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AGB ja oder nein ???????

 
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lara30
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 16:07    Titel: AGB ja oder nein ??????? Antworten mit Zitat

Hallo alle zusammen!!

Ich brauche ganz dringend Hilfe!!!! Ich bin über jede Lösung dankbar.

Ich habe Schwierigkeiten bei der Feststellung ob AGBs vorliegen oder ob es sich um eine Individualvereinbarung handelt.

1. Fall: A und B schließen nach ausführlichen Verhandlungen den Werkvertrag. In diesem heißt es unter anderen:

§ 1. Zahlung.................................

2. Fall: A und B schließen einen Kaufvertrag, der speziell für A vorbereiteten und vorformulierten ist. In diesem heißt es unter anderem:

§ 1 ...............................................

Liegen hier in beiden Fällen AGBs vor oder nicht?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antwort ergibt sich aus § 305 I BGB:
Zitat:
§ 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) [...]

Im ersten Fall haben die Parteien die Bedingungen des Vertrages im einzelnen ausführlich ausgehandelt. Es handelt sich nicht um AGB (vgl. § 305 I S. 3 BGB).

Im zweiten Fall ist der Kaufvertrag für A speziell vorformuliert und ausgearbeitet. Es handelt sich um AGB (vgl. § 305 I S. 1 BGB).

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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ThoT
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Die Vereinbarungen müssten doch auch für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Ist das denn bei Nr. 2 der Fall?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, die einmalige Verwendung reicht aus, vgl. auch BGH, Urteil v. 24. 11. 2005, vii ZR 81/04, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4995544acdb8f8aff98c7140864c3713&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&nr=34899&pos=3&anz=129.
Wichtig ist nur, daß man sie für eine Vielzahl von Verträgen nutzen könnte.

Beste Grüße

Metzing
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lara30
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Hilfe!!!

Was mich bei dem 2. Fall nur stört, ist das Wort: "speziell". In den Vereinbarungen sind wirklich Sachen geregelt die nur auf den A zutreffen.
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ThoT
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die Info Metzing. Habe damals in meiner AG noch gelernt, dass mindestens 3-malige Verwendung nötig ist. Aber wenn der BGH das anders sieht...
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 23:52    Titel: Antworten mit Zitat

@ ThoT:

Na ja, ich habe ja auch nur die Rechtsprechung angeführt. Was die "herrschende Lehre" sagt, ist mir nicht bekannt (und interessiert mich in der Praxis auch nicht die Bohne Winken).

Beste Grüße

Metzing
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