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Verfasst am: 15.04.06, 17:25 Titel: Fluchthilfe aus der Psychiatrie
Wenn jemand eine Freundin in der geschlossenen Psychiatrie besucht, die da mit einem richterlichen Beschluss untergebracht ist, und mit ihr dann abhaut, muss er da mit irgendwelchen Konsequenzen rechnen?
Danke
Lord Grey
StGB § 258 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer
dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§
11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer
gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder
zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird
oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der
Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder
Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder
Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die
Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr
besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen
ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
...
8. Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, ...
StGB § 61 Übersicht
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
...
Sie ist da nicht wegen irgend welchen Straftaten. Sie ist ja nicht dazu verurteilt worden sondern nach PsyKG oder wie das heisst dazu verdonnert. Also effektiv keine Strafe da ja eine Unterbringung nicht mit Strafe belegt ist, oder sieht das jemand anderst?
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 15.04.06, 21:01 Titel:
Hallo !
Zitat:
Hab wirklich Angst das die inkompetenten Ärzte sie dort zu tode "pflegen".
Wenn Sie diese Befürchtung haben, dann suchen Sie sich kompetente Hilfe, wenden Sie sich an einen Fachanwalt, es gibt auch Beratungsstellen, die sich dieses Problems im besonderen annehmen.
Sich aber, wie in Ihrem fiktiven Fall, vorzunehmen, eine psychisch Kranke Person auf eigene Faust aus einem psychatrischen Krankenhaus zu befreien ist mit absoluter Gewissheit eine der schlechtesten Ideen, die man so haben kann. Zum Einen, weil Sie als Nichtfachmann definitiv nicht beurteilen können, was eigentlich Sache ist. Die Wege, die eine kranke Seele gehen kann, sind wirklich erstaunlich. Und zum Anderen, weil Sie dem Kranken durch die "Entführung", zwar mit den besten Vorsätzen, aber trotzdem erheblichen Schaden zufügen können, der seine Krankheit noch verschlimmern kann.
Herzliche Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Verfasst am: 15.04.06, 21:16 Titel: Re: Fluchthilfe aus der Psychiatrie
LordGrey hat folgendes geschrieben::
Wenn jemand eine Freundin in der geschlossenen Psychiatrie besucht, die da mit einem richterlichen Beschluss untergebracht ist, und mit ihr dann abhaut, muss er da mit irgendwelchen Konsequenzen rechnen?
Danke
Lord Grey
Ja, muß er !
Zitat:
§ 120 StGB (Gefangenenbefreiung):
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
_________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nun, ich denke ich habe genügend erfahrungen mit Psychiatrien und psychisch Kranken um beurteilen zu können wann eine Therapie erfolgt und wann die Kranken nur sich selbst überlassen werden. Leider musste ich gerade mit der Psychiatrie die Erfahrung machen das Inkompetenz dort verbreiterter ist als in jeder anderem Fachgebiet der Medizin.
Ausserdem geht es nicht darum, die Person zu befreien sondern sie in eine andere psychiatrische Einrichtung zu bringen, anderes Bundesland und bei ihren Leuten die sich um ihre Interessen kümmern können.
Wegen Fachanwalt, leider hat die Person weder Geld noch ist sie Sozialhilfeempfängerin. Wie kann sie an einen Anwalt kommen? Die Person will eine Therapie machen, ist aber nicht bereit bzw. sieht nicht die Möglichkeit, diese in der jetztigen Einrichtung zu tu.
Sie ist da nicht wegen irgend welchen Straftaten. Sie ist ja nicht dazu verurteilt worden sondern nach PsyKG oder wie das heisst dazu verdonnert.
Das heißt im Regelfalle: Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung.
Und wenn was passiert?
Wenn sie sich in einem unbewachten Moment um die Ecke bringt oder einem anderen was antut?
Schon mal überlegt, dass man dann im Zweifelsfalle wg fahrlässiger Tötung durch Unterlassen dran sein könnte? _________________ Grüße,
Abrazo
Ich weiß nicht, wie es in Bayern aussieht. Bei uns sieht es so aus:
Psychiatrische Krankenhäuser sind für ein bestimmtes Einzugsgebiet zuständig. Es gibt Psychiatrien mit gutem Ruf und solche mit weniger gutem. Wer Pech hat, wohnt im Einzugsgebiet einer Psychiatrie mit weniger gutem Ruf.
