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Strafanzeige und gleichzeitig Strafantrag stellen?

 
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Karl_1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2006
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 15:55    Titel: Strafanzeige und gleichzeitig Strafantrag stellen? Antworten mit Zitat

Kann man wenn man zum Beispiel betrogen worden ist, gleichzeitig Strafanzeige und gleichzeitig Strafantrag stellen, damit das Verfahren nicht wegen geringem Verschulden eingestellt wird? Wird dann das Verfahren nicht eingestellt auch wenn der Schaden unter 50 Euro ist? Kommt es dann automatisch zu einer Verhandlung oder wie ist der Ablauf?
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lulu66
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Ist das nicht dem Sinne nach das Gleiche, nur eben, mal einfach ausgedrückt, in Abhängigkeit davon, wer da aktiv wird ?

Ich meine nicht, dass dadurch in irgendeiner Form irgendeine Aktivität "durchgedrückt" werden kann.........................

Herzliche Grüsse

Lulu
_________________
Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.04.06, 07:30    Titel: Antworten mit Zitat

Durch die Strafanzeige werden die Ermittlungsbehörden von einem (nach Auffassung des anzeigenden) möglicherweise strafrechtlich relevanten Geschehen in Kenntnis gesetzt, so beispielsweise eines Betruges.

Durch den Strafantrag wird zum Ausdruck gebracht, dass der Erklärende die Strafverfolgung wünscht.

Gewisse Straftaten, wie z. B. ein Betrug, bei dem ein geringwertiger Vermögensschaden eingetreten ist, können nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, teilweise (beispielsweise Betrug mit geringen Schaden) kann die Staatsanwaltschaft das sogenannte besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung annehmen und auch dann Anklage erheben, wenn ein Strafantrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt worden ist.

Bei Straftaten, die zwingend einen Strafantrag voraussetzen (Beleidigung, Haus- und Familiendiebstahl), sogenannte absolute Antragsdelikte, ist dieses nicht möglich, bei verstreichen der Strafantragsfrist von lediglich drei Monaten ist die Sache strafrechtlich tot (wodurch freilich zivilrechtliche Ansprüche nicht berührt werden).[/code]
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Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 08:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
die StA kann ein (relatives) Antragsdelikt auch dann, wenn Strafantrag gestellt wurde, einstellen, und zwar auch nach § 153 StPO. Nur wenn kein Antrag gestellt wurde, steht ihr wohl nur die Einstellung nach § 153a StPO offen, denn sie muss ja zuerst das besondere öffentliche Interesse an einer Verfolgung bejahen, um über den fehlenden Antrag hinwegzukommen, und müsste es dann sogleich wieder verneinen, um § 153 StPO bejahen zu können Smilie.
Gruß, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.04.06, 09:11    Titel: Antworten mit Zitat

"die StA kann ein (relatives) Antragsdelikt auch dann, wenn Strafantrag gestellt wurde, einstellen, und zwar auch nach § 153 StPO"

Fast vollkommen einverstanden:

bei relativen Antragsdelikten, die zugleich Privatklagedelikte sind (insb. fahrlässige und einfache vorsätzliche Körperverletzung) wird der Staatsanwalt das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO und Verweis auf den Privatklageweg einstellen, wenn kein öffentliches Interesse besteht, da in diesen Fällen die Feststellung des Nichtvorliegens des "einfachen" öffentlichen Interesses zugleich ein Verfahrenshindernis bewirkt (§ 376 StPO).
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Karl_1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2006
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Wie stellt man eigentlich einen Strafantrag form- und fristgerecht? Was heisst drei Monate frist? Ab wannn läuft die Frist?
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.04.06, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

"ich erstatte Strafanzeige und stelle Strafantrag..." gegenüber einer zur Entgegennahme von Strafanzeigen zustänidgen Stelle (Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft).

§ 77b StGB:

(1) 1Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. 2Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(2) 1Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. 2Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. 3Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.

(3) ...



Wenn die Frist fruchtlos verstreicht besteht ein Strafverfolgungshindernis, die Tat kann nicht (absolute Antragsdelikte) oder nur bei Vorliegen eines besodneren öffetnlichen Interesses (sog. relative Antragsdelikte) verfolgt werden. Auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens werden etwaige zivilrechtliche Ansprüche hierdurch nicht berührt.
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