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Widerrechtliches Eindringen in fremdes Fahrzeug

 
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Oettinger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.08.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 15:32    Titel: Widerrechtliches Eindringen in fremdes Fahrzeug Antworten mit Zitat

Hallo!

Erfüllt das widerrechtliche Eindringen in ein fremdes Fahrzeug den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, lässt sich also ein Fahrzeug als ''befriedetes Besitztum eines anderen'' klassifizieren? Wenn nein, welcher Straftatbestand ist einschlägig?

Vielen Dank im Voraus für Antworten!

Gruß
Oettinger
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 15:36    Titel: Antworten mit Zitat

Keine befriedenten Besitztümer sind bewegliche Sachen wie z.B. Kraftfahrzeuge (RG 32, 371).

M.E. ist kein Straftatbestand einschlägig, wenn es nur um das Eindringen geht.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Oettinger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.08.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort!
Redfox hat folgendes geschrieben::
M.E. ist kein Straftatbestand einschlägig, wenn es nur um das Eindringen geht.

Es wäre also strafrechtlich irrelevant, sich z.B. für einen gewissen Zeitraum ohne Zustimmung des Eigentümers in einem nicht abgeschlossenen Fahrzeug gegen Witterungseinflüsse zu schützen?

Gruß
Oettinger
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn er nichts beschädigt oder einen Straftatbestand erfüllt, indem er nicht bloß in dem Fahrzeug verweilt, wäre dies m.E. so.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Oettinger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.08.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die erneute Antwort!

Wie sieht es denn mit Fahrzeugen aus, die nicht nur den Zweck des Fortbewegungsmittels erfüllen, sondern ebenfalls als Wohnraum dienen (z.B. Wohnwagen)? Muss hier nach dem Grundsatz in dubio pro reo angenommen werden, dass es sich nicht um ein befriedetes Besitztum handelt?

Gruß
Oettinger
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

Würde ich persönlich so sehen, aber Rechtsprechung dazu kenne ich nicht und die könnte ganz anders aussehen.
Ich weiß nur, daß die Berufung auf "Unverletzlichkeit der Wohnung" (im Zusammenhang einer Durchsuchung) jedenfalls bei einem auch als Schlafstelle genutzten Transporter nicht funktioniert hat (war hier vor ner Weile mal ein Thread).
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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asphaltsurfer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu ein kleines Zitat aus dem Tröndle/Fischer:

"Auch eine bewegliche Sache kann als Wohnung dienen, so Wohnanhänger (vergleiche aber Bay 74, 76)."

Die Urteilssammlung habe ich jetzt natürlich nicht da, es ist aber wohl so, dass Wohnwagen bzw. -anhänger grundsätzlich zur "Wohnung" gezählt werden, die Bayern das aber mal anders gesehen haben. Aber wer weiß, wie dieser Fall damals gelagert war.

Kommt wohl auch darauf an, ob da jemand wohnt oder nicht. Wenn irgendwo im Wald seit 10 Jahren ein verlassener Wohnanhänger steht fällt das wohl eher nicht unter § 123.
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Obermotzbruder
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 14.04.06, 06:43    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Hallöle

Falls tatsächlich nicht beschädigt wurde, sehe ich letztlich nur noch die unerlaubte Handlung aus dem BGB.

Grüssle
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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