre sie natürlich bereit, es verständlicher zu formulieren Winken

EDIT: Auf den Dokumenten, die Person A bisher bekommen hat, ist keine Versicherungs-Nr oder ähnliches zu finden, mit der sie sich im Falle eines schriftlichen Widerrufs identifizieren könnte! (Name reicht ja wohl nicht aus, oder?)

gruß

Marmic
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 07:14    Titel: Antworten mit Zitat

es reicht auch name und anschrift + geburtsdatum aus. es wurde bisher nur ein antrag gestellt, da ist es normal, das die versicherungsnummer erst mit der police kommt.

wenn das ganze erst am 31.03 unterschrieben wurde seh ich bei einem herkömmlichen versicherungsvertrag kein problem, das ganze jetzt zu widerrufen...
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

Wurden neben dem Antrag auch die vollständigen Verbraucherinformationen ausgehändigt, besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Antragstellung (§ 8 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Dieses Widerrufsrecht gilt jedoch nur für Verträge, die für eine längere Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen werden. Für den Bereich der Lebensversicherung gilt eine Sonderregelung. Hier kann man mit einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages zurücktreten (§ 8 Abs. 5 VVG).

Hat das Versicherungsunternehmen die Verbraucherinformationen bei Antragstellung nicht oder nicht vollständig ausgehändigt, besteht ab Erhalt des Versicherungsscheins und der Verbraucherinformationen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht (§ 5 a VVG). Für den Widerspruch genügt dann die Textform. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage.

Da Sie geschrieben haben, dass Sie Verbraucherinformationen erhalten haben, trifft für Sie kein Widerspruchsrecht zu. Das heißt, Sie müssen Ihren Vertrag innerhalb 30 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen. Die Frist von 30 Tagen gilt, da Rentenversicherungen wie Lebensversicherungen behandelt werden.

Der Tipp Ihres Bankmitarbeiters ist zwar gut gemeint, würde aber zur Folge haben, dass Sie nach Ablauf der 30 Tage nicht vom Vertrag zurücktreten können, da Sie kein Widerspruchsrecht haben.

Für den schriftlichen Widerruf benötigen Sie keine Versicherungsnummer. Die Angabe der im Antrag gemachten persönlichen Angaben reicht vollkommen aus.
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Marmic87
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 7
Wohnort: HH

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Info Smilie Werde noch heute den Widerrufsantrag schreiben und sofort absenden! Kann man auch per Email widerrufen (hab ich irgendwo gelesen) oder ist hier mit "schriftlich" nur der Post-und Fax-Weg gemeint?

Am besten wäre wohl ein Einschreiben, um einen Beweis in der Hand zu haben, dass man den Widerruf innerhalb der 14 tage (bzw 30 tage) abgeschickt hat!?#


gruß

Marmic


Zuletzt bearbeitet von Marmic87 am 06.04.06, 11:15, insgesamt 1-mal bearbeitet
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 11:14    Titel: Antworten mit Zitat

email geht nicht, es wird die unterschrift benötigt.
fax geht, und um sicher zu gehen, sollte man das mit der post nochmal hinterherschicken.
einschreiben wäre das aller-allerbeste Winken
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Marmic87
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 7
Wohnort: HH

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 19:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hätte noch eine Frage hinnsichtlich der Rücktrrittsregelung.

Ich habe auf einigen Seiten gelesen, dass man eine Rücktritts-Erklärung erst abschicken kann, wenn man die Police zugeschickt bekommen hat! Auf anderen wiederrum steht, dass man sofort nach dem Antrag eine Rücktrittserklärung abschieken darf! Was stimmt denn nun wirklich? *g*

Und wenn ich eine solche Rücktrittserklärung abschicke, muss ich diese auf den Antrag oder den Vertrag beziehen!?





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Hab hier ein wenig recherchiert.! Heißt das, dass ich also doch erst auf die Police warten muss!?

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Rücktrittsrecht

§ 8 Abs. 5 VVG schreibt das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers bei Abschluß einer Lebensversicherung fest. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsabschluß kann er ohne Angabe von Gründen von der Versicherung zurücktreten. Die Frist verschiebt sich auf den Ablauf eines Monats nach der ersten Prämienzahlung, wenn eine entsprechende Belehrung im Antrag ganz fehlt oder in nicht deutlicher Form vorgedruckt ist.

Die Rücktrittsfrist beginnt nach Erhalt der Police und wird mit fristgerechter Postaufgabe gewahrt.

............................................................................................................................................

Rücktrittsrecht

Hat der Kunde bei Antragstellung die gesetzlich erforderlichen Informationen (Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Verbraucherinformationen, ein Angebot mit einer Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen) erhalten, hat er die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich von dem Vertrag zurückzutreten.
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Marmic87
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 7
Wohnort: HH

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn mir hier jemand noch mal bestätigen könnte, wie das jetzt genau ist, wäre ich ihm sehr dankbar Sehr glücklich Smilie
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wie bereits geschrieben haben Sie kein Widerspruchsrecht, da Sie bei Vertragsabschluss die Verbraucherinformationen erhalten haben. Würden Ihnen diese erst mit dem Versicherungsschein übersandt, hätten Sie ein Widerspruchsrecht.

