Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Erste KFZ Schaden (Anfänger Frage)
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Erste KFZ Schaden (Anfänger Frage)

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
HaraldHansen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 19:33    Titel: Erste KFZ Schaden (Anfänger Frage) Antworten mit Zitat

Hallo

mir ist gestern jemand in mein Parkendes Auto gefahren. Er hat dies seiner Versicherung gemeldet und meinte heute zu mir das die sich morgen bei mir melden.

Was für Rechte habe ich?

Ich möchte unbedingt das Schadengeld auf mein Bankkonto überwiesen haben.

Muss die Versicherung auf mein Drängen einen Schadensachverständigen schicken?


Ich möchte nicht das die Versicherung mir eine Werkstatt zuweist oder sagt lassen sie es reparieren und wir bezahlen dann an die Werkstatt.

Was für Rechte habe ich?

Kann ich mir selbst einen Schadensbericht durch eine Werkstatt geben lassen und das bei der Versicherung einreichen ?

Darf ich darauf pochen das die Schadenssumme auf mein Bankkonto geht ?

Schaden liegt wohl um die 2000 Euro

Danke für Antworten
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 11.04.06, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

m Falle eines eingetretenen Schadens sollten folgende Punkte beachtet werden.
Die Schadensmeldung muss immer wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt werden.
Sie Schäden am eigenen Fahrzeug sollten auf keinen Fall ohne vorherige Rücksprache mit dem Versicherer reparieret werden. Bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, und der Schaden über ca. Euro 3.000,-- liegt, beauftragt die Gesellschaft meist einen unabhängigen Sachverständigen mit der Besichtigung der Fahrzeugschäden.
Zur Feststellung der Schadenhöhe kann die eigene Werkstatt um einen Kostenvoranschlag gebeten werden.

Bei von Dritten verursachten Schäden sollte man vor der Erteilung eines Reparaturauftrages die Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Versicherung abwarten.

Um die Abrechnung zu vereinfachen, kann man in der Werkstatt eine, auf die Reparaturkosten beschränkte, Abtretungserklärung unterschreiben.

Bei nicht selbst verschuldeten Schäden steht einem, für die Zeit in der das Fahrzeug repariert wird, die Kostenerstattung für den Nutzungsausfall bzw. Mietwagen zu.
Nutzungsausfall wird dann gezahlt, wenn man sich für die Ausfallzeit des Fahrzeuges keinen Mietwagen nimmt oder wenn man einen Zweitwagen besitzt, den man nutzen kann.
Wenn man nur wenige Kilometer (ca. unter 30 km) am Tag mit einem Ersatzfahrzeug fahren würden, ersetzt der Versicherer die Kosten für ein Taxi. Das Mieten eines Fahrzeuges wäre in solchen Fällen unverhältnismäßig teuer.

Um sicher zu gehen, für wie lange und in welcher Höhe die Kosten für einen Mietwagen übernommen werden, setzten man sich vorher mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Verbindung.

Wenn man sich als Geschädigter eines KFZ- Haftpflichtschadens ein Mietfahrzeug für die Zeit der Reparatur nimmt, so sollte man ein Fahrzeug der nächst tieferen Klasse wählen, da der Versicherer dann auf Abzüge wegen Einsparungen (z. B. Abnutzung) für das ungenutzte eigene Fahrzeug.
verzichtet.

quelle http://versicherungsmagazin.fss-online.de

oder
http://www.google.de/search?q=kfz+schadenregulierung&hl=de&lr=&rls=GAPB,GAPB:2005-09,GAPB:de&start=10&sa=N
Nach oben
HaraldHansen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn nun ein Schadensachverständiger oder eine Fachwerkstatt einen Schaden von 2000 Euro ermittelt und die Versicherung mir diesen Betrag nun auf mein Bankkonto überweisen tut, mir ein Bekannter dann aber sagt fahr mal lieber in die andere Werkstatt die ist besser und günstiger, habe ich dann eine Meldepflicht das die Reparatur vielleicht nur 1300 Euro kostet?

Oder der Sachverständige ermittelt die Tür ist nicht mehr zu retten, da muss eine neue rein im Wert von 1000 Euro, ich dann die 1000 Euro bekomme, dann später aber sage mir langt auch eine Ausbeulung und Lackierung für 400 Euro.

Hab ich dann eine Meldepflicht oder ist es mein gutes Recht mich mit dem günstigeren, vielleicht auch mit der schlechteren Reparatur zu entscheiden?

