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Arbeitsunfähigkeit im Anerkennungsjahr als Erzieher

 
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NikolaiNolte
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Anmeldungsdatum: 17.04.2006
Beiträge: 2
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 21:06    Titel: Arbeitsunfähigkeit im Anerkennungsjahr als Erzieher Antworten mit Zitat

Ich mache zur Zeit eine Berufsausbildung als Erzieher. Ich bin im dritten Ausbildungsjahr im Anerkennungsjahr.
Da ich mir das Wadenbein gebrochen hatte, war ich 7 Wochen AU geschrieben.
Außerdem war ich 5 Tage wegen einer Grippe krank geschrieben.
Insgesammt konnte ich also 8 Wochen nicht arbeiten.
Die Schule sagt, dass ich zwei Monate nacharbeiten müßte, da ich sonst die staatliche Anerkennung nicht bekomme.
Ich bin am 01.08.2005 angefangen und muss eigentlich bis zum 31.07.2006 arbeiten.
Ist dies rechtens das ich die kompletten 2 Monate nacharbeiten muss.
Meine zweite Frage.
Die Kindertagesstätte in der ich arbeite, will mich nur einen Monat nacharbeiten lassen. Sie sagt für den zweiten Monat müßte ich mir eine andere Einrichtung suchen.
Außerdem könnten sie mich den Monat den ich dort nacharbeite nicht bezahlen.
Ist dies ebenfalls rechtens ?

Währe super nett, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

Nikolai
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 18.04.06, 07:51    Titel: Antworten mit Zitat

Nikolai,
hier musst du zwei Dinge sorgsam voneinander trennen. Das eine ist die Frage der Zulassung zur Prüfung, das andere dein Vertrag mit der KiTa.

Pfeil Zur ersten Frage: das ist keine Sache, die mit Arbeitsrecht zu schaffen hat. Die Erzieherausbildung ist keine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern eine schulische Ausbildung. Sie ist in den entsprechenden Schulgesetzen der Länder und den Prüfungsordnungen geregelt. Die Voraussetzung zur „staatlichen Anerkennung“ ist eben, das man ein Anerkennungsjahr an praktischer Erfahrung nachweisen kann hat, eben keine zehn Anerkennungsmonate. Dies ist auch je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Das alles gehört eher ins Schul- und Prüfungsrecht. http://www.recht.de/phpbb/viewforum.php?f=37
Ob das „rechtens“ ist, müsstest du aber mit einem Blick in die entsprechende Prüfungsordnung, die dir die Schule sicher gerne zur Verfügung stellt, herausfinden können.

Pfeil Arbeitsrechtlich relevant ist eher deine zweite Frage:
NikolaiNolte hat folgendes geschrieben::

Die Kindertagesstätte in der ich arbeite, will mich nur einen Monat nacharbeiten lassen. Sie sagt für den zweiten Monat müßte ich mir eine andere Einrichtung suchen.
Außerdem könnten sie mich den Monat den ich dort nacharbeite nicht bezahlen.
Ist dies ebenfalls rechtens ?

Die KiTa hat mit dir einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Erzieher im Berufspraktikum oder wie auch immer das bei euch heißen mag abgeschlossen. Der geht im Allgemeinen über 12 Monate, nicht über 14. Du müsstest in diesem Vertrag einmal nachsehen, ob irgendetwas für den Fall der Nichtzulassung zur Prüfung geregelt ist. Falls nicht, gibt es keine Verpflichtung für die Praktikumsstelle, dich zwei Monate mehr als vereinbart zu beschäftigen.

Wenn sie es aber trotzdem machen sollte, muß sie aber auch dafür bezahlen. Und selbst, wenn ihr miteinander ausmachen solltet, dass der Monat nicht bezahlt wird, so ist es möglich, dass die Zeit dann deswegen nicht als zum „Anerkennungsjahr“ gehörend gilt. Das musst du aber wieder mit der Schule klären.

kdM
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„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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