Da Sie also die Verbraucherinformationen beim Abschluss erhalten haben, haben Sie ab Vertragsabschluss gerechnet ein Widerrufsrecht von 30 Tagen.
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Marmic87
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Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 7
Wohnort: HH

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 22:50    Titel: Antworten mit Zitat

Eifeler hat folgendes geschrieben::
Wie bereits geschrieben haben Sie kein Widerspruchsrecht, da Sie bei Vertragsabschluss die Verbraucherinformationen erhalten haben. Würden Ihnen diese erst mit dem Versicherungsschein übersandt, hätten Sie ein Widerspruchsrecht.

Da Sie also die Verbraucherinformationen beim Abschluss erhalten haben, haben Sie ab Vertragsabschluss gerechnet ein Widerrufsrecht von 30 Tagen.


Dass ich kein Widerspruchsrecht habe weiß ich, jedoch dachte ich, dass ich im Fall der Rentenversicherung (wie Sie sagten, unteliegt dieser Bereich der Lebensversicherung bzw wird so behandelt) ein 30tägiges Rücktrittsrecht habe . Das Rücktrittsrecht ist aber nicht gleich Widerrufsrecht?? Ich muss mich ja auf § 8 Absatz 5 beziehen!?

EDIT: Nicht, dass ich das jetzt nicht verstanden hätte, aber ich hab ihm Inet andauenrd folgende Stelle zu den Lebensversicherungen gefunden:

"Vertragsverhältnis beenden:

Kurzfristig ist der so genannte Rücktritt nach § 8 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) möglich. Dies muss innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Erhalt der Police geschehen."


Und da die Rentenversicherung zu den Lebensversicherungen gehört, scheint das doch auch für die Rentenversicherungen zu gelten?
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Marmic87
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 7
Wohnort: HH

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 08:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ich versuch mein Problem mal anders zu formulieren:


§ 8 (5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.


Verstehen die unter Vertragsabschluss meine Unterschrift auf dem Antrag oder ist mit dem Vertragsabschluss erst der Zeitpunkt gemeint, wenn das Unternehmen diesen Antrag annimmt und mir die Police zuschickt!? Das ist ja maßgebend dafür, ob ich meinen Rücktrittsantrag bereits jetzt schon abschicken kann oder warten muss, bis die Police mir zugeschickt (der Vetrag geschlossen) wird! (Denn soweit ich gehört hab, ist der Antrag bei Lebensversicherungen 6 Wochen bindend?????)

Wenn mir jemand noch einmal darauf eingehen könnte, kriegt einen virtuellen Kuss!

gruß

Marmic Überrascht Winken
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Marmic87 hat folgendes geschrieben::


Verstehen die unter Vertragsabschluss meine Unterschrift auf dem Antrag oder ist mit dem Vertragsabschluss erst der Zeitpunkt gemeint, wenn das Unternehmen diesen Antrag annimmt und mir die Police zuschickt!?

Das ist ja maßgebend dafür, ob ich meinen Rücktrittsantrag bereits jetzt schon abschicken kann oder warten muss, bis die Police mir zugeschickt (der Vetrag geschlossen) wird!


:


Grundsätzlich bedeutet "Abschluss des Vertrages" der Zeitpunkt, an dem dem Vers.nehmer der Versicherungsschein zugeht (kleiner Exkurs ins allgemeine Zivilrecht: Verträge werden geschlossen durch Abgabe eines Angebotes und Annahme dieses Angebotes. Der unterschriebene Versicherungsantrag ist die Abgabe des Angebots durch den Kunden, die Aushändigung des Versciherungsscheines ist die Annahme dieses Vertragsangebots durch den Versicherer).

Soweit die Theorie. Also könnte eine Rücktrittserklärung nach § 8, Abs. 5 VVG erst dann wirksam ausgesprochen werden, NACHDEM der Vertrag zustandegekommen ist.

Die Praxis sieht das aber etwas anders.

In meinem VVG- Kommentar (Prölss/Martin, Anm. 55 zu § Cool heißt es:

Der Rücktritt setzt das Zustandekommen des Vertrages voraus. Es gibt aber keinen Grund, weshalbn der VN, der einen Vertrag zu den (ihm bekannten) Konditionen des VRs nciht mehr abschließen will, dazu genötigt werden soll, die Annahme seines Antrages (innerhalb der Bindungsfrist) durch den VR abzuwarten. Ein solches Zuwarten liegt auch nicht im Interesse des VR, der sich andernfalls die Anusfertigung des VersScheines ersparen könnte.

Also, praktisch kann man den Rücktritt auch schon VOR Erstellung der Police aussprechen.