Danke
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
railman1967
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.01.2006
Beiträge: 59
Wohnort: Troisdor

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Du ganz sicher gehen möchtest was die Schadenssachbearbeitung der Versicherung will, solltest Du sie mal anrufen. Wenn Du nich weißt, welche das ist kannst Du dich über der Zentralruf der Kfz-Versicherer unter 01802-5026 mittels des Kennzeichens mit denen Verbinden lassen.

In der Regel wird gezahlt was der Sachverständige taxiert, evt. reicht auch ein Kostenvoranschlag der Werkstatt, unabhängig ob der Schaden behoben wird oder nicht, wichtig ist nur das Dir der Schaden auch durch den Versicherungsnehmer der anderen Versicherung zugefügt wurde.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 11.04.06, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

bei einem vermutlichen schaden von 2000 € kann der geschädigte selber einen KFZ sachverständigen beauftragen. die versicherung rechnet dann auf gutachtenbasis ab.
ein geschädigter hat weiterhin anspruch auf nutzungsausfall entschädigung sowie auf zahlung einer kostenpauschale.

die versicherungsleistung wird dann üblicherweise auf das konto des geschädigten überwiesen. es kann auch eine zahlung per scheck in frage kommen.
Nach oben
talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

bei abrechnung nach gutachten/kostenvoranschlag wird aber nur netto erstattet. die steuer gibts nur, wenn die reparatur auch durchgeführt wird, und die mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist.

im übrigen kann man noch ne kostenpauschale von 20-30 € geltend machen.

die versicherung hat übrigens das recht jeden schaden durch einen selbst beauftragten sachverständigen besichtigen zu lassen, egal wie alt das auto, oder wie hoch der schaden ist. bei einem geringen schaden wird man das i.d.r. aber alleine schon aus wirtschaftlichen gründen nicht machen.
_________________
Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
HaraldHansen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
bei einem geringen schaden wird man das i.d.r. aber alleine schon aus wirtschaftlichen gründen nicht machen.


das bedeutet wenn ich der versicherung am telefon erzähle das der schaden bei 500 euro anzusehen ist dann überweisen sie gutgläubig?

das bedeutet wenn ich der versicherung am telefon sage der schaden würde sicherlich bei 2000euro liegen dann schickt die versicherung aufjedenfall jemanden?

oder kann die versicherung sagen, fahren sie bitte zur werkstatt xyz , lassen sie den schaden einschätzen und dort reparieren wir zahlen dann die rechnung direkt an die werkstatt? .... das ist mir jetzt nicht klar, letztendlich will ich den schaden eingeschätzt bekommen und das geld dann auf meinem bankkonto sehen.....

danke
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 06:57    Titel: Antworten mit Zitat

nein nein,
nen kostenvoranschlag und ggf. fotos will die versicherung sicherlich schon haben. nur, die prüfung nach vorschäden, ob die schäden auch wirklich alle von dem unfall herrühren, abzüge neu für alt, kratzter etc. würden bei nem geringen schaden nicht so genau geprüft werden...

grundsätzlich kann die versicherung aber nicht vorschreiben, bei welcher werkstatt man reparieren lassen soll, oder daß man überhaupt die reparatur durchführen lassen muss...

in der praxis macht man das am besten so:
zu einer werkstatt fahren, dort kostenvoranschlag und ein, zwei fotos machen lassen, das ganze mit der schadenmeldung (wofür man sicherlich ein formular bekommen hat) an die versicherung schicken, mitteilen das man abrechnung nach kostenvoranschlag wünscht und gut is...
_________________
Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Warum so kompliziert? Ein pflichtversichertes Fahrzeug ist in ein parkendes Fahrzeug gefahren. Damit kann die Schuldfrage wohl dahinstehen. Neben allen anderen Positionen sind auch Anwaltskosten erstattungspflichtiger Schaden. Wieso selbst drum kümmern, Ärger haben und womöglich was vergessen, wenn den ganzen Mist auch ein Anwalt macht und sich sein Honorar bei der gegnerischen Verisicherung holt?

