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Verfasst am: 20.04.06, 16:25 Titel: LV mit BU, was bedeutet vorvertragliche Anzeigepflicht
Hallo,
habe schon sehr viel in den einzelnen Themenbereichen hier gelesen, und auch für mich nutzen können. Nun habe ich aber eine konkrete Frage zu einer LV mit BU Rente.
Da es mir seit ca. 8 Monaten gesundheitlich sehr schlecht geht, und auch die behandelnden Ärzte vorschlugen einen BU Anspruch prüfen zu lassen, habe ich dazu einiges in die Wege geleitet.
Mein Versicherung besteht seit 1999, Gesundheitsfragen wurden nach bestem Wissen ausgefüllt. Dabei kam es auch zu einem Ausschluß bezüglich einer Vorerkrankung des rechten Beines. In soweit alles klar.
Nun mußte ich über meine gesetzl KV beantragen, mir eine Aufstellung über die gemachten Arztbesuche und Diagnosen seit 1994 zu fertigen.
Diese Aufstellung halte ich nun in den Händen.
Hier sind auch 2 Besuche mit kuzzeitiger Krankschreibung (7 und 11 Tage) aufgeführt, an welche ich mich zum damaligen Vertragsabschluß nicht erinnern konnte.
Als Diagnosen stehen: Streßbedingter Kopfschmerz und Magen-Darm-Erkrankung.
Nun habe ich das Problem dass ich nicht weiß, ob mir meine Versicherung daraus einen Strick drehen könnte, und mich der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bezichtigen kann?
Sollte sie das tun, ist sie dann Leistungsfrei, auch wenn das mit der heutigen Gesundheitseinschränkung gar nichts gemeinsam hat?
Was würde dann mit meinen bis dato gezahlten Beiträgen (ca. 1800 Euro/Jahr) passieren ? Würde ich die in einem besagten Fall gänzlich verlieren, oder würden diese, dann zur Auszahlung kommen?
Wäre nett, wenn mir jemand zu den aufgeworfenen Fragen antworten könnte.
Also so, wie ich den Fall beurteilen kann, liegt in diesem Fall zwar eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor, doch hat diese wohl keine (un)mittelbare Auswirkung auf den jetzigen Gesundheitszustand. Zumindest verstehe ich das so.
Es sei denn, die Krankheit oder das Unwohlsein, welches Sie z.Zt. durchleben ist auf die streßbedingten Kopfschmerzen oder die Magen-Darm-Erkrankung zurückzuführen. Hier scheiden sich nun die Geister. Dazu müsste Ihnen jedoch ein Arzt mehr zu sagen können.
Folgerichtig eißt das, dass nun erst feststehen muss, dass diese Krankheiten nichts mit der derzeitigen Erkrankung zu tun hat, damit Sie die BU-Leistung erhalten.
Da es sich in Ihrem Fall um eine gekoppelte Versicherung aus LV und BU handelt, haben Sie praktisch zwei Einzelverträge zusammengeschlossen.
Auf der einen Seite die LV (beispielsweise € 100,--) und auf der anderen Seite die BU (z.B. mit € 50,--). Wie hoch die genauen Beträge sind bzw. wie sich der Beitrag aufschlüsselt, kann Ihnen aber entweder die Versicherungsgesellschaft sagen oder Sie schauen ein Mal in Ihre Versicherungspolice.
Dies hat zur Folge, dass bei einer Ablehnung im BU-Leistungsfall die Risikobeiträge der BU (wie oben beschrieben beispielsweise € 50,--) verloren wären und die Beiträge zur LV weiter angesammelt, verzinst und am Ende der Laufzeit ausgezahlt werden.
Hierbei ist es jedoch völlig egal, ob Sie BU-Rente beziehen oder nicht. Die Risikobeiträge werden "in das Risiko" gesteckt und nicht zum Kapitalaufbau verwendet.
Aber egal wie der Fall ausgeht:ich wünsche Ihnen auf jeden Fall gute Besserung! _________________ Die kochen alle nur mit Wasser - aber bei mir ist die Platte heißer!
@ raddy. Danke schon mal für die Antwort und die Genesungswünsche.
Die behandelnden Ärzte und ich sind uns einig, dass die jetzige Situation in keinem Zusammenhang mit den Vorerkrankungen steht. Wenns der Versicherer dann auch so sieht, ist ja alles ok.
In der Police steht leider nur ein Gesamtbeitrag. Aber der Punkt ist ja nur dann wichtig, wenn Versicherer Probleme machen sollte.
Hatte mal was von 10 und 30 Jahren gelesen, auch im Zusammenhang mit BU, Gesundheitsangaben etc.
Wäre im schlimmsten Fall nämlich sehr hart, wenn Versicherer Leistung ablehnt und dann noch die fetten Beiträge für die komplette Versicherung weg sind.
Hatte mal was von 10 und 30 Jahren gelesen, auch im Zusammenhang mit BU, Gesundheitsangaben etc.
Wäre im schlimmsten Fall nämlich sehr hart, wenn Versicherer Leistung ablehnt und dann noch die fetten Beiträge für die komplette Versicherung weg sind.
