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Zitat:
Anstellungsvertrag zwischen
XY GmbH in A (nachstehend XY genannt)
und Mitarbeiter (nachstehend AN genannt)
Mit Wirkung vom 01.08.1991 ist der AN in die Dienste von XY eingetreten.
Ab 01.01.1997 setzt der AN seine Tätigkeit als ... für die Abt. ... fort.
Zitatende
Zu ergänzen ist, dass der Anstellungsvertrag am 01.08.1991 mit XY in B geschlossen wurde und am 01.02.1996 ein Vertrag mit XY-Tochter-GmbH in A.
Der aktuelle Vertrag ist also der 3. mit dieser Firma, aber immer mit wechselnden Niederlassungen.
Welcher der beiden Termine ist nun für die Kündigungsfrist relevant ?
Der 01.08.1991, wo der AN bei XY zuerst eintrat, oder der 01.01.1997, der Beginn des aktuellen Vertrages ?
Morgen läßt sich so nicht sagen,kommt auf die einzelvertragliche Ausformulierung an. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Mit Wirkung vom 01.08.1991 ist der AN in die Dienste von XY eingetreten.
Ab 01.01.1997 setzt der AN seine Tätigkeit als ... für die Abt. ... fort.
Zitatende
Der von mir unterstrichene Teil des Vertrags ist meiner Ansicht nach ausschlaggebend für die Kündigungsfrist.
Es steht dort mit Wirkung vom, also wird die Zeit von 1991 bis 1997 anerkannt.
MfG Frantek
P.s. Dies ist meine Meinung _________________ Behandle die Menschen so wie Du behandelt werden möchtest.
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