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Verfasst am: 12.04.06, 12:12 Titel: Wasserschaden in Mietwohnung...braucht die PHV nicht zahlen?
Die Wohnung von Mieter A wurde durch einen defekten Abwasserschlauch der Waschmaschine überflutet. Mieter A bemerkte den Schaden recht schnell und konnte schlimmeres (z.B. Durchtropfen in die Wohnung unterhalb) verhindern, hat also nicht fahrlässig gehandelt (z.B. durch verlassen der Wohnung). Allerdings ist der Laminatboden beschädigt. Nach dem Verständnis von Mieter A kommt seine Haftpflichtversicherung dafür auf. Diese allerdings lehnt jegliche Haftung ab.
Muss die Haftpflicht zahlen, da ja die Waschmaschine von Mieter A, den Boden beschädigt hat?
Laut Haftpflichtversicherung des Mieters A muss die Sachversicherung des Gebäudes für den Schaden aufkommen, was Mieter A anzweifelt und auch nach Rücksprache die Sachversicherung des Vermieters ablehnt.
Die Begründung der Haftpflichtversicherung ist folgende:
„Nach den uns vorliegenden Informationen besteht für das Gebäude eine entsprechende Sachversicherung. Dies hat zur Folge, dass die Haftung der Wohnungsmieter In entsprechender Anwendung des §61 VVG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Insoweit verweisen wir auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom 13.12.1995, Az. VIII ZR 41/95, VersR 96, 320 und vom 08.11.2000, NJW 2001, 1353). Da weder ein grob fahrlassiges noch vorsätzliches Handeln unseres Versicherungsnehmers vorliegt, weisen
wir die Ihrerseits geltend gemachten Ansprüche als rechtlich unbegründet zurück und empfehlen Ihnen, den Schaden Ihrer Sachversicherung zu melden.“
Hat die Haftpflichtversicherung des Mieters A Recht? Wenn ja, kommt die Hausratversicherung des Mieters A für den Schaden auf? Wenn nein, wie kann Mieter A gegenüber der Haftpflichtversicherung auftreten?
über einen schaden am laminat kann man wunderbar streiten. ggf ist auch die hausratversicherung des mieters zuständig.
1. befindet sich unter dem laminat ein bewohnbarer fussboden? wenn ja ,ist das laminat nicht gebädebestandteil. dann könnte die hausrat des mieters greifen.
2. ist das laminat vom vermieter eingebracht worden?. wenn ja, gehört es zur mietsache und müsste durch die phv versichert sein.
3. wenn kein bewohnbarer fussboden unter dem laminat ist, sollte der wasserschaden der wohngebäudeversicherung gemeldet werden.
4. mit der ablehnung der regulierung durch die phv, hat der versicherte anspruch auf rechtlichen beistand durch die versicherung. eine phv zahlt nicht nur ,sondern wehrt auch unberechtigte ansprüche ab.
tipp....phv und wohngebäudeversicherung sollten sich mal kurzschliessen.
wohngebäude, hausrat oder phv, eine der 3 versicherungen wird den schaden schon regulieren.
Sofern für das Gebäude eine Leitungswasserversicherung besteht und die Beiträge für diese Versicherung als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden, muss diese Gebäudeversicherung den Schaden regulieren und darf (zumindest bei leicht fahrlässiger Schadenverursachung) keinen Regress beim Mieter nehmen
(vgl. z.B. auch BGH-Urteil VIII ZR 28/04 ).
Sofern allerdings der Vermieter die Versicherungsbeiträge nicht auf die Mieter umlegen würde (was eigentlich unüblich ist), würde die Sache anders aussehen. Dann müsste zwar ebenfalls zunächst die Gebädueversicherung den Schaden regulieren, könnte aber u.U. (teilweise, wegen Zeitwert) beim Schadenverursacher bzw. dessen PHV Regress nehmen.
Übrigens, die zu Beginn geäußerte Ansicht, der Mieter habe nicht fahrlässig gehandelt, muss dabei auch noch geprüft werden. Könnte durchaus sein, dass den Mieter an dem Schaden keinerlei Verschulden trifft, wenn der Schlauch relativ neu war und z.B. einen herstellungsbedingten Defekt aufwies, den der Mieter nicht erkennen konnte. Dann würde kein fahrlässiges Verhalten und somit kein Verschulden des Mieters vorliegen; die PHV würde die Schadnersatzansprüche schon aus diesem Grund zurückweisen.
und schließlich muss noch denottos Einwand geprüft werden: gehört der beschädigte Laminatboden womöglich zum Hausrat des Mieters? _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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