Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 08.04.06, 08:40 Titel: Wiederaufnahme nach Auffinden eines veröffentlichten Urteils
Guten Morgen liebe Foren-Mitglieder!
Ich habe eine Frage zu einem fiktiven Fall, den ich mir gerade ausgedacht habe. Ich bin zurzeit nicht in einem Rechtsstreit, sondern die Frage bzw. die Antwort stelle ich nur aus reiner Neugierde.
Folgendes, nehmen wir einmal an: Ein Anwalt hätte ein Berufungsschreiben falsch adressiert, weshalb die Berufung zu spät beim Gericht eingegangen ist. Es wäre so: Der Anwalt hätte versehentlich die Berufung an das Gericht der ersten Instanz gesandt und dieses hätte die Berufung am Tag des Fristablaufes (das wird wichtig) an das Berufungsgericht weitergeleitet, so dass die Berufung verspätet das Berufungsgericht erreicht hätte. Nehmen wir weiter an, dass der Kläger seinen Anwalt gefragt hätte, ob man da noch etwas machen könnte und der Anwalt dies verneint habe --> somit also auch keine Rüge eingelegt wurde.
Nun hat der Kläger leider erst nach einem halben Jahr ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts gefunden, aus dem hervorgehen könnte, dass hier reelle Chanchen auf Wiedereinsetzen zu finden sind, da das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass es gegen Rechtsstaatlichkeit verstößen könnte (1 BvR 2147/00; Urteil poste ich gleich unter diesem Posting), wenn ein Gericht, das mit dem Fall befasst war, in einem vergleichbaren Falle den Anwalt nicht über seinen Fehler informieren hat.
Okay, und hier die rein fiktive, von mir ausgedachte Frage:
Wie sieht das mit der Rüge eigentlich in der Praxis aus? Wie gesagt, in diesem Beispiel liegt zwischen der Ablehnung der Berufung und der Rüge ein halbes Jahr. Wenn der Kläger nun beispielsweise über eine eidestattliche Versicherung versichert, dass er das Urteil erst jetzt gefunden habe, ist dann die zweiwöchige Frist der Rügemöglichkeit noch nicht vorbei? Wann beginnt die Zweiwochenfrist, wenn der Kläger ein schon lange veröffentlichtes Urteil auffindet. Also:
- die Berufung wurde vor sechs Monaten abgeleht (wegen Fristablauf)
- dies wurde nicht gerügt
--> damit sind die zwei Wochen der Rügefrist vorbei
- der Kläger findet jetzt besagtes Urteil, das aber schon sechs Jahre alt ist
==> könnte sich der Kläger jetzt auf den Standpunkt stellen, dass erst nach Kenntnisnahme bzw. nach Auffinden des Urteils die zweiwöchige Rügefrist beginnt?
Bei fiktiven Fällen leider keine persönliche Grußformel ... entschuldigt bitte ...
Zuletzt bearbeitet von frage_bs05 am 08.04.06, 09:02, insgesamt 1-mal bearbeitet
Verfasst am: 08.04.06, 08:42 Titel: Hier das Urteil bzw. der Beschluss
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2147/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau P...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Peter Goller und Koll.,
Inselstraße 27, Leipzig -
gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 19. Oktober 2000 - 1 S
195/00 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Januar 2001
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren ist, wenn in einem Zivilprozess die Berufung bei
einem unzuständigen Gericht
2
fristgerecht eingelegt, von diesem am letzten Tag der Berufungsfrist an das
zuständige Gericht weitergeleitet wird und daher bei diesem erst nach
Fristablauf eingeht.
I.
3
1. Die Beschwerdeführerin ist vom Amtsgericht verurteilt worden, ihr
gehörende Grundstücke an das Bundesland, in dem sie belegen sind,
unentgeltlich aufzulassen. Gemäß § 516 ZPO begann die einmonatige
Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils am 20. Juli 2000. Sie endete
nach § 222 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB
am Montag, dem 21. August 2000.
4
Am 17. August 2000 legte die Beschwerdeführerin gegen 17.00 Uhr per Telefax
Berufung beim Oberlandesgericht ein. Dieses teilte ihren
Prozessbevollmächtigten unter dem 21. August 2000 mit, dass der
Berufungsschriftsatz an das zuständige Landgericht weitergeleitet werde. Mit
Schriftsatz vom 28. August 2000 beantragte die Beschwerdeführerin beim
Landgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall der
Versäumung der Berufungsfrist. Das Landgericht hat diesen Antrag mit dem
angegriffenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen:
5
Die Beschwerdeführerin sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen,
die Berufungsfrist einzuhalten. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten die
Berufungsschrift schuldhaft an das unzuständige Oberlandesgericht übersandt.
