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Der Besitzer A eines umzäunten Grundstücks verbietet Person B dieses zu betreten.
Wie weit gilt dies aber nun für den über dem Grundstück liegenden Luftraum?
Wenn Person B in einer Höhe von ein paar Kilometern darüberfliegt hat sie sicherlich rechtlich nichts von Besitzer A zu befürchten, hangelt sich Person B aber in nur 2 Metern Höhe über das Grundstück(Befestigung des Seils natürlich nicht auf dem Grundstück von Besitzer A) sieht dies vielleicht schon anders aus. Also bis zu welcher Grenze verletzt man den Haufrieden, wenn man sich im Luftraum über einem eingegrenzten Gebiet befindet, das man nicht betreten darf?
dies ist eigentlich eine Frage, die in die Rubrik "Was ist ein Grundstück und was gehört dazu?" fällt. Ein Seil in 2m Höhe über Grund hat sicherlich nichts mit dem Luftraum im Allgemeinen zu tun!
Fliegerisch-rechtlich gesehen benützt man den Luftraum mit einem "Luftfahrzeug" oder Gerät, wenn dieses gemäß §1 Abs. 2 Nr. 11 LuftVG höher als 30m über Grund oder Wasser sich bewegt.
Schau mal hier zum Thema "Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks" (§§94 ff BGB):
http://dejure.org/gesetze/BGB/94.html
Interessant hierbei ist der Bestandteil des "Aufwuchses" (z.B. Bäume), die bis in eine gewisse Höhe reichen... _________________ Grüße,
Thomas
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht! Diesen Beitrag können Sie durch Klicken des grünen Kästchens über meinem Anmeldedatum bewerten!
Der Luftraum über dem Grundstück gehört zum Verfügungsbereich des Eigentümers. Eingeschränkt wird dieser Luftraum per Gesetz.
Z.B. Luftverkehrsgesetz: §1 LuftVG
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung und die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
Praktisch dürfen LFZ über ihr Grundstück fliegen, dabei haben sie die vorgeschriebenen Mindesthöhen einzuhalten: 2000ft bei Überland-Flügen, 1000ft über Städten und besiedelten Gebieten und 500ft über unbebauten Flächen. Diese dürfen bei Start oder Landung oder in Notfällen unterschritten werden, ebenso, wenn die Wetterlage das erfordert (z.B. tiefe Wolken bei Sichtfliegern).
Darüber hinaus gibt es weitere gesetzliche Beschränkungen für den Grundstückseigentümer, z.B. Hammerschlag- und Leitungsrecht. In Anlehnung an ihr Beispiel: Z.B. Kranausleger, der über ihr Grundstück schwenkt, bedarf zwar ihrer vorherigen Genehmigung, diese können sie aber letztendlich nicht verwehren.
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