Gruß
Hallo, ich habe hierzu etwas gefunden...
Die sogenannte "vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung" ist einer der häufigsten Gründe für die Ablehnung von Leistungsansprüchen. Weist die Versicherung Falschaussagen im Versicherungsantrag nach, kann sie vom Vertrag zurücktreten oder ihn gegebenenfalls wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Der Gesetzgeber erlaubt einen Rücktritt bis zu zehn Jahre nach Vertragsabschluss, viele Versicherer haben die Frist aber auf fünf Jahre begrenzt - zumindest bei versehentlich vergessenen Krankheiten. Hat der Kunde jedoch vorsätzlich falsche Angaben gemacht, droht die Annullierung auch noch zehn Jahre später. Die Beiträge sind verloren, Rente gibt es aber auch nicht.
PS:
Ich kenn die Frist von 3 Jahren bei versehentlich vergessenen Krankheiten oder Behandlungen...
Verfasst am: 21.04.06, 12:12 Titel: Re: LV mit BU, was bedeutet vorvertragliche Anzeigepflicht
rosenmuell hat folgendes geschrieben::
Hier sind auch 2 Besuche mit kuzzeitiger Krankschreibung (7 und 11 Tage) aufgeführt, an welche ich mich zum damaligen Vertragsabschluß nicht erinnern konnte.
Als Diagnosen stehen: Streßbedingter Kopfschmerz und Magen-Darm-Erkrankung.
Nun habe ich das Problem dass ich nicht weiß, ob mir meine Versicherung daraus einen Strick drehen könnte, und mich der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bezichtigen kann?
sorry, wenn dir meine Antwort möglicherweise nicht gefallen wird. Aber ein Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht liegt hier eindeutig vor. Der Rücktritt wäre zwar nur innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss möglich, hier also nicht mehr.
Aber hier liegt (nach meiner Meinung - kann mich vielleicht irren) sogar ein Sachverhalt vor, den der Versicherer als "arglixtige Täuschung" bezeichnet. Es wurden erhebliche Vorerkrankungen - und eine Arbeitsunfähigkeit über mehrere Tage ist erheblich - verschwiegen. Das könnte imho nur dann -vielleicht - an der arglistigen Täuschung vorbeigehen, wenn der behandelnde Arzt dieser beiden Erkrankungen der gleiche ist, der auch die Vorerkrankung des rechten Beines behandelt hat. (es ist davon auszugehen, dass der Versicherer bei der Antragsbearbeitung dort nachgefaragt hat, und dann hätte er davon erfahren müssen).
Tipp für den Fall, dass sich der Versicherer auf die Arglistige Täuschung beruft und die Anfechtung des Vertrages erklärt:
der www.versicherungsombudsmann.de kann sich (für den Versicherungsnehmer kostenlos) drum kümmern. Wenn das nichts bringen sollte, könnte man immer noch klagen (wobei ich behaupte, die Klage hätte wenig Aussicht auf Erfolg, wenn der Versicherungsombidsmann schon nicht weiterhelfen kann) _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Also eine arglistige Täuschung sehe ich hier nicht, denn diese müsste vorsätzlich begangen worden sein. Im vorliegenden Fall hat der VN in 2 Krankschreibungen "vergessen" zu erwähnen, die in einem Zeitraum von 5 Jahren eingetreten sind. Ich sehe hier für die Argumentation was arglistige Täuschung anbelangt wenig Chancen für den Versicherer.
Außerdem ist es noch interessant zu erfahren, wann die Krankschreibungen denn tatsächlich gewesen sind, denn wenn ich richtig gelesen habe, wurde der Vertrag in 1999 geschlossen, der Zeitraum der Erkrankungen geht aber über einen Zeitraum von 5 Jahren. Wenn die Erkrankungen zB in der ersten Hälfte in 1994 gewesen sind und der Vertrag erst in der zweiten Hälfte 1999 geschlossen worden ist, dann hat der Versicherer vermutlich gar nicht nach den Erkrankungen gefragt. Denn idR wird die Frage gestellt, ob in den letzten 5 Jahren ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen stattgefunden haben. Allerdings ist das eine Versichererspezifische Angelegenheit, daher würde ich dazu raten, nochmals die Gesundheitsfragen im Antrag zu studieren. Vielleicht findet sich hier ein Ausweg.
Ein Argument übrigens gegen arglistige Täuschung ist auch, dass der VN ja Erkrankungen angegeben hat, für die sogar Risikozuschläge erhoben worden sind. Warum sollte der VN dann vermeintliche Lapalien verschweigen? _________________ Sämtliche Beiträge erheben keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit! Im Zweifelsfall bitte an eine entsprechende rechtskundige Stelle wenden.
Also die Erkrankungen lt. Liste sind im Mai/Juni 1994 und im Oktober 1995 gewesen. Der Vertrag begann am 01.06. 99.
Alle Diagnosen sind immer vom gleichen behandelndern Arzt. Auch die Anfangsdiagnose mit der Bein-Geschichte stammt von diesem Arzt. Nur eine OP hat ein anderer gemacht.
