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Verfasst am: 15.04.06, 17:18 Titel: Nach der Blutentnahme
1. Frage:
Darf ich als Fahrzeugführer nach erfolgter Blutentnahme eigentlich noch mit meinem KfZ weiterfahren? Wenn ich jetzt schon im Vortest einen hohen AAK-Wert hatte, ist es ja klar, dass ich nicht weiterfahren darf, aber wie ist das, wenn die Blutentnahme wegen BTM-Verdacht gemacht wird?
Darf ich dann sofort weiterfahren? Oder am nächsten Tag? Oder erst wenn das Ergebnis vorliegt (evtl. nach Wochen)?
2. Frage:
Wenn ich nicht weiterfahren darf, nimmt mir die Polizei dann sofort Autoschlüssel UND Führerschein ab, oder wie läuft das? Wie kriege ich die wieder?
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 15.04.06, 17:22 Titel:
Hallöle
Dann dürfen Sie innerhalb einer bestimmten Karenzzeit, variiert zw. 8 und 12 Stunden nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Ihr Fahrzeugschlüssel wird bis dahin sichergestellt bzw. wenn nicht freiwillig herausgegeben, beschlagnahmt.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Wer bestimmt diese Karenzzeit und wo kann ich das nachlesen ? _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Wer bestimmt diese Karenzzeit und wo kann ich das nachlesen ?
Wird wohl in den Landespolizeigesetzen stehen.
Aber auch nach Sicherstellung der Fahrerlaubnis kann man als Betroffener weiterfahren, man handelt sich allenfalls eine Ordnungswidrigkeit ein. Erst wenn eine Entziehung verfügt ist, ist der Lappen futsch.
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 16.04.06, 10:06 Titel:
Hallöle
Diese ergab sich im Laufe der Zeit aus wissenschaftlichen Untersuchungen. Das Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin in Heidelberg war der Meinung, dass aus Sicherheitsgründen eine Zeitspanne von 24 Stunden angebracht sei, die Weiterfahrt zu unterbinden:
Die Rechtsgrundlage für die Untersagung ergibt sich aus den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder und zwar zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Wer bestimmt diese Karenzzeit und wo kann ich das nachlesen ?
Wird wohl in den Landespolizeigesetzen stehen.
Aber auch nach Sicherstellung der Fahrerlaubnis kann man als Betroffener weiterfahren, man handelt sich allenfalls eine Ordnungswidrigkeit ein. Erst wenn eine Entziehung verfügt ist, ist der Lappen futsch.
Ordnungswidrigkeit ?
Zitat:
§ 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis):
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
_________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Wir gehen doch davon aus, dass die "Sicherstellung" beim Threadstarter lediglich auf einem Btm-Verdacht beruht. Also ohne weiteren Hinweise auf verkehrsgefährdende Ausfallerscheinungen usw. Und damit gibt's (zunächst) keinen Grund für eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Und der "sichergestellte" Führerschein ist auch nicht die Fahrerlaubnis, sondern nur ein dokumentierter Hinweis darauf. Und Fahren ohne Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit...
...Aber auch nach Sicherstellung der Fahrerlaubnis kann man als Betroffener weiterfahren, man handelt sich allenfalls eine Ordnungswidrigkeit ein...
Und das ist nun mal nicht richtig.
Wenn jemand ein fahrerlaubnispflichtiges Kfz führt, obwohl die Polizei seinen Führerschein sichergestellt hat, liegt eine Straftat vor.
Lese dazu § 21 StVG.
Zitat:
Wir gehen doch davon aus, dass die "Sicherstellung" beim Threadstarter lediglich auf einem Btm-Verdacht beruht. Also ohne weiteren Hinweise auf verkehrsgefährdende Ausfallerscheinungen usw.
In dem Fall gibt es meiner Ansicht nach keine Rechtsgrundlage für ein wie auch immer geartetes Einbehalten des Führerscheins seitens der Polizei. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 17.04.06, 12:31 Titel:
Hallöle
Warum sollte der Vorgang in Baden-Württemberg anders geregelt werden, als in dem Rest der Republik. Wenn ich den Inhalt des Links mal so geistig nachvollziehe lag hier kein § 24a StVG, sondern ein § 316 StGB vor. Der Probant wurde ja nicht im Rahmen einer Standkontrolle kontrolliert, sondern während einer Streifenfahrt aus dem fließenden Verkehr heraus angehalten und kontrolliert. Daher ist meine Vermutung, dass er Verhaltensauffällig unterwegs war und die dementsprechenden Ausfallerscheinungen zeigte, die eine Blutentnahme nach § 316 StGB gerechtfertigten. Dann wird der Führerschein in Verwahrung genommen (sofern kein Widerspruch eingelegt wird) und der Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Und damit ist die Pappe zunächst einmal weg und es dürfen vorab keine fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge mehr im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
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