Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Schreibart der Kostenfestsetzung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Schreibart der Kostenfestsetzung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
crudi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.03.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 17:40    Titel: Schreibart der Kostenfestsetzung Antworten mit Zitat

Hallo!

Hab mal ne allgemeine Frage. Gibt es bei Kostenfestsetzungen eine andersartige Schreibform oder gilt da auch die typische Schreibweise von Zahlen?

Beispiel:

Anwalt A setzt dem Schuldner zur die Last die Entstandenen Anwaltskosten auf der Grundlage des Gegenstandswertes von 35,500,00 zu erstatten.

Durch die Kommata würde diese Zahl ja normalerweise 35,50 € bedeuten, oder ist diese Schreibweise so üblich und bedeuted 35500,- €!

Freue mich schon auf Eure Meinungen!

Gruß
crudi Sehr glücklich
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

Tipfeler. Cool
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
crudi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.03.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Und was bedeutet das? Ist doch dann Schicksal für den Anwalt. Der wird doch nach dem Gegenstandswert bezahlt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 18:27    Titel: Antworten mit Zitat

crudi hat folgendes geschrieben::
Der wird doch nach dem Gegenstandswert bezahlt.


Eben!

Der Schuldner wird es doch nicht ernsthaft darauf ankommen lassen, nur die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 35,50 € zahlen zu wollen, wenn selbiger tatsächlich 35.500,- € beträgt? Verstehe ich nicht... Geschockt
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Smiler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

crudi hat folgendes geschrieben::
Und was bedeutet das? Ist doch dann Schicksal für den Anwalt. Der wird doch nach dem Gegenstandswert bezahlt.

Sind sie zufällig mit dem hier Pfeil http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=330906#330906 verwandt ?
oder hier Pfeil http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=341658#341658
_________________
Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
crudi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.03.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

nein. bin ich nicht. kenne die nicht!

ich hab nur von nem fall gehört, wo der anwalt der unterlassungsgäubigerin die kostenote wie beschrieben festgesetzt hat. es ging da um indizierte DVDs auf ner webseite.

interessant ist da eben, ob der tipfehler nicht zu einem teuren fehler für den anwalt wird
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

§133 BGB:

"Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. "

Da niemand annehmen wird, der Anwalt habe hier nur 35,50 statt 35.500 EUR festlegen wollen, ....

Im übrigen sind "35,500,00" EUR eben nicht 35,50 EUR, dafür sind wohl ein Paar Nullen zu viel.
Andernfalls sollte der Fragesteller froh sein, daß der Anwalt nicht "35.500.00" geschrieben hat, sonst könnte der RA seiner Meinung nach ja auf Grundlage 3,55 Millionen EUR berechnen...
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
crudi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.03.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 05:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hi!

Danke, dass ist natürlich ein sehr guter Hinweis!

Gruß
crudi
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.