Man kann sich freiwillig in eine Psychiatrie mit gutem Ruf aufnehmen lassen. Nach meiner Erfahrung sind die guten Psychiatrien da durchaus kooperationsbereit, aber sie müssen eben auch einen Platz für den Patienten haben. Mit anderen Worten: man muss mit einer Warteliste rechnen.
Folgendes Verfahren würde ich in so einem Falle empfehlen, auszuprobieren:
1. man sucht sich eine gute Psychiatrie. Die Patientin meldet sich erst einmal fernmündlich an. Schriftlich muss sie es natürlich auch tun. Normalerweise wollen die Psychiatrien die Patientin dann sehen. Aber man kann verhandeln, dass sie die Anmeldung dennoch erst mal annehmen. Allerdings werden sie das nur tun, wenn die Patientin selbst den Eindruck macht, dass sie es ernst meint; stellvertretend wird im Regelfalle nicht akzeptiert (möglicherweise wird die Anmeldung vorläufig akzeptiert, wenn Eltern, Ehe- und Lebenspartner oder Ämter dahinter stehen).
2. Hat die Patientin sich angemeldet, lässt sie einen Richter kommen, um das PsychKG aufheben zu lassen. Das Recht hat sie. Die Psychiatrie erklärt dazu ihre Meinung, die Patientin begründet ihren Antrag. Die Chancen sind nicht schlecht, dass der Richter das PsychKG aufhebt, wenn ihm die Erklärungen der Psychiatrie nicht schlüssig erscheinen und wenn die Patientin den Eindruck macht (dem hilft eine Anmeldung zur Therapie), dass akute Selbst- oder Fremdgefährdung nicht mehr besteht.
3. Hebt der Richter das PsychKG auf, wird sie entlassen. Sie wird dann Kontakt zur Psychiatrie halten müssen, in der sie sich angemeldet hat, persönlich vorstellig werden müssen usw. Diese Psychiatrie wird dann auch ein wenig nach Dringlichkeit entscheiden. Wichtig ist, dass sie sich zuverlässig verhält, also Gesprächstermine einhält, den Willen zur Therapie nicht verliert, ihre Medikamente nimmt (ggf. kann sie die allerdings von einem niedergelassenen Psychiater überprüfen lassen, der ihr auch bei der Aufnahme in die gewählte Psychiatrie helfen kann, denn die Niedergelassenen wissen auch in der Regel sehr gut, wer was taugt und wer nicht), denn wenn sie das nicht tut und wieder in die alte eingeliefert wird als Notfall, dann wird sie es wesentlich schwerer haben, das Etablissement zu wechseln.
Bei uns funktioniert das so (habe das selbst bei meinen Leuten paar mal durchgesetzt), wie das in Bayern läuft, weiß ich nicht; aber Erkundigungen bei psychiatrischen Selbsthilfe- und Nachsorgegruppen können da hilfreich sein. _________________ Grüße,
Abrazo
Fremdgefärdung war nie Thema, Eigengefärdung ist im moment nicht gegeben. Könnte aber durch den Aufenthalt in der Psychiatrie durchaus entstehen. Wenn man dich mit Schmerzen alleine lässt bist du Blut spukst und dir keinen Ausweg lässt würdest du bestimmt auch über Suizid nachdenken. Ich kann ja verstehen, das man in der Psychiatrie vorsichtig mit Schmerzmitteln ist, aber wenn man die Patienten ignoriert bis körperliche Schäden sichtbar werden dann find ich das schon bedenklich. Ich dachte die Zeiten unmenschlicher Experimente in der Psychiatrie seien in Deutschland seit 60 Jahren vorbei.
Wie auch immer, ich denke nicht das der Staat in so einem Fall ein Verfahren einleitet. Das ist doch eine Bagatelle und der Staat hat sicher besseres zu tun.
Ein PsychKG wird vom Richter abgesegnet und nach gesetzlicher Vorschrift beschlossen. Die Psychiatrie empfiehlt es ggf., kann es aber - von sehr kurzfristigen Notfällen abgesehen - nicht ausstellen. Der Patient hat selbstverständlich das Recht, es einzusehen (Fälle, in denen das aus medizinischen Gründen nicht angebracht erscheint, dürften extrem selten sein).
Es mag Psychiatrien geben, die es vermeiden, ihre Patienten über ihre gesetzlichen Rechte aufzuklären. Die kann man aber einfordern, also sollte man zunächst einmal das tun, bevor man dummes Zeug veranstaltet.
Also: weswegen wurde das PsychKG ausgestellt?
Trifft der Grund noch zu?
Wenn nicht: Richter holen und aufheben lassen. _________________ Grüße,
Abrazo
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