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die haftpflicht leistet bei grober und bei leichter fahrlässigkeit...vorsatz ist ja ohnehin ausgeschlossen.
so 100% sicher bin ich mir damit auch nicht, das ist heir nur meine meinung. es gibt wohl auch die meinungen, das es zumindest leicht fahrlässig ist, schlüssel im auto liegen zu lassen, weil eigentlich immer damit zu rechnen sei, das ein auto aufgebrochen wird.
Gut
Hattest mich gerade echt kurz ins wanken gebracht...
Verfasst am: 20.04.06, 13:05 Titel: Re: Auto offen
willa hat folgendes geschrieben::
da sollte dann doch wohl das Auto besser nicht abgeschlossen gewesen sein, denk ich mal - richtig?
wenn es speziell um die schlüssel geht - jein, siehe meine unsicherheit im letzten post
das könnte man dann zwar als grob fahrlässig betrachten, spielt aber für die haftpflichtversicherung keine rolle.
aber: wie schon gesagt wurde: man sollte mal die konkreten bedingungen dazu lesen. die können mittlerweile so völlig unterschiedlich sein, das man pauschale aussagen nicht mehr treffen kann.
anders siehts dann natürlich wieder aus, wenn gleichzeitig noch das autoradio gestohlen wurde. die teilkasko zahlt bei grober fahrlässigkeit nicht. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Zuletzt bearbeitet von talla am 20.04.06, 13:06, insgesamt 1-mal bearbeitet
ich glaube es spielt garkeine rolle ob fahrlässig oder grobfahrlässig. versichert ist der VERLUST des schlüssels bzw. der daraus entstehende schaden( hier austausch der schliessanlage). vorsatz natürlich immer ausgeschlossen.
nee, es muss schon fahrlässiges Handeln in irgendeiner Weise vorliegen. Es muss sich ja ein "gesetzlicher Haftpflichtanspruch privatrechltichen Inhalts" ergeben, den die Haftpflichtversicherung dann befriedigt. Wenn ein Schlüssel abhandenkommt, ohne dass ein fahrlässiges Verhalten des Schlüsselbesitzers die Ursache dafür war, dann haftet der Schlüsselbesitzuer auch nicht nach gesetzlichen Bestimmungen (823 BGB).
Er könnte möglicherweise aus den Bestimmungen des Mietvertrages haften, wenn da drin stehen würde, er müsste den Austausch der Schließanlage bezahlen, wenn ihm ein Schlüssel - aus welchem Grund auch immer - abhanden gekommen ist. (ob eine solche Vereinbarung rechtswirksam wäre, ist ein anders Thema).
Aber wenn diese mietvertragliche Vereinbarung so existieren würde, wäre es, solange kein Verschulden vorliegt, insoweit eine Haftung kraft Vertrag und nicht kraft Gesetz. Und dafür ist die Haftpflichtversicherung idR nicht zuständig. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
nee, es muss schon fahrlässiges Handeln in irgendeiner Weise vorliegen. Es muss sich ja ein "gesetzlicher Haftpflichtanspruch privatrechltichen Inhalts" ergeben, den die Haftpflichtversicherung dann befriedigt. Wenn ein Schlüssel abhandenkommt, ohne dass ein fahrlässiges Verhalten des Schlüsselbesitzers die Ursache dafür war, dann haftet der Schlüsselbesitzuer auch nicht nach gesetzlichen Bestimmungen (823 BGB).
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das ist genau der punkt auf den ich hinauswill.der bloße schlüsselverlust begründet m.e. die haftung. der schaden besteht ja nicht in dem verlust des einen schlüssels sondern in dem notwendigen austausch der ganzen schliessanlage. ich denke es ist unerheblich auf welche art der schlüssel abhandengekommen ist.
sind wir da nicht auch wieder bei einem mittelbaren vermögensschaden?
"die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln........ und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden."
