Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Angenommen ein Mann lebt mit Lebensgefährtin und 2 Kindern in einem Haus. Die Polizei bekommt einen Durchsuchungsbefehl wegen Drogenverdachtes. Darf die Polizei auch die Frau und die 2 Kinder, die ja nicht beschuldigt werden, körperlich durchsuchen und z.B. auch die Kinderzimmer durchsuchen ? Ich habe mal gelesen, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hinweisen würden, dann dürfte man das. Aber was wären solche Tatsachen? Und wie ist das mit Abhörgeräten, dürfen die auch in der Wohnung versteckt werden, oder darf man "nur" das Telefon abhören?
Und wie ist das mit Abhörgeräten, dürfen die auch in der Wohnung versteckt werden, oder darf man "nur" das Telefon abhören?
Wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, ist beides möglich. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Notfalls erfindet die Polizei bei gemeinschaftlich handelnden Tatverdächtigen eine kriminelle Vereinigung, dann ist das Abhören oder der DNA-Test kein Problem mehr...
"Notfalls erfindet die Polizei bei gemeinschaftlich handelnden Tatverdächtigen eine kriminelle Vereinigung, dann ist das Abhören oder der DNA-Test kein Problem mehr..."
Vielleicht sollte man um 02:45 Uhr schlafen und die Verschwörungsphantastereien im Traume verarbeiten, anstatt diese in die Öffenlichkeit zu husten... :)
dort steht u.a. geschrieben: "Bei anderen Personen sind Durchsuchungen...nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet."
Ich möchte gern wissen, in welchen Fällen solche Tatsachen in der Praxis vorkommen. Was ist unter Tatsachen zu verstehen?
Und welche Voraussetzungen hat das Abhören von Telefonaten in Schleswig-Holstein?
Darf die Polizei auch die Frau und die 2 Kinder, die ja nicht beschuldigt werden, körperlich durchsuchen
Nur unter den Voraussetzungen des §103 StPO
schorschiii hat folgendes geschrieben::
ich hab grad mal den § 103 StPO gelesen:
dort steht u.a. geschrieben: "Bei anderen Personen sind Durchsuchungen...nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet."
Also dürfte die Polizei auf der Suche nach einem Kind den Raum "Frau" durchsuchen wenn diese einen dicken Bauch hat?!
naja, wenn sie nicht schwanger ist, sich im durchsuchten raum befindet, es konkrete hinweise geben würde, die besagen, dass unter dem bauch (z.b.) drogen sind, dann ja..
"Notfalls erfindet die Polizei bei gemeinschaftlich handelnden Tatverdächtigen eine kriminelle Vereinigung, dann ist das Abhören oder der DNA-Test kein Problem mehr..."
Vielleicht sollte man um 02:45 Uhr schlafen und die Verschwörungsphantastereien im Traume verarbeiten, anstatt diese in die Öffenlichkeit zu husten...
Mag ja sein, dass das man dann schon schlafen sollte oder das hier nicht wirklich hingehört, aber das ist leider keine reine Verschwörungstheorie, sondern entspricht durchaus auch (vielleicht nicht so häufiger) polizeilicher Praxis. So hat die Bundesanwaltschaft wegen Hakenkrallenanschlägen 1996-1997 auf Oberleitungen der Bahn §129a-Verfahren eingeleitet und mit dieser Rechtfertigung so ziemlich alles, was die Gesetze an Überwachungs- und Observationsmaßnahmen zuließen zum Einsatz gebracht, schließlich wurden 12 Wohnungen durchsucht und die Bewohner zu DNA-Testst gezwungen, 2003 wurden die Verfahren schließlich eingestellt (Stichwort goldene Hakenkralle).
Der Hamburger Staatsschutz hat im vergangenen Jahr gegen zwei in Lübeck ertappte Farbbeutelwerfer ein Verfahren nach §129 StGB eingeleitet, um über Telefonüberwachung im persönlichen Umfeld der beiden an Tatverdächtige für weitere Sachbeschädigungen in Hamburg zu kommen und gegen diese dann mit richterlichen Segen Wohnungsdurchsuchungen und die zwangsweisen Abgabe von DNA-Material durchzusetzen. Allein mit dem Vorwurf Sachbeschädigung hätte man das nicht tun können.
