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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.04.06, 16:40 Titel:
Die Antwort ergibt sich aus § 305 I BGB:
Zitat:
§ 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) [...]
Im ersten Fall haben die Parteien die Bedingungen des Vertrages im einzelnen ausführlich ausgehandelt. Es handelt sich nicht um AGB (vgl. § 305 I S. 3 BGB).
Im zweiten Fall ist der Kaufvertrag für A speziell vorformuliert und ausgearbeitet. Es handelt sich um AGB (vgl. § 305 I S. 1 BGB).
danke für die Info Metzing. Habe damals in meiner AG noch gelernt, dass mindestens 3-malige Verwendung nötig ist. Aber wenn der BGH das anders sieht...
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.04.06, 23:52 Titel:
@ ThoT:
Na ja, ich habe ja auch nur die Rechtsprechung angeführt. Was die "herrschende Lehre" sagt, ist mir nicht bekannt (und interessiert mich in der Praxis auch nicht die Bohne ).
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