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Verfasst am: 17.04.06, 20:04 Titel: Unterhalt für nichtvolljährige Kinder mit eigenem Haushalt
Hallo,
ich bin 50 Jahre alt, selbständig und lebe seit 1 1/2 Jahren getrennt. Meine beiden Kinder 10 und 17 leben bei meiner Ehefrau. Trotz eigentlichen Mangelfalles, bin ich vom Gericht zur Zahlung des Mindestunterhaltes verurteilt worden, so dass mir von meinen durchschnittl. Einnahmen (die nachweislich die letzten 10 Jahre nie höher waren) von 1200,-€ im Monat nach Abzug von 2 Krediten (aus der Ehe), Kindesunterhalt, privater Krankenkase, Versicherungen etc. für mein eigenes Leben o,--€ übrig bleiben. Ich bin also gezwungen in häuslicher Gemeinschaft mit meiner Mutter zu leben, da ich selber nicht in der Lage bin, mir auch nur ein kleines Zimmer zu leisten.
Nun will die 17jährige Tochter sich ein eigenes Appartment nehmen. Ist in diesem Fall nicht auch meine Ehefrau zur Hälfte unterhaltspflichtig?
Was gibt es für rechtliche Möglichkeiten, meinen eigenen Mindestunterhalt zu gewährleisten?
Bin für jede Antwort, möglichst mit Angabe des AZ der Gerichtsurteile dankbar!
Eine 17jährige ist noch nicht voll geschäftsfähig und kann sich daher nicht einfach "ein Apartement nehmen". Die Eltern haben bis zur Volljährigkeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht und einen Mietvertrag kann die Tochter m.E. auch nicht unterschreiben.
Stimmen die Eltern dem Auszug zu, müssen Sie allerdings auch für den Unterhalt aufkommen.
mfg
Ina _________________ Nur meine persönliche Meinung und nicht rechtsverbindlich.
Verfasst am: 17.04.06, 20:36 Titel: Re: Unterhalt für nichtvolljährige Kinder mit eigenem Hausha
konzertfrosch hat folgendes geschrieben::
Hallo,
ich bin 50 Jahre alt, selbständig und lebe seit 1 1/2 Jahren getrennt. Meine beiden Kinder 10 und 17 leben bei meiner Ehefrau. Trotz eigentlichen Mangelfalles, bin ich vom Gericht zur Zahlung des Mindestunterhaltes verurteilt worden, so dass mir von meinen durchschnittl. Einnahmen (die nachweislich die letzten 10 Jahre nie höher waren) von 1200,-€ im Monat nach Abzug von 2 Krediten (aus der Ehe), Kindesunterhalt, privater Krankenkase, Versicherungen etc. für mein eigenes Leben o,--€ übrig bleiben.
Ein Gericht kann dir auflegen, dich verstärkt um eine abhängige Beschäftigung (Angestelltenverhältnis) zu bemühen. Tust du dies nicht, ist es durchaus möglich, dass das Gericht quasi ein fiktives Einkommen (ein Einkommen, was zu erzielen wäre, wenn ...) zugrunde legt und danach den Unterhalt berechnet. Auch müssen sich aus den Bilanzen/E/A-Überschussrechnungen deine Privatentnahmen ergeben, die eventuell aufs Jahr verteilt höher sind als das angegebene Netto?
Was die Kredite angeht, so kann man dich -sofern du nicht in der Lage bist, den Mindestunterhalt sicherzustellen, zwingen, Insolvenz anzumelden, eben um wieder leistungsfähig für Unterhalt zu sein.
Zitat:
Nun will die 17jährige Tochter sich ein eigenes Appartment nehmen. Ist in diesem Fall nicht auch meine Ehefrau zur Hälfte unterhaltspflichtig?
Nein, die Eltern, die den Unterhalt leisten, können bestimmen, wie sie den Unterhalt leisten. Nämlich als Natural- oder eben wie du durch die Trennung als Barunterhalt. Wenn das Kind unbedingt ausziehen will, können sich die Eltern dagegen stellen und dies unterbinden, solange das Kind seinen Unterhalt nicht selbst finanzieren kann. Du könntest ihr also auch anbieten, bei dir zu leben und so dann Natuaralunterhalt zu leisten.
Zitat:
Was gibt es für rechtliche Möglichkeiten, meinen eigenen Mindestunterhalt zu gewährleisten?
Wie ich oben schon ausgeführt habe, hat das Gericht bei der Unterhaltsberechnung sicherlich eine harte Gangart gefahren oder aber deine Bilanzen o.ä. geben andere Zahlen her. Eine Möglichkeit wäre die Stundung der Kredite. Sind die denn bei dem Unterhalt nicht berücksichtigt worden und wenn nicht, warum nicht, wenn sie doch eheprägend waren? _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
Bei einem selbständig Tätigen wird doch auch der Krankenversicherungs- und zudem der Vorsorgebeitrag bereits vorab vom monatlichen Nettoeinkommen abgezogen, bevor überhaupt von dem so bereinigten, unterhaltsrelevanten Einkommen der Kindesunterhalt berechnet wird.
Bei einem selbständig Tätigen wird doch auch der Krankenversicherungs- und zudem der Vorsorgebeitrag bereits vorab vom monatlichen Nettoeinkommen abgezogen, bevor überhaupt von dem so bereinigten, unterhaltsrelevanten Einkommen der Kindesunterhalt berechnet wird.
Das ist ähnlich wie alle Männer behaupten, ihnen blieben nur 890,00 Euro. Vergessen tun die meisten dabei, dass ihnen die 5 % und auch eventuelle Schulden verbleiben, ebenso wie ggf. hälftiges Kindergeld, wenn sie nach 135 % zahlen. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
Anmeldungsdatum: 23.04.2006 Beiträge: 3 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.04.06, 12:53 Titel:
Lichtblick hat folgendes geschrieben::
Bei einem selbständig Tätigen wird doch auch der Krankenversicherungs- und zudem der Vorsorgebeitrag bereits vorab vom monatlichen Nettoeinkommen abgezogen, bevor überhaupt von dem so bereinigten, unterhaltsrelevanten Einkommen der Kindesunterhalt berechnet wird.
Kannst Du mir den Vorsorgebeitrag evtl. noch genauer erklären? Ich bin Feiberufler und daher wegen unregelmäßigen Einkommens auf irgendeine der Arbeitslosenversicherung vergleichbare Absicherung angewiesen.
Entscheidend dürfte sein, dass die Vorsorgeaufwendungen dem Zweck dienen, die eigene Leistungfähigkeit für den Fall der Erwerbslosigkeit etc. aufrecht zu erhalten und zugleich damit verbunden, auch bei Eintritt eines solchen Falls für seinen eigenen Unterhalt aufkommen zu können (sprich auch den jetzigen Unterhaltsgläubiger aufgrund dieser Absicherung davor bewahren zu wollen ihn später selbst in Anspruch nehmen zu müssen).
Außerdem müssen diese Vorsorgeleistungen auch tatsächlich erbracht (geleistet) werden und somit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nachweislich verringern.
Und weiterhin sollten sie im Verhältnis zum erzielten Einkommen und mit Rücksicht auf die Unterhaltspflicht auch angemessen sein.
Sprich, die Ausgaben müssen bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens dem Grunde und der Höhe nach berücksichtigungsfähig sein.
Das sind sie u.a. dann nicht, wenn sie der reinen Vermögensbildung dienen.
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