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Folgender Sachverhalt:
Person A wohnt in einer in einem Mehrfamilienhaus in einer Spielstraße. Die Spielstraße wurde im Zuge der Instandhaltung der Straße eingerichtet und mit Parkmarkierungen versehen. Person A hat zum zugehörigen Grundstück 2 Garagen. Vor diesen hat er bevor die Spielstraße eingerichtet wurde Jahrelang ohne Strafzettel geparkt. Seit Einrichtung der Spielstraße erhält er ab und wann Strafzettel, obwohl keine Behinderung von Fahrzeugen und Einfahrten (ausser seiner eigenen) vorliegt. Nun wurde im Zuge der Sanierung der Stadkasse um die betroffene Straße Parkuhren aufgestellt und Parkausweise für Anwohner verteilt. Für die Spielstraße werden nur Anwohnerausweise ausgegeben(Kostenpunkt 30 Euro).
Frage A: Kann sich Person A auf sein Gewohnheitsrecht (jahrelanges Parken vor Garage) berufen bzw. kann Person A weiterhin vor der eigenen Garage parken.
Frage B: Kann Person A bei vorliegendem Anwohnerausweis vor der eigenen Garage parken, wenn die Stadt nicht in der Lage ist für ausreichend Parkgelegenheiten zu sorgen (Fremdparker in der Straße werden per Knöllchen verwarnt aber nicht abgeschleppt)?
Frage C: Person A müsste vor der Stadt parken, wenn eigene Straße zugeparkt ist(mehr Anwohnerautos als Parkgelegenheiten). Minimum 5 km Laufweg. Keine öffentlichen Nahverkehrsmittel. Inwieweit ist die Stadt verpflichtet Parkgelegenheiten einzurichten ?
Frage D: Person A hat ein2 Kleinkind und muss dieses in die Grippe bringen mit dem Auto(relativ große Entfernung+Kinderwagen). Ergeben sich daraus andere Rechte ?
Frage E: Bei Schnee sind die Markierungen nicht mehr ersichtlich. Inwieweit ist die Verteilung von Knöllchen dann noch statthaft wenn man nicht in den Markierungen steht (Auch der Beamte kann dies eigentlich nicht erkennen)?
Frage F: Die Stadt verteilt die Anwohnerausweise nach folgendem Maßstab. Je Wohnheit 1 Ausweis auch wenn mehrere Autos/Personen vorhanden sind. Nur Parkausweis wenn keine Garage bzw. Parkgelegenheit auf Grundstück vorhanden sind.
Müsste Person C welches im Mehrfamilienhaus mit den 2 Garagen wohnt eine solche Garage bei Person A anmieten ? Wäre Person A verpflichtet ihm diese zu vermieten. Sind die Regelungen der Stadt hier statthaft ?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 18.04.06, 08:48 Titel:
redgem hat folgendes geschrieben::
Frage A: Kann sich Person A auf sein Gewohnheitsrecht (jahrelanges Parken vor Garage) berufen bzw. kann Person A weiterhin vor der eigenen Garage parken.
Nein und ja. Ja allerdings nur, wenn er auf seinem Grundstück parkt. Letzteres gilt auch für Frage B.
redgem hat folgendes geschrieben::
Frage C: Person A müsste vor der Stadt parken, wenn eigene Straße zugeparkt ist(mehr Anwohnerautos als Parkgelegenheiten). Minimum 5 km Laufweg. Keine öffentlichen Nahverkehrsmittel. Inwieweit ist die Stadt verpflichtet Parkgelegenheiten einzurichten ?
Gar nicht.
redgem hat folgendes geschrieben::
Frage D: Person A hat ein2 Kleinkind und muss dieses in die Grippe bringen mit dem Auto(relativ große Entfernung+Kinderwagen). Ergeben sich daraus andere Rechte ?
Nein.
redgem hat folgendes geschrieben::
Frage E: Bei Schnee sind die Markierungen nicht mehr ersichtlich. Inwieweit ist die Verteilung von Knöllchen dann noch statthaft wenn man nicht in den Markierungen steht (Auch der Beamte kann dies eigentlich nicht erkennen)?
Ich denke mal, dieses Problem ist sehr theoretisch. Wenn der Beamte nichts erkennen kann, wird er wohl auf die Ausstellung von Strafzetteln verzichten.
redgem hat folgendes geschrieben::
Frage F: Die Stadt verteilt die Anwohnerausweise nach folgendem Maßstab. Je Wohnheit 1 Ausweis auch wenn mehrere Autos/Personen vorhanden sind. Nur Parkausweis wenn keine Garage bzw. Parkgelegenheit auf Grundstück vorhanden sind.
Müsste Person C welches im Mehrfamilienhaus mit den 2 Garagen wohnt eine solche Garage bei Person A anmieten ? Wäre Person A verpflichtet ihm diese zu vermieten. Sind die Regelungen der Stadt hier statthaft ?
Nein. Nein. M.E. Ja. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Danke für die präzisen Antworten.
Anmerken möchte ich das sich manche Theorie für Beamte als äußerst praktisch erweist. Person A würde dann im "Schneefall" auch Widerspruch erheben. Vielleicht ist Person A auch in allen anderen Fallfragen gegenüber der Stadt sehr skeptisch. Die Personen XYZ die bei der Stadt beschäftigt sind, sind in verwaltungsrechtlichen Fragen anscheinend nicht besonders bewandert. Eventuell wäre auch zur Klärung von bestimmten Rechten eine Petition sehr sinnvoll .
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