Bei Adressierung eines fristgebundenen Schriftsatzes an ein unzuständiges
Gericht sei Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn dieser so
rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen sei, dass die
fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen
Geschäftsgang erwartet werden könne und sich damit das ursprünglich kausale
Anwaltsverschulden nicht mehr auswirke. Hier sei die Berufung nicht so
rechtzeitig eingereicht worden, dass sie im ordentlichen Geschäftsgang noch
fristgerecht an das Landgericht hätte weitergeleitet werden können. Eine
besondere Fürsorgepflicht des beim Oberlandesgericht zuständigen Richters,
die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch Telefonat oder
Telefax auf die fehlerhafte Einlegung der Berufung hinzuweisen, habe nicht
bestanden, weil eine solche Fürsorgepflicht allenfalls greife, wenn das
fehlerhaft angerufene Gericht schon mit der Sache befasst gewesen sei. Hier
sei die Sache schnellstmöglichst bearbeitet und weitergeleitet worden. Bei
Einlegung einer Berufung einen Werktag vor Ablauf der Berufungsfrist könne
bei örtlich unterschiedlichen Gerichten eine ordnungsgemäße Weiterleitung
nicht mehr erwartet werden.
6
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das
Landgericht habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren mit richterlicher
Fürsorge verkannt. Der zuständige Richter am Oberlandesgericht habe das
Original des Berufungsschriftsatzes mit dem beigefügten amtsgerichtlichen
Urteil spätestens am 21. August 2000 vorgelegt bekommen und an diesem Tag
bearbeitet. Bei den heutigen modernen Telekommunikationsmöglichkeiten hätte
es zu einer richtig verstandenen Fürsorgepflicht, deren Erfüllung zu einer
weiteren Belastung nicht geführt hätte, gehört, die Zwischenverfügung vom
21. August 2000, die an diesem Tag noch geschrieben worden sei, den
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin per Telefax zu übermitteln.
Diese hätten dann ihr Versehen sofort bemerkt und noch fristgerecht Berufung
beim Landgericht einlegen können. Es wäre sogar zwingend angebracht gewesen,
die Prozessbevollmächtigten telefonisch zu unterrichten. Es sei
grundrechtswidrig, pauschal auf den unbestimmten Begriff des ordentlichen
Geschäftsgangs zu verweisen, der in den jeweiligen Gerichtsbezirken
unterschiedlich ausgefüllt werde.
II.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die
Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der
Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene
Beschluss verletzt nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
8
1. Aus diesem Prinzip wird zwar als "allgemeines Prozessgrundrecht" der
Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet. Der Richter muss das Verfahren
so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen
(vgl.BVerfGE 78, 123 <126> m.w.N.). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen
einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs
wegen geboten ist, kann sich aber nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden
an einer möglichst weit gehenden Verfahrenserleichterung orientieren,
sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer
Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Danach
muss der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die
Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen
nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden
(vgl.BVerfGE 93, 99 <114>).
9
Die Abwägung zwischen den betroffenen Belangen fällt jedenfalls dann
zugunsten des Rechtsuchenden aus, wenn das angegangene Gericht zwar für das
Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher mit dem Verfahren
befasst war. Für ein solches Gericht bestand, während die Sache bei ihm
anhängig war, die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende
Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien. Es wird nicht unangemessen
belastet, wenn ihm auch noch eine nachwirkende Fürsorgepflicht auferlegt
wird. Daher liegt es noch im Rahmen des Angemessenen, das Gericht für
verpflichtet zu halten, fristgebundene Schriftsätze für das
Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des
ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Eine
ins Gewicht fallende Belastung tritt dadurch nicht ein, weil dem Gericht die
Zuständigkeit für das Rechtsmittel gegen seine eigene Entscheidung bekannt
ist und deshalb die Ermittlung des richtigen Adressaten, selbst wenn er im
Schriftsatz nicht deutlich bezeichnet sein sollte, keinen besonderen Aufwand
verursacht (vgl.BVerfGE 93, 99 <114 f.>).
10
Geht der Schriftsatz so zeitig beim mit der Sache befasst gewesenen Gericht
ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im
ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die
Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt
weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim
Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der
Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren,
auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des
Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung
verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder
ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (vgl.BVerfGE 93, 99 <115 f.>).
11
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Grundsätze auch für ein
unzuständiges Gericht gelten, das - wie hier - vorher nicht mit der Sache
befasst gewesen ist. Selbst wenn man dies annimmt, verstößt die angegriffene
Entscheidung nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Das Landgericht hat eingehend und nachvollziehbar
dargelegt, dass die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil von der
Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht nicht so rechtzeitig eingelegt
wurde, dass sie die fristgerechte Weiterleitung an das Landgericht erwarten
konnte. Dies zieht auch die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel.
