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Verfasst am: 13.04.06, 09:33 Titel: Abfrage der Kontodaten von Behörde
hallo zusammen,
eine Person vermutet, dass ihre kontodaten rechtswidrig von einer Behörde abgefragt wurden. Sie fragt ihre Bank schriftlich nach, ob die Kontodaten abgefragt wurden.
Ist die Bank verpflichtet der Person mitzuteilen, dass
-die Kontodaten abgefragt wurden,
-von welcher Behörde?
-aus welchem Grund?
Danke im Voraus.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 13.04.06, 09:52 Titel:
Auf welche Art und Weise soll die Abfrage erfolgt sein und welche Daten wurden abgefragt?
Den Banken wird nicht jede Abfrage bekannt. gegeben. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
die Bank ist gemäß KWG §24c verpflichtet, die Kontostammdaten in eine gesonderte Datei einzustellen, die von diversen Behörden (z.B. Finanzamt, Polizei, Geheimdienst) abgefragt werden darf.
Es ist hierbei ausdrücklich verboten, dass die Bank von der Abfrage erfährt. Sie kann und darf den Kunden daher nicht über diese Abfrage informieren.
Eine andere Möglichkeit wäre eine Verdachtsanzeige gemäß Geldwäschegesetz. Auch hier besteht ein Verbot der Information des Kunden durch die Bank.
Last not least, kann es sich um eine Behördenanfrage (z.B. im Rahmen eines Strafverfahrens) handeln.
Wenn das Handeln der Behörde rechtwidrig wäre, so wäre es sinnvoller, direkt gegen die Behörde vorzugehen.
Hallo,
Wenn das Handeln der Behörde rechtwidrig wäre, so wäre es sinnvoller, direkt gegen die Behörde vorzugehen.
danke,
wie kann der Betroffene denn gegen die Behörde vorgehen, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Daten überhaupt abgefragt wurden?!!
Das muß er zuerst feststellen und dann den Vorwurf machen, im moment hat er nur Verdacht.
So und damit hast du das Problem erkannt!
Und sowieso ist es nur schwammig definiert, wann die Daten von Behörden abgefragt werden. => Sprich es gibt rechtlich kaum eine Handhabe dagegen vorzugehen, da sich immer "ein Verdacht gegen xy" zusammenlegen läßt. (man beachte ein Verdacht, begründet muss der nicht sein)
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