Na gut dann schaue ich noch mal nach, ob ich eventuell noch die Durchschrift des Antrages habe.
Sollte der Versicherer ablehnen, ist das dann so richtig, dass nur die anteiligen Beiträge der Versicherung für den BU Teil umsonst gezahlt waren, und LV Anteil bestehen bleibt?- so wie es "raddy" geschrieben hat?
für den/die rosenmuell wäre zu hoffen, dass du recht hast.
Aber als "Lappalie" würde ich eine Erkrankung, bei der man 11 Tage lang krankgeschrieben wird, nicht bezeichnen.
Mit dem Vorsatz hast du soweit auch recht; der Vorsatz ist vom Versicherer zu beweisen. Aber das Verschweigen von "erhablichen Vorerkrankungen" kann leicht als vorsätzlich gewertet werden (am Montag kann ich gern ein paar Fundstellen raussuchen); der Antragsteller müsste seinerseits beweisen, dass er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung an diese ärzlichen Behandlungen wirklich gar nicht mehr erinnern konnte. Wie man sowas beweisen kann, weiß ich nicht
nee, ich befürchte, nur wenn der behandelnde Arzt der gleiche ist wie der beim rechten Bein, dann ist der Vorwurf der arglistigen Täuschung vom Tisch. andernfalls dürfte es schlecht aussehen. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Also ich habe mich eben noch einmal schlau gemacht und bin der festen Überzeugung, dass die LV-Beiträge nicht verloren sind, da es sich bei der BU-Versicherung lediglich um eine Zusatzversicherung handelt, die mit dem Kapitalaufbau der LV nichts zu tun hat. _________________ Die kochen alle nur mit Wasser - aber bei mir ist die Platte heißer!
bezgl. der arglistigen täuschung habe ich dies hier gefunden.
Zitat:
Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers im Sinne von § 18 VVG trägt der Versicherer.
[Der Senat lehnt die in der Literatur vertretene Rechtsauffassung ab, wonach sich aus §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 VVG die Grundregel ergebe, daß VN in allen Fällen des Rücktritts des Versicherers wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflicht den Vorwurf des Verschuldens widerlegen müsse und §18 VVG insoweit lediglich den Verschuldensmaßstab verschärfe, ohne etwas daran zu ändern, daß der VN auch den qualifizierten Schuldvorwurf ausräumen müsse (u.a. Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 18 Rdn. 3; Bruck/ Möller, VVG 8. Aufl. § 18 Anm. 8; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 18 Rdn. 5), und führt aus, § 18 VVG gehe tatbestandlich davon aus, daß der VN seine Anzeigeobliegenheit durch Beantwortung ihm vom Versicherer gestellter Fragen nach Gefahrumständen zu erfüllen habe, dabei aber die Anzeige eines Umstandes unterbleibe, nach dem vom Versicherer nicht ausdrücklich gefragt worden sei. An die bloße Verwirklichung dieses Tatbestandes knüpfe die Vorschrift kein Rücktrittsrecht des Versicherers; dieses komme ihm vielmehr erst unter der weiteren Voraussetzung zu, daß VN den Umstand arglistig verschwiegen habe. § 18 VVG bestimme danach keinen Ausschluß des Rücktrittsrechts wie die §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 VVG, sondern regele das Rücktrittsrecht des Versicherers für eine besondere Situation und verlange als Voraussetzung dafür ein arglistiges Verhalten des VN. Diese Voraussetzung zu beweisen, sei Sache des Versicherers. § 18 VVG trage einer vom Regelfall der Verletzung der Anzeigeobliegenheit wesentlich abweichenden Interessenlage Rechnung. In §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 VVG indiziere die objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit ein Verschulden des VN. Anders stelle sich die Situation bei § 18 VVG dar. Sein Tatbestand beschreibe eine Situation, in der VN irritiert sein könne, weil schriftlich vorformulierte Fragen des Versicherers den Blick dafür verstellen könnten, daß von ihm unter Umständen auch Angaben gefordert seien, die über die Beantwortung der schriftlichen Fragestellungen hinausreichten. Dem stehe der Fall gleich, daß schriftlich
ich glaube ein gericht würde in dem vorliegenden fall fragen:
wäre bei korrekter angabe eine vertragsannahme zustande gekommen.
aufgrund meiner bisherigen beruflichen erfahrung wurde noch keine BU abgelehnt, wo im antrag auf die genannten vorerkrankungen hingewiesen wurde.
m.e wurde in einem BU antrag( zumindest bis ca. 2001) nach dem gesundheitszustand der letzen 5 Jahre gefragt. aber hier mag ich mich auch irren.
und gerade dies noch gefunden
Zitat:
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen: 10 U 400/97
Datum: 11.04.2003 1. Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeigen- und Offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag - hier Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss einzuwirken. Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand auch aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur mit erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. Da es sich bei dem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann in der Praxis der Beweis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157, VersR 1987, 91, OLG Koblenz NVersZ 2001, 74, NVersZ 1999, 72 f., NVersZ 1999, 472 f., Urteil NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222).
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