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Haftungsausschluß bei GbR

 
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hanfsamen
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Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 229
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 22:07    Titel: Haftungsausschluß bei GbR Antworten mit Zitat

Laut Aussage einer befreundeten Steuerberaterin ist es möglich im Gesellschaftsvertrag die persönliche Haftung auszuschließen.

Richtig oder Falsch?

Und eine GbR wird auch nicht mehr automatisch zur OHG bei Eintragung ins Handelregister?
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 22:28    Titel: Re: Haftungsausschluß bei GbR Antworten mit Zitat

hanfsamen hat folgendes geschrieben::
Laut Aussage einer befreundeten Steuerberaterin ist es möglich im Gesellschaftsvertrag die persönliche Haftung auszuschließen.


Im Innenverhältnis ja, im Außenverhältnis nicht.
Soll heißen: Hat einer der beiden (oder natürlich mehr) GbR-Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag die persönliche Haftung ausgeschlossen, kann er zwar von einem Gläubiger der GbR nach wie vor in voller Höhe in Anspruch genommen werden, hat aber gegen den anderen Gesellschafter ohne Haftungsausschluß im Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Anspruch auf (Rück)Zahlung der vollen Schuld, statt das die beiden sich die Schulden nach den Grunsätzen der Gesamtschuldnerschaft (§426 BGB) teilen müssen.

Man kann unschwer erkennen, dass daher nicht alle beide die Haftung ausschliessen können.

Im Außenverhältnis zum Gläubiger der GbR kann ein Haftungsausschluss bzw. -beschränkung nur erreicht werden, wenn eine solche in den jeweiligen Vertrag mit diesem aufgenommen wird. Dafür brauche ich aber einen Vertragspartner, der so einen Vertrag unterschreibt...

Zitat:
Und eine GbR wird auch nicht mehr automatisch zur OHG bei Eintragung ins Handelregister?


Wenn, wie oben im Gesellschaftsvertrag bei einem von zwei Gesellschaftern im Innenverhältnis die Haftung ausgeschlossen bzw. begrenzt würde, würde sie dann mit Eintragung KG werden...was aber extrem ungünstig wäre, wenn der Gesellschafter mit Haftungsauschluss seine Einlage nicht geleistet hat, denn auch dann könnte er im Außenverhältnis in voller Höhe in Anspruch genommen werden und hätte lediglich im Innenverhältnis Ausgleichsanspruch gegen den anderen Gesellschafter.

Ansonsten wird eine GbR spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister OHG. Aber auch vor Eintragung ist eine GbR manchmal schon OHG, nämlich dann, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, §125 Abs.2 i.V.m §1 Abs.2 HGB.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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hanfsamen
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Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 229
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 23:12    Titel: Antworten mit Zitat

und was wenn der haftende Geselschafter eine Ltd ist... Lachen

OK, anderes Thema...
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Schlaukopf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 15.04.06, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

dann müsste die Gesellschaft wohl unter dem Namen xxx Ltd. & Co. ( Namen der persönlich haftenden Gesellschafter ) GbR am Rechtsverkehr teilnehmen, damit die Hauftungsbeschränkung zum Schutze des Rechtsverkehrs nach außen deutlich wird.

Man könnte dann allerdings auf die Idee kommen das gesamte Gebilde als KG einzustufen.

Das Problem besteht doch darin jemanden zu finden, der mit einer deratig gewagten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion Verträge abschließt.

Da bietet es sich doch eher an, eine Gesellschaft nach dem Recht Vanuatus zu errichten und die Anwendbarkeit vanuatischen Rechts zu vereinbaren. Auf den Arm nehmen

MfG
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 15.04.06, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Schlaukopf hat folgendes geschrieben::

dann müsste die Gesellschaft wohl unter dem Namen xxx Ltd. & Co. ( Namen der persönlich haftenden Gesellschafter ) GbR am Rechtsverkehr teilnehmen, damit die Hauftungsbeschränkung zum Schutze des Rechtsverkehrs nach außen deutlich wird.


Welche Haftungbeschränkung? Die Ltd. als Gesellschafter der GbR würde -wie ein GBR-Gesellschafter der natürliche Person ist- voll mit ihrem kompletten Vermögen haften. In der GbR würde keine Haftungsbeschränkung existieren. Lediglich das Privatvermögen der Ltd-Gesellschafter wäre im Normalfall dem Zugriff der gläubiger der GbR entzogen, aber die sind ja eben auch keine GbR-Gesellschafter

Zitat:
Man könnte dann allerdings auf die Idee kommen das gesamte Gebilde als KG einzustufen.


Geschockt Geschockt Warum?

Zitat:
Das Problem besteht doch darin jemanden zu finden, der mit einer deratig gewagten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion Verträge abschließt.


Völlig richtig.

Zitat:
Da bietet es sich doch eher an, eine Gesellschaft nach dem Recht Vanuatus zu errichten und die Anwendbarkeit vanuatischen Rechts zu vereinbaren. Auf den Arm nehmen


Nicht wirklich, denn es ist noch ungeklärt, ob die deutsche Rechtsprechung die Sitztheorie auf Gesellschaftsformen aus Nicht-EU/Nicht-EWR-Staaten nicht weiter anwendet. Die Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Überseering, Inspire Art und Centros verbietet das nur bei Gesellschaften nach dem Recht der EU-/EWR-Staaten.

Wird die Sitztheorie auf die vanuatische Gesellschaftsform angewandt und hat diese ihren tatsächlichen Hauptverwaltungssitz in Deutschland, würde sie hier -je nach Fallkonstellation als GbR, nicht eingetragene OHG oder KG, bzw. nicht eingetragene GmbH behandelt. Das Haftungsprivileg im außenverhältnis wäre jedenfalls dahin.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Chris0
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 09.05.06, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

der BGH erkennt übrigens auch bei bestimmten Formen der GbR eine Haftungsbeschränkung durch AGB (!) an, so bspw. bei den geschlossenen Immobilienfonds. Zum Teil gilt dies auch für Bauherrengesellschaften. Es gibt also durchaus noch eine Haftungsbeschränkung ohne individualvertragliche Vereinbarung, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkt.
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PatB.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 162
Wohnort: Kölle a. Rh.

BeitragVerfasst am: 17.05.06, 15:20    Titel: Re: Haftungsausschluß bei GbR Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::
Ansonsten wird eine GbR spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister OHG. Aber auch vor Eintragung ist eine GbR manchmal schon OHG, nämlich dann, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, §125 Abs.2 i.V.m §1 Abs.2 HGB.


hierzu sei aber noch anzumerken, dass diese GbR nur dann zu einer OHG wird, wenn es sich bei dem Zweck, für den diese gesellschaft errichtet wurde, um ein Gewerbe handelt. kein gewerbe ... keine OHG ... Vermögensverwaltung mal unbeachtet
_________________
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