Noch eine kurze Anmerkung dazu, ob hier der Rücktritt nach § 8,Abs. 5 VVG oder das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG gilt: Rücktrittsrecht nach 8, Abs. 5 besteht nur dann, wenn kein Widerspruchsrecht nach 5a besteht. Widerspruchsrecht nach 5a besteht dann, wenn nicht sämtliche Verbraucherinformationen übergeben wurden.

Der Versicherungsnehme wird regelmäßig damit überfordert sein, zu entscheiden, ob jetzt sämtliche erforderlichen Verbraucherinfos vorliegen oder nicht, ob also 5a oder 8, Abs. 5 gilt. (ich behaupte mal, das wissen auch viele nicht, die es berufsmäßig wissen müssten).

Ich würde deswegen meinen Widerruf/Rücktritt auf beide Alternativen stützen, ungefähr so:

"ich trete vom Versicherungsvertrag, beantragt am xx.xx.xxxx, nach den Bestimmungen des § 8, Abs. 5 zurück. Sollte dies nicht möglich sein, weil für diesen Vertrag ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG gilt, so widerspreche ich dem Vertrag. Der Vertrag soll nicht zustandekommen".

Und das Ganze nicht per E-Mail, sondern mit der Post (am besten Einschreiben)

Das müsste dann eigentlich genügen.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Marmic87
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 7
Wohnort: HH

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Marmic87 hat folgendes geschrieben::


Verstehen die unter Vertragsabschluss meine Unterschrift auf dem Antrag oder ist mit dem Vertragsabschluss erst der Zeitpunkt gemeint, wenn das Unternehmen diesen Antrag annimmt und mir die Police zuschickt!?

Das ist ja maßgebend dafür, ob ich meinen Rücktrittsantrag bereits jetzt schon abschicken kann oder warten muss, bis die Police mir zugeschickt (der Vetrag geschlossen) wird!


:


Grundsätzlich bedeutet "Abschluss des Vertrages" der Zeitpunkt, an dem dem Vers.nehmer der Versicherungsschein zugeht (kleiner Exkurs ins allgemeine Zivilrecht: Verträge werden geschlossen durch Abgabe eines Angebotes und Annahme dieses Angebotes. Der unterschriebene Versicherungsantrag ist die Abgabe des Angebots durch den Kunden, die Aushändigung des Versciherungsscheines ist die Annahme dieses Vertragsangebots durch den Versicherer).

Soweit die Theorie. Also könnte eine Rücktrittserklärung nach § 8, Abs. 5 VVG erst dann wirksam ausgesprochen werden, NACHDEM der Vertrag zustandegekommen ist.

Die Praxis sieht das aber etwas anders.

In meinem VVG- Kommentar (Prölss/Martin, Anm. 55 zu § Cool heißt es:

Der Rücktritt setzt das Zustandekommen des Vertrages voraus. Es gibt aber keinen Grund, weshalbn der VN, der einen Vertrag zu den (ihm bekannten) Konditionen des VRs nciht mehr abschließen will, dazu genötigt werden soll, die Annahme seines Antrages (innerhalb der Bindungsfrist) durch den VR abzuwarten. Ein solches Zuwarten liegt auch nicht im Interesse des VR, der sich andernfalls die Anusfertigung des VersScheines ersparen könnte.

Also, praktisch kann man den Rücktritt auch schon VOR Erstellung der Police aussprechen.

Noch eine kurze Anmerkung dazu, ob hier der Rücktritt nach § 8,Abs. 5 VVG oder das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG gilt: Rücktrittsrecht nach 8, Abs. 5 besteht nur dann, wenn kein Widerspruchsrecht nach 5a besteht. Widerspruchsrecht nach 5a besteht dann, wenn nicht sämtliche Verbraucherinformationen übergeben wurden.

Der Versicherungsnehme wird regelmäßig damit überfordert sein, zu entscheiden, ob jetzt sämtliche erforderlichen Verbraucherinfos vorliegen oder nicht, ob also 5a oder 8, Abs. 5 gilt. (ich behaupte mal, das wissen auch viele nicht, die es berufsmäßig wissen müssten).

Ich würde deswegen meinen Widerruf/Rücktritt auf beide Alternativen stützen, ungefähr so:

"ich trete vom Versicherungsvertrag, beantragt am xx.xx.xxxx, nach den Bestimmungen des § 8, Abs. 5 zurück. Sollte dies nicht möglich sein, weil für diesen Vertrag ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG gilt, so widerspreche ich dem Vertrag. Der Vertrag soll nicht zustandekommen".

Und das Ganze nicht per E-Mail, sondern mit der Post (am besten Einschreiben)

Das müsste dann eigentlich genügen.


Ich danke dir vielmals Smilie (und allen anderen natürlich auch Smilie )
War sehr informativ und hat meine Frage diesbezüglich gut beantwortet Smilie Smilie

Dann werd ich mich mal ans Schreiben des Rücktritts/WIderspruchs machen *g*

gruß

Marmic (Der, der jetzt etwas mehr übers Versicherungsrecht weiß *g*)
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