(War das jetzt schon standesrechtswidrige Werbung? Sehr böse )
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

mit anwalt dauert es meistens länger, also ohne.
_________________
Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
nein nein,
grundsätzlich kann die versicherung aber nicht vorschreiben, bei welcher werkstatt man reparieren lassen soll, oder daß man überhaupt die reparatur durchführen lassen muss...


es wird allerdings nur der "ortsübliche" kostensatz erstatttet, der im zweifel "auf dem land" geringer ist als in der großstadt (oder auch umgekehrt). der ortsübliche satz wird durch den sv normal so ermittelt: man nimmt einen zirkel und schläge einen 5-10 km-kreis um den wohnort des anspruchstellers, ruft dort drei bis fünf vertragswerkstätten des kfz-herstellers an und erfragt die kosten. dann hat man(n) den durchschnittssatz. hat der vr "eigene" werkstätten wird es kompliziert. wobei sicher der satz der vertragswerksatätten den kosten der "vr-werkstatt" vorgeht.
wo der wagen repariert wird kann niemand vorschreiben - aber die kosten sind rechtlich limitiert. nicht nur durch das vvg oder die avb - auch die laufende rechtsprechung sieht das so.
wird in eigenleistung repariert oder "ohne rechnung" entfällt in jedem fall (seit der schuldrechtsreform des bgb) der anspruch auf die umsatz-/mehrwertsteuert. ob der netto-kostensatz einer fachwerkstatt bei reparatur in eigenleistung verlangt werden kann ist gerichtsumstritten. da kommt es auch darauf an, welche vorkenntnis der ausführende hat und um welche art von arbeit es sich handelt. reifenwechsel ist sicher weniger qualifiziert (für den laien) als karosserie-instandsetzung oder lackierung
Mit den Augen rollen
_________________
MfG,
Duisburger

Bitte immer die Foren-Regeln beachten. Im Zweifel hier einmal klicken zum nachlesen Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
HaraldHansen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 15.04.06, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

Der Schadenssachverständige hat mir heute geschrieben und detailiert eine Auflistung gemacht (Gutachten).

Zusammenfassend steht im Brief:

netto (Euro) = 2256,25
Mwst. (Euro) = 361,00
brutto (Euro) = 2617,25
Wertminderung = 0,00

Jetzt steht da noch:
"Wenn Ihr Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt reparierr werden soll,
übergeben Sie bitte das Gutachten dieser Werkstatt"

Jetzt meine Frage:
Ich möchte gerne auf Gutachtenbasis eine Auszahlung aufs Bankkonto
mit welchem Betrag kann ich rechnen? Habe irgendwo was gelesen das der nettobetrag also 2256,xx - 20% genommen wird??
Oder gibs den Nettobetrag oder doch den Brutto ?

Danke für Auskunft
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 15.04.06, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zusammenfassend steht im Brief:

netto (Euro) = 2256,25


in dem gutachten müsste auch die geschätzte reperaturdauer stehen. mal nach "nutzungsausfall entschädigung " googeln . es gibt listen die über die fahrzeug spezifischen nutzungsentschädigungen auskunft geben. zusätzlich kann man noch 30,-€ kostenpauschale geltend machen.

sollte die versicherung dann nicht den errechneten betrag aufs konto überweisen, kann man immer noch einen anwalt beauftragen.


nochmals zur erinnerung..........rechtsberatung ist hier verboten
Nach oben
Obermotzbruder
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 15.04.06, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Hallöle

Schon mal dran gedacht, dass alle Kfz.-Besitzer mitzahlen. Ich finde das Geschachere von HaraldHansen schon recht dreist. Aber das ist meine rein persönliche Meinung.


Grüssle Sehr böse
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Erwin44
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.01.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 15.04.06, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
wieso Geschachere.
haraldHansen bekommt in der Regel den Netto-Reparaturbetrag + 25,00 Euro Kostenpauschale + Gutachter ersetzt.
Es sei denn, der Restwert des Fahrzeugs liegt darunter, dann gibst Probleme.
Bei reiner Abrechnung auf Gutachtenbasis gibts auch keinen Nutzungsausfall

Der Unfallverursacher wird hochgestuft und zahlt für viele Jahre mehr Versicherungsprämie.

Das Einschalten eines Anwalts verteuert natürlich den Schaden, aber es gibt da schon biestige Versicherungen, die dann zum Beispiel ohne Grund 20 % abziehen und für die 20% dann noch einen Anwalt einzuschalten....das lohnt kaum und der Anwalt ärgert sich.

Deshalb ist es wohl hier der beste Weg, die Versicherung anzurufen, mit dem zuständigen Schadenssachbearbeiter zu sprechen und abzuklären ob es mit der Abrechnung nach Gutachtenbasis Probleme gibt (Abzüge jedweder Art). Fall ja, dann am besten gleich zum Anwalt.

Gruss Erwin44
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.