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hier wäre interessant, was im Abtretungsvertrag vereinbart wurde.
Bankenüblich wäre eine Formulierung, dass die abgetretenen Absprüche nur dann eingezogen werden, wenn die Forderung fällig (bzw. einzelne Raten fällig) ist, Mahnungen erfolgten und die Einziehung der abgetretenen Ansprüche angedroht wurde.
Der Zweck der Sicherheit ist es ja, für den Fall der Nichtzahlung fälliger Beträge eine Möglichkeit zu haben, die Forderung einzutreiben.
In einigen Fällen (z.B. Abtretung von LV) ist die reguläre Auszahlung des abgetretenen Betrags gleichzeitig Tilgungsvereinbarung. Dies scheint mir hier aber nicht vorzuliegen, da die Tilgungsvereinbarung lautet: Rückzahlung per 31.12. in einem Betrag.
Wenn dem so ist, hatte B bis zum 01.01. kein Recht, auf die Sicherheiten zuzugreifen, da die Forderung noch nicht fällig war.
Nach dem 31.12. stellt sich die Frage anders.
Wurden nach dem 31.12. Provisionen fällig: Bestand dann die Pflicht von B die Sicherheit zu verwerten? Also: Fällige Forderung 30.000 € per 31.12., Provisionszahlung 10.000 € per 10.01.
Kann nun die 10.000 € ausgezahlt und paralell Verzugszinsen für die vollen 30.000 € verlangt werden?
Auch hier ist bankenüblich, ein Recht und keine Pflicht in den Abtretungsvertrag zu schreiben (abgesehen davon, dass die Bank natürlich nimmt, was sie kriegt). Dies ist auch sinnvoll, da es im gemeinsamen Interesse von Gläubiger und Schuldner liegen kann, die Sicherheiten nicht (sofort) zu verwerten.
In einigen Fällen (z.B. Abtretung von LV) ist die reguläre Auszahlung des abgetretenen Betrags gleichzeitig Tilgungsvereinbarung. Dies scheint mir hier aber nicht vorzuliegen, da die Tilgungsvereinbarung lautet: Rückzahlung per 31.12. in einem Betrag.
Das einzige was der Darlehensvertrag dazu sagt ist: "Sollte auf der Abrechnung zum 31.12. vom Darlehensnehmer das Darlehen dann nicht vollständig einschl Zinsen zurückgeführt werden können, wird das Darlehen vno den Mitverpflichteten eingezogen."
Deutet diese Klausel auf eine Tilgungsvereinbarung hin, durch die der Darlehensgeber verpflichtet wird, die Tilgung aus den Provisionen vorzunehmen?
Das einzige was der Darlehensvertrag dazu sagt ist: "Sollte auf der Abrechnung zum 31.12. vom Darlehensnehmer das Darlehen dann nicht vollständig einschl Zinsen zurückgeführt werden können, wird das Darlehen vno den Mitverpflichteten eingezogen."
Deutet diese Klausel auf eine Tilgungsvereinbarung hin, durch die der Darlehensgeber verpflichtet wird, die Tilgung aus den Provisionen vorzunehmen?
Diese Klausel liest sich für mich wie eine Ausnahmeregel, die dann zum Tragen kommt, wenn die reguläre Tilgungsvereinbarung (die an anderer Stelle, ggf. auch mündlich vereinbart wurde) nicht gegriffen hat.
So isoliert, wie die Klausel hier gepostet steht, lese ich:
- Es war vorhersehbar, dass ein Teil des/der ganze Kredit bis zum 31.12. nicht zurückgeführt werden kann
- Für diesen Fall ist eine klare Fälligkeitsregel getroffen worden (nämlich Zahlung der offenen Restsumme).
Eine Tilgungsvereinbarung aus Provisionszahlungen sehe ich nicht.
Sicherungsverwertung ersetzt keine Erfüllungshandlung. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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