12
Nach den oben dargestellten Grundsätzen besteht von Verfassungs wegen schon
für ein im vorausgegangenen Rechtszug mit der Sache befasst gewesenes
Gericht keine Verpflichtung, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten
innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der
Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten (so auch
BAG, NJW 1998, S. 923 <924>; Greger, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 233
Rn. 22 b). Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten
die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen
und den unzuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderungen
an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt. Daher kann aus dem Anspruch
der Partei auf ein faires Verfahren erst recht nicht die Verpflichtung eines
unzuständig angegangenen Gerichts, das noch nicht mit dem Verfahren befasst
gewesen ist, abgeleitet werden, die Partei oder ihren
Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist telefonisch oder per
Telefax auf die fehlerhafte Einreichung der Berufung hinzuweisen. Die
Fürsorgepflichten eines solchen Gerichts reichen jedenfalls nicht weiter als
diejenigen eines unzuständigen Gerichts, das vorher mit der Sache befasst
gewesen ist.
13
Da somit die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen durfte, dass der
Berufungsschriftsatz fristgerecht an das zuständige Landgericht
weitergeleitet wird oder sie oder ihre Prozessbevollmächtigten zumindest
innerhalb der Berufungsfrist auf die Einreichung der Berufung beim
unzuständigen Gericht hingewiesen werden, war das Landgericht nicht
verpflichtet, der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres Anspruchs auf ein
faires Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Eine besondere Fürsorgepflicht des beim Oberlandesgericht zuständigen Richters,
die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch Telefonat oder
Telefax auf die fehlerhafte Einlegung der Berufung hinzuweisen, habe nicht
bestanden, weil eine solche Fürsorgepflicht allenfalls greife, wenn das
fehlerhaft angerufene Gericht schon mit der Sache befasst gewesen sei. Hier
sei die Sache schnellstmöglichst bearbeitet und weitergeleitet worden. Bei
Einlegung einer Berufung einen Werktag vor Ablauf der Berufungsfrist könne
bei örtlich unterschiedlichen Gerichten eine ordnungsgemäße Weiterleitung
nicht mehr erwartet werden.
Bei dem fiktivien Fall war Fristablauf Montag; abgesandt wurde die Berufung Donnerstag oder Freitag und das Gericht war schon mit dem Fall befasst.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 08.04.06, 13:50 Titel:
Ihr Zitat stammt aber aus dem angegriffenen LG-Beschluß und ist nicht Bestandteil der Aussage des BVerfG.
Lesen Sie mal Abschnitt 12. aus dem BVerfG-Urteil, dann werden Sie erkennen, daß die Verfassungsbeschwerde in dieser Konstellation auch bei einem vorbefaßten fälschlich addressierten Gericht abgewiesen worden wäre. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
vielen Dank für die Antwort. Meine Frage stellt sich aber auch bzgl. der Fristen der Rügemöglichkeiten.
Ist da schon alles vorbei, wenn die zwei Wochen verstrichen sind? Oder beginnt nach Auffinden des schon seit längerem veröffentlichten Urteils die zweiwöchige Frist erst zu laufen?
Ihr Zitat stammt aber aus dem angegriffenen LG-Beschluß und ist nicht Bestandteil der Aussage des BVerfG.
Lesen Sie mal Abschnitt 12. aus dem BVerfG-Urteil, dann werden Sie erkennen, daß die Verfassungsbeschwerde in dieser Konstellation auch bei einem vorbefaßten fälschlich addressierten Gericht abgewiesen worden wäre.
Meines Erachtens ist Abschnitt 10 genauso wichtig:
"Geht der Schriftsatz so zeitig beim mit der Sache befasst gewesenen (!) Gericht
ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im
ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die
Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt
weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim
Rechtsmittelgericht eingeht."
Die Frage wäre also gewesen, ob der Schriftsatz noch "zeitig" genug beim Gericht des vorangegangenen Rechtszuges eingegangen ist.
Für ein - wie auch immer ausgestaltetes Rechtsmittel - dürfte es zu spät sein. Auch § 233 ZPO greift hier leider nicht. Vielleicht hätte man sich damals genauer mit dem § 167 ZPO befassen sollen, da es in den Kommentaren zum § 167 ZPO zahlreiche Parallelen zum genannten Beispielfall gibt.
TR _________________ Das ist natürlich nur meine Meinung.
Wer eine Rechtsberatung wünscht, erhält diese bei einem zugelassenen Rechtsanwalt.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.