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Verfasst am: 07.04.06, 20:51 Titel: Anwaltspflicht bei Streitwert von Euro 601,30 ?
Hallo Forum,
Ich habe vor fast 4 Jahren am 01.08.2002 eine kleine Firma übernommen, bei der ich vorher als Angestellter tätig war. Von meinem ehemaligem Chef (alter Inhaber) habe ich Anfang dieses Jahres einen Mahnbescheid bekommen mit einer Forderung in Höhe von Euro 10.900,--. . Inhalt: Mietnebenkosten aus 2001-2002 von Euro 10.300 und Beiträge zur Berufsgenossenschaft Euro 601,30 für den Zeitraum 01.01-31.07.2002.
Zuständig wegen dem Streitwert: das Landgericht.
Habe nun heute Post bekommen vom Landgericht Hamburg. Klageinhalt von einem Rechtsanwalt:: Nur die Beiträge zur Berufsgenossenschaft in Höhe von 601,30.
Auf die Mietnebenkostenforderung von 10.300 hat er wohl auf Anraten des Anwalt`s wegen eindeutiger Unberechtigung der Klage verzichtet.
- Vermieterin war seine Frau, Mietzahler die Firma. Im Kaufvertrag festgelegt: " Das Mietverhältniss wurde ausserordentlich zum 31.12.2002 gekündigt. Die Vermieterin, die Ehefrau des Verkäufers, hat der Kündigung zugestimmt. Die laufenden Zahlungen enden zum 31.12.2002. Sonstige Verpflichtungen aus dem Mietvertrag übernimmmt der Käufer nicht. -
Bin dann am 01.01.2003 mit der Firma umgezogen.
Nun steht in der richterlichen Verfügung: 1) Das schriftliche Verfahren wird angeordnet und 2) Ihnen wird gemäß §§ 667 u.sw. aufgegeben sich in einer Frist von 2 Wochen durch einen beim Amts-oder Landgericht zugelassenen Anwalt u.sw. mitzuteilen, ob Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen.
Ich verstehe den "Anwaltszwang" nicht. Wegen einem Steitwert von nur noch 601,30 ?
In der Klageschrift des Anwalts steht: Im übrigen wird der Erlaß des Mahnbescheides zurückgenommen und Prozeßual beantrage ich: Verweisung des Rechtstreits an das nunmer zuständige Amtsgericht Hamburg.
Warum erhebt das Gericht nun einen Anwaltszwang.
Ich möchte mich selbst verteidigen. Der Firmenkaufvertrag und die Forderung der Berufsgenossenschaft sind aus 2002 und die Verjährungsfrist damit der 31.12.2005, oder ? Ich habe Angst davor, auf meinen Anwaltskosten auch nach einen gewonnenen Prozeß sitzenzubleiben !
Es kann doch nicht sein, dass das Gericht wegen der ersten Forderung von Euro 10.900 die offensichtlich unbegründet war, nun wegen Euro 601,30 Anwaltszwang verlangt.
Bitte um Hilfe wie ich mich nun verhalten soll.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 08.04.06, 17:46 Titel:
Zunächst einmal: Beachten Sie bitte die Forenregeln und formulieren Sie Ihre Frage allgemeiner (Person A, Person B). Dies dient nicht dem reinen Selbstzweck, sondern ist der Tatsache geschuldet, daß eine Rechtsberatung im Einzelfall durch Nicht-Rechtsanwälte, von einigen Ausnahmen abgesehen, untersagt ist.
Zur Sache: Hm, auf den ersten Blick kompliziert und mit den üblichen Mitteln (ZPO) nicht zu lösen:
Ihr ehemaliger Arbeitgeber wird auf dem Mahnbescheidsformular seinerzeit angekreuzt haben, daß der Rechtsstreit im Falle des Widerspruchs an das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht abgegeben werden soll. Dieses Gericht muß man im Antragsformular ebenfalls angeben. Da seinerzeit noch ein Anspruch über 5.000,00 € in Rede stand, hat der RA Ihres ehemaligen Arbeitgebers zutreffend das zuständige Landgericht angegeben. Daher ist der Rechtsstreit dort gelandet.
Offenkundig hat der zuständige Richter beim LG in seinem Bemühen, die Sache erst einmal ohne viel Arbeit vom Tisch zu bekommen, die Anspruchsbegründung des Rechtsanwalts Ihres ehemaligen Arbeitgebers gar nicht gelesen und somit nicht festgestellt, daß das LG aufgrund der Teilrücknahme sachlich nicht mehr zuständig ist, sondern "einfach einmal" das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Tja, auch Richter sind fehlbar, man mag's kaum glauben...
Da die Klägerseite den Antrag auf Verweisung an das nach dem Streitwert sachlich zuständige Amtsgericht bereits gestellt hat, empfiehlt es sich in meinen Augen, in der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts einmal anzurufen und darauf hinzuweisen, daß das LG sachlich nicht mehr zuständig ist und die Gegenseite bereits Verweisungsantrag gestellt hat. Hierbei kann man ruhig etwas drängeln, damit die Akte dem Richter kurzfristig vorgelegt wird, und notfalls selbst mit dem Richter sprechen.
Hilft das nicht, dann wäre es sinnvoll, dennoch einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da nur dieser gegenüber dem Landgericht "postulationsfähig" ist und die Verteidigungsanzeige abgeben kann.
Verfasst am: 10.04.06, 16:57 Titel: Vielen Dank für die Antwort
Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Metzing.
An die Forenregeln werde ich mich halten und zukünftig allgemeiner Formulieren.
So ging es heute weiter:
Der Beklagte hat nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle des Landgerichtes schriftlich dem Antrag der Gegenseite zugestimmt, das Verfahren an das Amtsgericht abzugeben. Diese Stellungnahme wurde vom Landgericht eingefordert.
Beantragt wurde gleichzeitig die Rücknahme der Anordung des "schriftlichen Verfahrens" und damit die "Anwaltspflicht". Lt. Geschäftsstelle hat das nun zuständige Amtsgericht neu zu entscheiden.
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