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Verfasst am: 13.04.06, 08:13 Titel: Werbung in der Fußgängerzone wurde nicht genehmigt
Hallo zusammen,
wir haben seit Anfang April einen Laden in einer klassischen 1-B Lage. Das heißt wir sind in einer Gasse rechts von einem sehr frequentierten Teil der Fußgängerzone. In dieser Gasse sind genau 3 Ladenlokale, unsere zwei Nachbarn und wir. Den beiden anderen Läden wurde eine Kundenstopper in Form eines A1 Ständers in der Fußgängerzone genehmigt, der auf die jeweiligen Läden hinweist. Uns hingegen wurde er untersagt mit der Begründung, es werden nur 2 Ständer für diese Lage erlaubt. Im Sinne der Gleichberechtigung stellt sich mir die Frage, ob das rechtlich so haltbar ist.
Es wäre toll, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Eine Beschränkung der Kapazitäten kann mit entsprechender sachlicher Begründung durchaus erfolgen und kann eine Ungleichbehandlung durchaus rechtfertigen.
Kann aber auch ein Behördenfehler sein.
Wenn es relevant wird: Anwalt. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Da in der Fußgängerzone auch noch etwas Platz für die Fußgänger bleiben muß, ist schon klar, daß nicht beliebig viele Schilder aufgestellt werden sollen. Sonst wird die Bezeichnung "Kundenstopper" zu bildhaft umgesetzt.
Einige Dich halt mit den Inhabern der Nachbargeschäfte auf eine gemeinsame Werbung.
im Innenstadtbereich soll eine störende Anhäufung von Werbeanlagen vermieden werden. Außerdem darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
Die Behörde muss nach sachlichen Gesichtspunkten entscheiden. Ein solcher Gesichtspunkt ist, dass der der zuerst anmeldet, bevorzugt wird. _________________ mfg
Klaus
Vielen Dank für Eure Antworten!
Ich dachte wirklich, dass so ein Kundenstopper -sofern er einer der anderen Parteien genehmigt wird- nicht verweigert werden kann. Aber gut, da müssen wir jetzt wohl mit leben.
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