Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - GbR Auflösung - Anspruchgrundlage des Gesellschafters
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

GbR Auflösung - Anspruchgrundlage des Gesellschafters

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Juraanfänger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 11:44    Titel: GbR Auflösung - Anspruchgrundlage des Gesellschafters Antworten mit Zitat

Hallo,
hab eine Frage bzgl. der GbR Auflösung.

Nehmen wir an A und B haben eine GbR gegründet. Nun lösen sie diese auf.
Die GbR hat jedoch noch diverse Schulden (das Konto ist im Minus, Telefonrechnungen, usw.).
In der Liquidation soll nun versucht werden die Gläubiger zu befriedigen.
A ist bereit alle Schulden anteilig (also 50 %) zu zahlen. B weigert sich jedoch.

Nun die Frage.
Kann A gegen B auf Zahlung der Schulden in Höhe von 50 % klagen? Er würde in so einem Fall auf Zahlung auf ein Liquidationskonto klagen.
Zweite Frage: Wenn er klagen kann, klagt er dann als Gesellschafter oder im Namen der Gesellschaft, also persönlich oder als GbR gegen Mitgesellschafter?

Danke schon mal für Antworten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kann A gegen B auf Zahlung der Schulden in Höhe von 50 % klagen?


Ja klar

Zitat:
Er würde in so einem Fall auf Zahlung auf ein Liquidationskonto klagen.


A zahlt alle Rechnungen und verklagt dann B auf Zahlung an ihn

Zitat:
Wenn er klagen kann, klagt er dann als Gesellschafter oder im Namen der Gesellschaft, also persönlich oder als GbR gegen Mitgesellschafter?


In seinem Namen

Bei einer GBR haften beide. Also werden Gläubiger das Geld bei dem holen bei dem es einfacher geht. Der kann es dann von Partner einklagen - wenn der was hat.
Am besten den Gläubigern klar machen das der Partner reicher ist Smilie

Klaus

P.S. Wer was will muss alles beweisen !!
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Juraanfänger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

@stgtklaus
danke für die rasche Antwort.
Code:
A zahlt alle Rechnungen und verklagt dann B auf Zahlung an ihn


Kann er nicht ohne zu zahlen klagen ?
Wenn er zahlt, dann muss er auf das Geld in gesamter Höhe hoffen und klagen. Sicherer und finanziell machbarer wäre es, wenn er die Möglichkiet hätte den B auf die Hälfte zu verklagen ohne selber in vollen Umfang zunächst zu zahlen.
Oder geht das nicht ? Weinen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Solange die Rechnungen unbezahlt sind hat A doch keinen direkten Anspruch gegen B.

Die Frage wer was wem zu zahlen hat ist in Ihrem Vertrag geregelt. Wenn Sie ein gemeinsames Konto haben dann müssen Sie gemeinsam das Konto ausgleichen. Wenn sich einer weigert holt sich die Bank das Geld einfach beim anderen. Die Bank wie auch andere Gläubiger suchen sich einen aus.

Die Gesellschaft müsste erst beschließen das Geld einzuzahlen und alle Rechnungen zu zahlen. Oder Sie beschliesst die Gesellschaft aufzulösen. Wenn der andere nicht mehr mitspielt wird alles schwer.

Ich hatte mal so ein Problem und war so dumm das Geschäft fortzuführen. Ich habe unterschrieben das der andere raus ist. Leider hatte ich damit auch alle Steuerschulden geerbt.

Schauen Sie erst mal ob beim anderen was zu holen ist, denn dann wirds hart für Sie.

Wie gesagt am besten alle Gläubigern mitteilen das Sie nichts haben, der andere reich ist. Dann gehn die zu dem umd vollstrecken. Sie können dann ja dem die Hälfte geben. Wird dann eben mehr wegen der Mahnkosten.

Das einfachste ist es die Konten aufzulösen und die Rechnungen zu zahlen. Einen Abschluss machen und Klagen

Klaus
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Juraanfänger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Klaus für die detailierte Antwort,

finde die rechtlichen Möglichkeiten des A Schei... .
Böse
Fände es gerechter, wenn A auf Ausgleichung des GbR Kontos B Verklagen könnte. So muss er evt. alles erst mal selber zahlen um dann beim B versuchen den Ausgleich zu holen.
Ätzend
Vieleicht sollte A für die GbR Insolvenz ammelden, dann soll der Verwalter das Geld einholen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 14.04.06, 15:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Vieleicht sollte A für die GbR Insolvenz ammelden, dann soll der Verwalter das Geld einholen.


Eine GBR ist keine Gesellschaft die Konkurs anmelden kann.

Sie beide persönlich haften mit ihrem vollen Vermögen. Und im Aussenverhältniss nicht 50/50 oder sonst wie sondern jeder voll. Wenn also einer nichts hat zahlt eben der andere. D

Der Dumme ist der der hat

Klaus
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Juraanfänger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort.
Hatte an Privatinsolvenz gedacht, doch das ist zu hart und auch nicht die feine Art.

Ein Kollege hat mich auf § 733 BGB verwiesen. Er meinete das könnte die Anspruchgrundlage sein für einen Zahlungsanspruch. Jetzt bin ich tief in der Erforschung der Liquiadtionsregelung. Ich hasse Gesellschaftsrecht Böse

Grüße und frohe Ostern.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.