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Verfasst am: 05.04.06, 17:12 Titel: Betriebsrente und PSV
Hallo,
Ich habe eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung.
Diese ist beim PSV versichert.
Die Zusage enthält einen Passus wonach die Pension reduziert oder eingestellt werden
kann wenn sich die wirtschaftliche Lage der Firma so wesentlich verschlechtert dass
ihr die Aufrechterhaltung der Leistung nicht zugemutet werden kann.
Frage: Wie sieht das dann mit dem PSV aus?
Danke
normalerweise wird die betriebliche av doch durch eine art lebens- oder rentenversicherung privatrechtlich durch den arbeitgeber abgesichert. und der versicherer garantiert für die leistung.
was ich mir vorstellen könnte, wäre das die beiträge (sofern sie allein vom arbeitgeber getragen werden) bei entsprechender wirtschaftlicher lage des arbeitgebers nicht mehr gezahlt werden und die versicherung dann beitragsfrei gestellt wird. das würde die höhe der altersbezüge natürlich beeinflussen. _________________ MfG,
Duisburger
Der Pensionssicherungsverein ( PSVag) ist für die Sicherung der betrieblichen Altersvorsorge bei Insolvenz des Arbeitgebers zuständig. Die Beiträge in den PSV sind vom Arbeitgeber zu entrichten und belasten nicht den Mitarbeiter bzw. deren BAV.
Beiträge in den PSV müssen nur bei den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionszusage und Unterstützungskasse entrichtet werden.
Die Regelung, dass die Arbeitgeberzuschüsse eingestellt bzw. reduziert werden können wird nicht mit dem PSV vereinbart worden sein, sondern mit dem jeweiligen Versicherer. Zahlt der Arbeitgeber nichts mehr in die Altersvorsorge ein, wird der Arbeitgeber in der Regel auch nichts mehr in den PSV einzahlen. Ich gehe mal davon aus, dass bei Nichtzahlung der PSV-Beiträge auch die Anwartschaften der Mitarbeiter nicht mehr bzw. nur in Höhe der bis dahin entstandenen Anwartschaft abgesichert ist. Dies ist allerdings nur eine Vermutung, hier sind Experten gefragt. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
Oi weh, das ist ein heikles Thema mit dem BetrAVG ...
Für mich hört sich das hier an, als hätte der AG eine Versorgungszusage mit dem Vorbehalt der wirtschaftliche Schieflage abgegeben - also die ursprüngliche und althergebrachte Form der betrieblichen Altersversorgung in Form eines "Gnadengeldes". In solchen Fällen legt der AG Gelder zurück, um seiner Zusage später nachkommen zu können. Der Insolvenzfall wird durch den PSV abgedeckt. Die Durchführung derartiger Zusagen hat viele Formen, deren Aufzählung und Erklärung hier den Rahmen sprengen würde.
Allerdings heißt die unverfallbare Anwartschaft nicht umsonst so und hat der AN nach Eintritt des Versorgungsfalls auch einen Rechtsanspruch darauf. Im Insolvenzfall - und nur dann - übernimmt dies dann der PSV, wofür der AG zu Zeiten der Beschäftigung Beiträge entrichtet. Was die üblichen Klauseln in der Versorgungszusage betrifft, wonach bei wirtschaftlicher Schieflage des Unternehmens die Versorgungsleistung gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden kann, wird man im lauf der Zeit noch die Haltung der Rechtsprechung abwarten müssen, ob diese Klauseln so vollumfänglich Bestand haben können. Wahrscheinlich wird der AG hier zumindest den Teil zahlen müssen, der als Wert einer versicherungsmathematischen Berechnung aus den an den PSV gezahlten Beiträgen rauskommt .... meine ganz persönliche Auffassung.
Hallo,
die sich aus der Diskussion ergebenden zusätzlich notwendigen Informationen sind wie folgt:
1.Es ist keine Versicherung zur Rückdeckung der Pension abgeschlossen.
2.Die Pensionsverpflichtung ist durch einen Versicherungsmathematiker ermittelt und in der
Bilanz der Firma entsprechend "passiviert" worden.
3.Auf Basis vorgenannter Gutachten ist jährlich einen Meldung an den PSV (Pensions-
sicherngs-Verein ) erfolgt und entsprechende Beiträge wurden gezahlt.
4.Zum Zeitpunkt der Zusage konnte von wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Rede sein.
5.Schwierigkeiten sind aber für die Zukunft zu befürchten.
Ich hoffe das klärt das Problem weiter auf, die Frage bleibt aber offen.
Zahlte der Arbeitnehmer von seinem Geld die Beiträge bzw. erhilet deswegen ein geringeres Gehalt, oder hat der Arbeitgeber die Beiträge quasi freiwillig für den AN entrichtet?
Hallo Dookie 82,
die Beiträge führt der Arbeitgeber einmal jährlich ab.Der Arbeitnehmer hat normalerweise damit nichts zu tun .Bei unverfallbaren Anwartschaften muss der AG. auch nach dem Ausscheiden des AN. weiterzahlen.
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