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ich bin durch zufall über Google hier drauf gestoßen.
Und zwar wollte ich mich informieren, wie das aussieht Unterhalt über Jahre hinweg ein-(nach)zuklagen? Denn vor 12 Jahren haben sich meine Eltern getrennt, und haben sich so geeinigt, das von der Mütterlichen Seite kein Unterhalt gezahlt werden musste.
Mein stand ist momentan, keine Ausbildung, aber jedoch ein Mini-Job. Jetzt wollt ich fragen ob mir da unterhalt zusteht...? Und ob ich den evtl. einklagen kann, da der Unterhalt ja über jahre hinweg nicht bezahlt worden war. Und ob ich den überhaupt nach solanger Zeit einklagen bzw. nachklagen kann......
um zu wissen, ob dir unterhalt zusteht wäre dein alter und dein bisheriger werdegang ganz interessatn. soviel kann man vorab verraten: rückwirkend steht dir kein unterhalt zu.
ja also ich bin 19. noch kene Ausbildung. Mein Vater hat uns die ganzen jahre über alleine großgezogen. Wie schon gesagt haben die sich damals gütig geeinigt und er hat auf den Unterhalt verzichtet.
Ja ansonsten Jobbe auf 400€ basis ich, beziehe kein Arbeitslosen geld oder sozialhilfe.
Ja und was das kindergeld betrifft, das wird mir höchstwahrscheinlich auch gestrichen, weil ich bei meinem Vater wohl nicht mehr als Kind gelte durch den Mini-Job und weil ich noch keine Ausbildung habe. So fallen für mich alle gelder weg die mir sonst zustehen.
Da meine mutter mir bis jetzt immer ein paar euros ( 50€ ) überwiesen hat
( nicht sehr viel ) wenn man bedenkt was sie eingentlich zahlen müsste...
Nagut das hat sie jetzt auch eingestellt, aufgrund weniger lohn...
Unterhalt für die Vergangenheit kann nur dann verlangt werden, wenn
- der Unterhaltsverpflichtete zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde oder
- sich der Unterhaltsverpflichtete mit der zahlung im Verzug befand oder
- der Unterhaltsanspruch rechtshängig war
§ 1613 BGB
Es gibt da zwar Ausnahmen, ob die vorliegen, kann man nach bisherigen Angaben nicht feststellen.
die drei punkte treffen leider ja garnicht zu, weil ich mein leben lang kein unterhalt bekommen habe halt nur die 50€ ( Taschengeld )... Und damit war das für Sie erledigt... Und was die zwei ausnahmen betrifft, welche infos sind denn dazu nötig um das festzustellen?
die Ausnahmen sind
§ 1613 Abs. 2 Nr. 2a) BGB die Hinderung aus rechtlichen Gründen, Unterhalt geltend zu machen und
§ 1613 Abs. 2 Nr. 2b) die Hinderung aus tatsächlichen Gründen, die im Bereich des Unterhaltspflichtgen liegen, den Unterhalt geltend zu machen.
Nach dem bisher bekannten Sachverhalt liegt keine der beiden Ausnahmen vor.
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