Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ein kürzlich vorübergehend stillgelegtes Motorrad stand mit Bremsscheibenschloss gesichert in einer durch 2 Schlösser abgeschlossenen Garage. Das Motorrad stand vor einem Auto, welches offen war und die Handbremse nicht angezogen war. Zwischen Motorrad und Garagentor stand also das Auto. Der Zündschlüssel des Motorrades lag in einem Regal in der Garage, also von außen keinesfalls zu erreichen oder sichtbar.
In einer Nacht brachen Diebe gezielt in die Garage ein, schoben das Auto aus der Garage und stahlen das Motorrad, einen Motorradhelm und die Motorradschlüssel aus dem Regal. Sie schoben das Auto wieder in die Garage und schlossen das Tor wieder notdürftig so, dass es nicht sofort auffiel wenn jemand vorbeiging.
Ich meine zu wissen, dass auch bei vorübergehend stillgelegten KFZ noch die Kaskoversicherung gilt, oder?! Das Motorrad hatte eine solche Teilkaskoversicherung.
Nun meine ich aber zu wisen, dass Versicherungen bei grober Fahrlässigkeit nicht für den Schaden aufkommen müssen.
Alles war für einen Verkauf des Motorrad vorbereitet, der am Folgetag des Diebstahles stattfinden sollte. Aus diesem Grunde lag auch der Zündschlüssel des Motorrades in der Garage im Regal.
Liegt in diesem Falle eine grobe Fahrlässigkeit vor, oder nicht?
Ich meine, der Schlüssel hat den Diebstahl ja nicht herbeigeführt. Die Diebe haben ihn ja vielmehr erst nach dem Einbruch in die Garage finden können.
wie es im Einzelfll tatsächlich aussieht, kann man hier so allgemein natürlich nicht sagen.
Aber ganz grundsätzlich (ich zitiere mal aus meinem VVG-Kommentar Prölss/Martin, Anm. 97 ff zu § 12 AKB):
Grobe Fahrlässigkeit bei Entwendung eines KFZ: Der VN muss durch sein Verhalten den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standad an Sicherheit deutlich unterschreiten (objektiv) und dies muss ihm in besonderem Maß vorwerfba sein (subjektiv).
dann ein Einzelfall, der hier einigermaßen vergleichbar sein könnte::
verneint wurde die grobe Fahlässigkeit, wenn das KFZ mitsamt den Schlüsseln in einer verschlossenen Halle stand (LG Mönchengladbach ZfS 85, 180).
Wenn also nicht noch besondere Umstände dazukommen, würde ich hier keine grobe Fahlässigkeit sehen.
Und noch zur Fraqge, ob Teilkaskoversicherungsschutz gilt: ja, sofern die Stillegung nicht länger als ein Jahr dauert. (vgl. § 5, Abs 2 und Abs. 6 AKB) _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
also den Sicherheitsstandard habe ich nach meiner Auffassung nicht deutlich durch erstens die Garage und zweitens das Bremsscheibenschloss unterschritten. Auch ohne das Schloss mit nur der abgeschlossenen Garage bin ich schon der Meinung ordentlich abgesichert zu haben. Aber naja, meine Meinung ist glaube ich nicht die, die zählt...
Na mal schauen was so rauskommt. Vorzuwerfen habe ich mir nichts, aber Versicherungen sind ja nicht für eine besonders wohlwollende Zahlungsmoral bekannt, daher die Fragen.
Ich danke dir jedenfalls erstmal für die Meinung,
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.