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Verfasst am: 16.04.06, 17:14 Titel: Vorlesungsfreie Zeit
Hallo,
Man nehme folgenden Sachverhalt an. Durch Umstellunge der Prüfungsordnung und zu leistende Praktika, sei es einem Studenten nicht möglich 1 Tag in der vorlesungsfreien Zeit nach eigenem Bedarf zu gestalten. Im speziellen heisse das weder ERholung und vorallem auch keine Zeit um Geld zu verdienen um das Studium zu finanzieren.
Hier nun meien Frage:
Gibt es eine rechtsgültige Definition der Vorlesungsfreien Zeit? Bzw. einen angesehenen dahingehenden Kommentar oder ein wegweisendes Urteil?
Haben Studenten Recht auf Erholung (ich weiss ein umstrittenes Thema auch bei Juristen). Ist eine solche Einschränkung in der Gesaltung der Vorlesungsfreien Zeit nicht ein Eingriff in die Freiheit des Studierenden, insbesondere angesichts der mangelnden Zeit einer Beschäftigung nachzugehen?(Zumutbarkeit?)
Und dann noch was zur Diskussion: Ist der Rechtstatus des Studenten gegenüber der Hochschule tatsächlich so wenig ausdefiniert und wenn wäre dies nicht ein Mangel?
Soweit ich weiss heisst Vorlesungsfreie Zeit NICHT Urlaub. Es finden in der Zeit einfach nur keine Vorlesungen statt. Klausuren können aber trotzdem geschrieben werden. Schließlich gilt in vielen Städten ja auch das Semesterticket in der Zeit.
Ohne Frage heisst es nicht Urlaub, allerdings, war meine Frage ja auch eher darauf gerichtet, ob es nicht ein definiertes mindestmaß (wie zum Beispiel 4 Wochen pro Jahr) gibt, dass der Student zur freien ausgestaltung haben sollte und damit meine ich beileibe nicht Urlaub sondern Zeit zum Geld verdienen oder Kurse zur weiteren Qualifikation, aber trotzdem Danke für die einzige ANtwort.
Das jeweilige Hochschulgesetz enthält dazu kaum weitere Regelungen.
Grundsätzlich ist das Studium ein Vollzeitstudium. Das gilt jedoch nicht mehr uneingeschränkt (vgl. § 87 II 2 HG NRW). Teilzeitstudium und Verbindung von Studium und Beruf werden zunehmend ermöglicht. Eine reine FInanzierungstätigkeit ohne Zusammenhang mit dem Studium über eine gewisse zusammenhängende Periode hinweg dürfte damit aber nicht gemeint sein. Vielmehr das ständige nebeneinander von Studium und Beruf.
Die Finanzierung der Ausbildung ist aus derzeitiger Perspektive zumeist Sache der Unterhaltsverpflichteten bzw. bei Unvermögen der Sozialleistungsträger, hier insbesondere der Studentenwerke.
Auch der Student muss jedoch eine gewisse Zeitspanne von Verpflichtungen aus dem Hochschulstudium frei bleiben. Das ergibt sich für mich auch aus den Urlaubsvorschriften, die sonst überall (auch in der übrigen Berufsbildung) greifen.
Dann wäre noch die umstrittene Wissenschaftsfreiheit des Studenten, der sich eine gewisse Zeit anders als etwa in der Schule auch eigengesteuert mit der wissenschaftlichen Thematik auseinandersetzen können soll. Allerdings bedeutet Freiheit der Wissenschaft Freiheit der Lehre und der Forschung. Hier geht es jedoch um das Spiegelbild der Lehre: das Lernen, die Ausbildung. So weit wird der Freiheitsbereich aus Art. 5 III 1 GG herkömmlich nicht verstanden.
Klagefähige Rechte ließen sich eventuell durch eine abstrakte Normenkontrolle geltend machen, in dem man die Prüfungsordnung, die die Einbindung all over the year vorsieht, angreift. Das geht nur nicht in NRW. Ansonsten müsste man bei dem Praktikum fehlen und dann die daraus entstehenden Nachteile angreifen oder eventuell eine Feststellungsklage auf Nichtverpflichtung zur Teilnahme anstrengen. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
Vielen Dank für diese hilfreiche Antwort,
das entsprach in etwa auch den Ergebnissen meiner Recherchen.
Allerdings frage ich mich weiterhin , warum " das spiegelbild der Lehre" so wenig definiert ist. Vielleicht könnte man ja auch Kosten im öffentlichen Sektor sparen, wenn man sich nicht nit solch aufwendigen Normenkontrollen befassen müsste.
Andererseits würden weitere Normen wohl auch zu weiterne Kontrollen führen.
So oder so Danke
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