So hat die Bundesanwaltschaft wegen Hakenkrallenanschlägen 1996-1997 auf Oberleitungen der Bahn §129a-Verfahren eingeleitet
und wo ist hier die Erfindung? Ohne irgendeine Ahnung von Strafrecht zu haben: Das schreit doch geradezu nach 129a. Nach Einzeltäter sieht es jedenfalls definitiv nicht aus.
Schade, dass die Polizeiarbeit offensichtlich nicht erfolgreich war.
Es müßte sich für §129a StGB, damit der Tatbestand vorliegt, eine Gruppe bilden, die sich zur fortgesetzten Begehung entsprechender Katalogtaten zusammengeschlossen hat. Diesbezüglich stellen sich zwei Fragen:
1. Lagen entsprechende Katalogtaten, z.B. §315 StGB überhaupt mit hinreichender Sicherheit vor? Der Eingriff in die Sicherheit des Bahnverkehrs an sich mag naheliegend sein, wie aber sieht es mit der Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen aus? Die Bundesanwaltschaft hat immer behauptet, solche Gefährdungen hätte es gegeben, tatsächlich ist das jedoch immer noch zweifelhaft.
2. Gab es Anzeichen dafür, dass es sich um Aktionen einer mehr oder weniger festen Gruppe handelte? Um Hakenkrallen herzustellen, braucht man wohl weder spezielle technische Kenntnisse, noch besonderes Material. Die Hakenkrallenanschläge sind auch nicht geheimgehalten worden, sondern waren durchaus öffentlich bekannt. Insofern ist es durchaus möglich, dass diese Anschläge von unabhängigen Einzeltätern begangen wurden. Wenn es eine solche Gruppe gegeben hatte, sind die Strafverfolgungsbehörden trotz größter Bemühungen daran gescheitert, diese festzustellen. Stattdessen haben sie aber eine große Anzahl von Einzelpersonen und Gruppierungen, die eher durch Zufall als tatsächlich Erkenntnisse in Ihr Visier geraten sind, beobachtet und überwacht. Insofern kann man schon die Meinung dazu haben, dass die mutmaßliche terroristische Vereinigung gegen die ermittelt wurde, eher Konstruktion als Realität war.
Ich denke, dieses und eine Reihe weiterer §129/§129a StGB-Verfahren lassen durchaus auch den Schluß zu, dass die Ermittlungsbehörden eben weil sie nicht mit den gewöhnlichen Ermittlungsmethoden weitergekommen sind, sich zum Teil manchmal geradezu wünschen, dass alles so einfach wäre und eine feste Gruppe von Personen für alles verantwortlich sind und sich an jeden Strohhalm klammern, der auch nur Spekulationen in eine solche Richtung zulassen könnte.
wie aber sieht es mit der Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen aus?
Ich möchte jedenfalls nicht in den betroffenen Zügen gesessen haben
DanielB hat folgendes geschrieben::
Gab es Anzeichen dafür, dass es sich um Aktionen einer mehr oder weniger festen Gruppe handelte?
Ja, massig. Einer davon:
DanielB hat folgendes geschrieben::
Die Hakenkrallenanschläge sind auch nicht geheimgehalten worden, sondern waren durchaus öffentlich bekannt.
Nicht wirklich typisch für Einzeltäter, oder?
Vor allem aber: Zwischen der Ausgangsbehauptung
DanielB hat folgendes geschrieben::
Notfalls erfindet die Polizei ...
und der Konklusio aus dem letzten Posting
DanielB hat folgendes geschrieben::
Insofern ist es durchaus möglich, dass diese Anschläge von unabhängigen Einzeltätern begangen wurden.
scheinen mir doch Welten zu liegen. Die Tatsache, dass es auch möglich sein kann, dass die Polizei mit ihrer Einschätzung einer terroristischen Vereinigung falsch liegt (so etwas soll es geben) die Behauptung herzuleiten, die Polizei würde diese erfinden, scheint mit sehr gewagt.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.