Liest sich so als ob ein Verschulden vorliegen muss, damit gezahlt wird. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
Hab gerade mal gegoogelt mit den Begriffen "Schlüsselverlust Haftung". Es kommen sehr viele Ergebnisse, die als Rückbezug immer den §823 BGB haben (also Verschulden). Außerdem wird ständig darauf hingewiesen, dass z. B. Beamte ihre Schlüsselverlustversicherung nur bei grober Fahrlässigkeit brauchen.
Aus dem Fall 1 geht eindeutig hervor, dass nur die grobe Fahrlässigkeit die Haftung begründet, nicht allein das Abhandenkommen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht. Also muss auch Fahrlässigkeit vorliegen, da es sonst kein Gesetz gibt, das den Schlüsselverlust regelt. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
die beispiele hatte ich beim suchen auch gefunden. fazit in dem urteil ist jedoch die haftung bei grober fahrlässigkeit eines beamten gegenüber seinem dienstherrn.
in dem beitrag steht auch folgendes
Zitat:
In jedem Fall muss die Versicherung auch eine Haftung für grob fahrlässiges Verhalten enthalten.
ich versuchs aber trotzdem nochmal.
in einem anderen thread haben wir doch das thema mittelbarer schaden. bei einem schlüsselverlust würde ich das ähnlich sehen. der verlust des schlüssels bedeutet einen sachschaden von ca. 8 €, also nicht weiter tragisch. der austausch der schliessanlage ist aber ein mittelbarer vermögensschaden.( nur mal als vermutung)
sicher ist 823 die haftungsgrundlage, aber hier gibt es ja auch ausschlüsse. im normalfall deckt eine phv ja die schäden ab, welche der normalverbraucher anrichtet bzw. wehrt unberechtigte ansprüche ab.
die schlüsselversicherung ist ja eine deckungserweiterung, genauso wie die sog. kinderschadensklausel. diese setzt ja auch kein verschulden im sinne des 823 voraus will heissen es gibt keine rechtsgrundlage für die heranziehung eines deliktunfähigen schädigers.
bei der schlüsselversicherung ist tritt der schaden ja durch das abhandenkommen ein.
abhandenkommen schliesst ja alle möglichen verlustursachen mit ein.
das wars jetzt meinerseits.....will mir doch keinen wolf tippen
in einem anderen thread haben wir doch das thema mittelbarer schaden. bei einem schlüsselverlust würde ich das ähnlich sehen. der verlust des schlüssels bedeutet einen sachschaden von ca. 8 €, also nicht weiter tragisch. der austausch der schliessanlage ist aber ein mittelbarer vermögensschaden.( nur mal als vermutung)
Seh ich genauso.
Zitat:
sicher ist 823 die haftungsgrundlage, aber hier gibt es ja auch ausschlüsse. im normalfall deckt eine phv ja die schäden ab, welche der normalverbraucher anrichtet bzw. wehrt unberechtigte ansprüche ab.
... Schäden, die seine gesetzliche Haftpflicht betreffen... So stehts auch zu Beginn der Besonderen Bedingungen der PH.
Zitat:
die schlüsselversicherung ist ja eine deckungserweiterung, genauso wie die sog. kinderschadensklausel. diese setzt ja auch kein verschulden im sinne des 823 voraus will heissen es gibt keine rechtsgrundlage für die heranziehung eines deliktunfähigen schädigers.
Da muss ich dir widersprechen. Natürlich ist die Rechtsgrundlage in diesem Fall §823 BGB. Es liegt ja ein Verschulden des Kindes vor (und Kausalität, Eigentumsverletzung bla bla). Die Deliktunfähigkeit hebelt dies nur aus.
Zitat:
bei der schlüsselversicherung ist tritt der schaden ja durch das abhandenkommen ein.
abhandenkommen schliesst ja alle möglichen verlustursachen mit ein.
Genau, aber dafür muss erstmal §823 BGB die Rechtsgrundlage sein, also neben den anderen Voraussetzungen auch ein Verschulden gegeben sein. Wie gesagt, es gibt kein Gesetz, das den Schlüsselverlust regelt. Also gilt nur §823 BGB.
Zitat:
das wars jetzt meinerseits.....will mir doch keinen wolf tippen
_________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
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